Gruppe von Geschäftsleuten bei einem Treffen in einem modernen Büro

Privatstiftungen: Steuerliche Tipps und Tricks bei Investments in Start-ups


In den letzten Jahren haben die Investments von Privatstiftungen in Start-ups zugenommen. Die Beteiligung an solchen Unternehmen kann über Eigen- oder Fremdkapital oder eine Mischform aus beiden Finanzierungsarten erfolgen.


Überblick

  • Finanzierung über Eigen- oder Fremdkapital oder eine Mischform möglich
  • Privatstiftungen bündeln Start-up-Aktivitäten häufig in eigener GmbH

Start-ups werden häufig in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft betrieben. Zu den klassischen Eigenkapitalinstrumenten zählen Beteiligungen in Form von GmbH-Geschäftsanteilen, Aktien oder Substanzgenussrechten. Letztere vermitteln zwar keine Gesellschafterrechte, haben jedoch eine Vorrangstellung gegenüber den Ansprüchen der Gesellschafter auf Rückzahlung ihrer Einlage.




Privatstiftungen sind mit Gewinnausschüttungen aus in- und ausländischen Kapitalgesellschaften von der Körperschaftsteuer befreit. Eine Ausnahme besteht lediglich bei bestimmten Auslandsbeteiligungen.



Gewinne aus der Veräußerung von Beteiligungen unterliegen auf Ebene der Privatstiftung der 25%-igen Zwischensteuer. Sie können jedoch mit im selben Veranlagungsjahr realisierten Verlusten aus Wertpapier- oder Beteiligungsverkäufen verrechnet werden. Bei Veräußerung einer mindestens 1%-igen Beteiligung hat die Stiftung bei Einhaltung bestimmter Voraussetzungen die Möglichkeit, den Gewinn auf eine neu angeschaffte (mehr als 10%-ige) Beteiligung zu übertragen und dadurch den Anfall der Zwischensteuer hinauszuschieben. Weiters fällt keine Zwischensteuer an, wenn die Stiftung den Gewinn im Jahr der Beteiligungsveräußerung an die Begünstigten unter Abzug der 27,5%-igen Kapitalertragsteuer zuwendet. Aber auch eine allenfalls zu entrichtende Zwischensteuer führt zu keiner endgültigen Steuerbelastung, da sie der Privatstiftung bei Vornahme kapitalertragsteuerpflichtiger Zuwendungen an Begünstigte in den Folgejahren wieder gutgeschrieben wird.

Die Palette an steuerlichen Fremdkapitalinstrumenten umfasst unter anderem Darlehen (z. B. nachrangige Darlehen, Darlehen mit gewinnabhängiger Verzinsung oder Wandeldarlehen mit einem Recht auf Umtausch des Darlehens in einer Beteiligung), obligationenähnliche Genussrechte (variable Verzinsung nach Maßgabe der Genussscheinbedingungen) oder die Beteiligung als echter stiller Gesellschafter (Vereinbarung eines gewinnabhängigen Ertrages mit Auskunfts-, Einsichts-, Kontroll- und Mitwirkungsrechten). Auf Ebene der Privatstiftung unterliegen Zinsen und Wertsteigerungen aus solchen Investments (sofern sie als nicht öffentlich begebene Forderungswertpapiere ausgestaltet sind) der „normalen“ 25%-igen Körperschaftsteuer. Ein Werbungskostenabzug ist zulässig. Ein Verlust aus einer uneinbringlichen Darlehensforderung kann nur mit den genannten Zinseinkünften und Wertsteigerungen ausgeglichen werden. Ein Verlustvortrag auf ein späteres Veranlagungsjahr ist nicht möglich. Verluste aus einer echten stillen Gesellschaft sind sogar nur mit Gewinnen aus derselben Beteiligung in Folgejahren verrechenbar.

Bei höheren Investitionsvolumina bündeln Privatstiftungen ihre Start-up-Aktivitäten häufig in einer eigenen GmbH. Bei letzterer sind im Gegensatz zur Privatstiftung nicht nur realisierte Gewinne und Verluste, sondern auch Abschreibungen und Zuschreibungen im Zusammenhang mit der jährlichen Bewertung der Beteiligungen und Darlehen steuerlich relevant. Die GmbH verfügt zudem über einen Verlustvortrag und unterliegt im Wesentlichen keinen Verlustausgleichsbeschränkungen. Eine Körperschaftsteuerbefreiung besteht für Gewinnausschüttungen aus Kapitalgesellschaften und im Fall der Veräußerung oder sonstigen Wertänderung einer internationalen Schachtelbeteiligung (mindestens 10%-ige Beteiligung von mindestens einem Jahr an einer ausländischen Kapitalgesellschaft, sofern nicht auf Steuerpflicht optiert wurde). Das Einkommen der GmbH unterliegt der 25%-igen Körperschaftsteuer.

Fazit

Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass Investments von Privatstiftungen in Start-ups nur im Einklang mit der Stiftungserklärung erfolgen und die Investmententscheidungen auch entsprechend dokumentiert sein sollten.

Mehr zum Thema

Storebox als Österreichs Scale-up des Jahres 2024 ausgezeichnet – Circly ist Rising Star des Jahres

Am 20. Juni 2024 vergab die Prüfungs- und Beratungsorganisation EY im Gartenpalais Liechtenstein zum dritten Mal den EY Scale-up Award in Österreich.

Start-up-Finanzierungsmarkt in Österreich – Boys only?

Start-up-Finanzierungen – Female Start-ups ➜ Jetzt informieren!

„Not invented here“ – Start-up-Kooperationen als Schlüsselfaktor

Start-ups sind ein wesentlicher Treiber von Innovation – wie Industrieunternehmen von Kooperationen profitieren und welche 5 Faktoren für den Erfolg entscheidend sind.

    Über diesen Artikel