Die internationale EY-Organisation besteht aus den Mitgliedsunternehmen von Ernst & Young Global Limited (EYG). Jedes EYG-Mitgliedsunternehmen ist rechtlich selbstständig und unabhängig und haftet nicht für das Handeln und Unterlassen der jeweils anderen Mitgliedsunternehmen. Ernst & Young Global Limited ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach englischem Recht und erbringt keine Leistungen für Kunden.
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Gewinne aus der Veräußerung von Beteiligungen unterliegen auf Ebene der Privatstiftung der 25%-igen Zwischensteuer. Sie können jedoch mit im selben Veranlagungsjahr realisierten Verlusten aus Wertpapier- oder Beteiligungsverkäufen verrechnet werden. Bei Veräußerung einer mindestens 1%-igen Beteiligung hat die Stiftung bei Einhaltung bestimmter Voraussetzungen die Möglichkeit, den Gewinn auf eine neu angeschaffte (mehr als 10%-ige) Beteiligung zu übertragen und dadurch den Anfall der Zwischensteuer hinauszuschieben. Weiters fällt keine Zwischensteuer an, wenn die Stiftung den Gewinn im Jahr der Beteiligungsveräußerung an die Begünstigten unter Abzug der 27,5%-igen Kapitalertragsteuer zuwendet. Aber auch eine allenfalls zu entrichtende Zwischensteuer führt zu keiner endgültigen Steuerbelastung, da sie der Privatstiftung bei Vornahme kapitalertragsteuerpflichtiger Zuwendungen an Begünstigte in den Folgejahren wieder gutgeschrieben wird.