5 Minuten Lesezeit 15 Dez. 2022
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Erhöhung der Mehrwertsteuersätze per 1. Januar 2024 bereits 2023 relevant

Von Benno Suter

Indirect Tax Partner | Switzerland

Leads the Indirect Tax Practice at EY Switzerland and has 25 years of experience in business tax advisory and in-house tax director roles.

5 Minuten Lesezeit 15 Dez. 2022
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Wann sind Ihre Systeme parat, die neuen Mehrwertsteuersätze abzubilden?

Überblick

  • Steuerpflichtige müssen jetzt prüfen, ob sie bestimmte Leistungen bereits im ersten Quartal 2023 mit den neuen Steuersätzen abzurechnen haben.
  • Aufgrund der Steuersatzerhöhung notwendige Systemanpassungen werden für viele Steuerpflichtige weit vor dem 1. Januar 2024 implementiert sein müssen.
  • Besonders sensibilisiert müssen diesbezüglich Steuerpflichtige sein, die periodenübergreifende Leistungen erbringen. 

Mit Volksentscheid vom 25. September 2022 wurde die Änderung des AHV-Gesetzes (AHV 21) und die Zusatzfinanzierung der AHV durch eine Erhöhung der Mehrwertsteuer angenommen. Der Bundesrat hat nun in seiner Sitzung vom 9. Dezember 2022 das Inkrafttreten der Reform AHV 21 und die Anhebung der Mehrwertsteuersätze auf den 1. Januar 2024 festgelegt.

Damit steht fest, per 1. Januar 2024 gelten die folgenden neuen Mehrwertsteuersätze:

Der Stichtag 1. Januar 2024 scheint in weiter Ferne – trügerisch, denn Steuerpflichtige, die periodenübergreifende Leistungen erbringen, müssen sich unter Umständen bereits Anfang 2023 erstmals die Frage stellen, inwieweit sie die neuen Steuersätze anwenden müssen.

Hintergrund – Bestimmung des massgeblichen Steuersatzes

Die Mehrwertsteuerschuld entsteht unabhängig vom anzuwendenden Steuersatz weiterhin im Zeitpunkt der Rechnungstellung bzw. mit vorgängigem Zahlungseingang (Abrechnung nach vereinbartem Entgelt unterstellt). Für die Bestimmung des massgeblichen Steuersatzes ist allerdings weder auf die Rechnungstellung noch auf den Zahlungseingang, sondern auf den Zeitpunkt bzw. den Zeitraum der Leistungserbringung abzustellen.

Dem Leistungszeitpunkt kommt im Rahmen der Steuersatzerhöhung damit eine zentrale Bedeutung zu – er entscheidet, ob der Steuerpflichtige seine Leistung noch zum alten (tieferen) Mehrwertsteuersatz abrechnen kann oder bereits den neuen (höheren) Steuersatz anwenden muss. Grundsätzlich sind vor dem 1. Januar 2024 erbrachte Leistungen mit den bisherigen Steuersätzen zu versteuern, während Leistungen, die nach dem 31. Dezember 2023 erbracht werden, den neuen höheren Steuersätzen unterliegen.

Periodenübergreifende Leistungen

In einigen Branchen ist es typisch oder zumindest nicht unüblich, dass Leistungen über eine jährige Laufzeit und periodenübergreifend erbracht werden. So werden insbesondere Wartungs- und Serviceverträge, Telekommunikationsverträge, Abonnements für Zeitschriften und Zeitungen, Halbtax/GA und andere Beförderungsleistungen häufig über ein Jahr abgeschlossen und im Voraus fakturiert. Wird ein entsprechender Jahresvertrag beispielsweise auf den 1. Februar 2023 abgeschlossen, muss die Rechnung das Entgelt auf den Leistungszeitraum vor und nach dem 1. Januar 2024 aufteilen und die massgeblichen Steuersätze entsprechend ausweisen. Anderenfalls hat der Steuerpflichtige die Gesamtleistung zum höheren Steuersatz abzurechnen (Tz. 2.1 Entwurf der MWST-Info 19 «Steuersatzerhöhung per 1. Januar 2024» vom 12. Dezember 2022).

Auch für andere periodenübergreifende Leistungen (ohne Jahreslaufzeit) wie (optierte) Mieten, Bauleistungen, Skisaisontickets u.Ä. wird sich 2023 früher oder später die Frage der Leistungsabgrenzung stellen. Ist aus der Rechnung nicht klar erkennbar, wann Leistungen in welchem Umfang erbracht wurden und welcher Anteil des Entgelts auf die jeweiligen Leistungen entfällt, unterliegt gemäss Entwurf der Praxisanpassung MWSTG vom 12. Dezember 2022 die Gesamtleistung dem höheren Steuersatz.

Deklaration von Leistungen, die dem neuen Steuersatz unterliegen

Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) hat in ihrem Entwurf der MWST-Info 19 «Steuersatzerhöhung per 1. Januar 2024» vom 12. Dezember 2022 Einzelfragen zur Steuersatzerhöhung ausgeleuchtet und ihre Verwaltungspraxis dargelegt.

Nach diesem Entwurf werden Umsätze zum neuen Steuersatz erst im Abrechnungsformular des 3. Quartals 2023 deklariert werden können. Unterliegen Umsätze bereits vorher dem neuen höheren Steuersatz, sind diese in den entsprechenden Quartalsabrechnungen vorläufig zum bisherigen Steuersatz zu melden und später – spätestens mit der Finalisierung der Steuerperiode 2023 – zu korrigieren.

Fazit

Periodenübergreifende Leistungen, die 2023 fakturiert werden, bedürfen bei ihrer Rechnungstellung besonderer Aufmerksamkeit. Steuerpflichtige sollten demnach ihre Leistungen bereits jetzt kategorisieren und prüfen, wann sie erstmals Leistungen zum neuen Steuersatz abrechnen müssen. Dies bestimmt ihren individuellen GO LIVE Stichtag. Bis dahin sollte die Steuersatzerhöhung systemseitig eingepflegt sein, Rechnungsvorlagen Leistungszeiträume ausweisen sowie alte und neue Steuersätze abrechnen können, Preislisten angepasst, Abgrenzungsfragen geklärt und Mitarbeiter geschult sein.

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Von Benno Suter

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