Der Stichtag 1. Januar 2024 scheint in weiter Ferne – trügerisch, denn Steuerpflichtige, die periodenübergreifende Leistungen erbringen, müssen sich unter Umständen bereits Anfang 2023 erstmals die Frage stellen, inwieweit sie die neuen Steuersätze anwenden müssen.
Hintergrund – Bestimmung des massgeblichen Steuersatzes
Die Mehrwertsteuerschuld entsteht unabhängig vom anzuwendenden Steuersatz weiterhin im Zeitpunkt der Rechnungstellung bzw. mit vorgängigem Zahlungseingang (Abrechnung nach vereinbartem Entgelt unterstellt). Für die Bestimmung des massgeblichen Steuersatzes ist allerdings weder auf die Rechnungstellung noch auf den Zahlungseingang, sondern auf den Zeitpunkt bzw. den Zeitraum der Leistungserbringung abzustellen.
Dem Leistungszeitpunkt kommt im Rahmen der Steuersatzerhöhung damit eine zentrale Bedeutung zu – er entscheidet, ob der Steuerpflichtige seine Leistung noch zum alten (tieferen) Mehrwertsteuersatz abrechnen kann oder bereits den neuen (höheren) Steuersatz anwenden muss. Grundsätzlich sind vor dem 1. Januar 2024 erbrachte Leistungen mit den bisherigen Steuersätzen zu versteuern, während Leistungen, die nach dem 31. Dezember 2023 erbracht werden, den neuen höheren Steuersätzen unterliegen.