Die internationale EY-Organisation besteht aus den Mitgliedsunternehmen von Ernst & Young Global Limited (EYG). Jedes EYG-Mitgliedsunternehmen ist rechtlich selbstständig und unabhängig und haftet nicht für das Handeln und Unterlassen der jeweils anderen Mitgliedsunternehmen. Ernst & Young Global Limited ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach englischem Recht und erbringt keine Leistungen für Kunden.
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EY hilft Organisationen bei physischen Risiken und Übergangsrisiken, die mit dem Klimawandel verbunden sind. Mehr dazu erfahren Sie hier.
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Corporate Responsibility: Wer muss sich darum kümmern?
Die Bedeutung dieses Risikos sollte nicht unterschätzt werden. Insbesondere zum jetzigen Zeitpunkt, einer Zeit, die durch ein wachsendes Bewusstsein für die materiellen Auswirkungen des Klimawandels, seine wirtschaftlichen Folgen und die Akteure, die am meisten dazu beitragen, gekennzeichnet ist. Es gibt stichhaltige rechtliche Gründe, den Klimawandel ernst zu nehmen. Dies gilt in zunehmendem Maße für Vorstände und Unternehmensleitungen die sich dem Druck ausgesetzt sehen, ihn angemessen zu berücksichtigen, um ihrer Sorgfaltspflicht sowie ihrer treuhänderischen Pflicht nach bestimmten länderspezifischen Rechtsnormen (§ 289 HGB) nachzukommen.
Der erhöhte Sorgfaltsmaßstab, wenn es darum geht, den Klimawandel ernst zu nehmen, bedeutet nicht, dass Unternehmen von heute auf morgen klimaneutral werden müssen. Es bedeutet auch nicht, dass Unternehmen und ihre Berater alle Antworten haben müssen. Was jedoch angestrebt wird, ist, dass die Unternehmen, wenn sie ihre Strategien ankündigen, eine echte Absicht haben, die durch glaubwürdige Schritte zur Erreichung der festgelegten Ziele untermauert wird. Was ein Grund für eine Haftung und/oder ein Risiko ist oder sein könnte, ist die potenzielle oder wahrgenommene Diskrepanz zwischen dieser Absicht und den operativen Schritten, um die Ziele in die Tat umzusetzen. Eine solche Diskrepanz setzt das Unternehmen und sein Management dem Risiko des „Greenwashings“ und der potenziellen Haftung für irreführende Aussagen aus. „Es ist wahrscheinlich nur eine Frage der Zeit, bis es zu Gerichtsverfahren gegen einen Geschäftsführer kommt, der es versäumt hat, ein vorhersehbares klimabezogenes Risiko zu erkennen, offenzulegen oder Maßnahmen zu ergreifen, die einem Unternehmen nachweislich Schaden zugefügt haben (einschließlich vielleicht eines Rufschadens).“ (Hutley & Hartford Davis 2016, para. 51)