3 Minuten Lesezeit 15 Juni 2020
Mann schaut auf sein Notebook

Ökologische Maßnahmen im Steuerrecht

Von Markus Schragl

Partner, Steuerberatung | Österreich

Berät in den Bereichen Konzernsteuerrecht, Steuerplanung und Restrukturierungen. Weitere Schwerpunkte sind Tax Controversy und die Beratung bei Betriebsprüfungen im Verfahrens- und Finanzstrafrecht.

3 Minuten Lesezeit 15 Juni 2020

Der Klimawandel und die steigende Sensibilität für Klima- und Umweltschutz fordern die politischen Entscheidungsträger.

Wir geben einen Überblick über bestehende und geplante ökologische Maßnahmen im Steuerrecht.

 

1.    Rahmenbedingungen

Geht es um steuerpolitische Initiativen zur Umsetzung ökologischer Ziele, werden in der Diskussion immer wieder verschiedene Möglichkeiten, Aspekte und Schlagworte genannt.

  • Lenkungssteuern

    Erwünschte (ökologische) Verhaltensweisen sollen steuerlich begünstigt, unerwünschte belastet werden. Dies erfolgt oftmals – allerdings nicht notwendigerweise – steueraufkommensneutral. Neben Steuern im engeren Sinne kommen insbesondere auch Förderungen als Lenkungsmaßnahmen in Betracht.
  • Bedeutung der EU

    Vielfach wird betont, dass steuerliche Maßnahmen (Anreize bzw. Belastungen) und Systemumstellungen nur sinnvoll sind, wenn sie nicht nur im Inland, sondern international bzw. EU-weit vorgesehen werden. So will EU-Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen etwa mithilfe des „European Green Deal“ die EU zum ersten CO2-neutralen Staatenverbund machen.
  • CO2-Steuer

    Einer der ganz großen und immer wieder genannten Begriffe in diesem Bereich ist die CO2-Steuer. Alles was das Klima schädigt, soll teurer werden; eine CO2-Besteuerung von Benzin, Diesel, Gas, Heizöl, Kohle, Kerosin usw. wird diskutiert – insbesondere im Zusammenhang mit einer Pkw-/Lkw-Maut und einer Umgestaltung der Pendlerpauschale. Auch die Idee einer „Carbon Border Tax“, einer Art Klimazoll, dessen Höhe europäischen CO2-Preisen entspräche, wird immer wieder genannt. Weltweit sind in über 40 Ländern Maßnahme zur Besteuerung von Treibhausgasemissionen vorgesehen, in Europa haben Finnland, Polen, Norwegen, Schweden und Dänemark bereits Anfang der 1990er-Jahre eine CO2-Steuer eingeführt.
  • Einzelmaßnahmen vs. Gesamtkonzept

    Die Diskussion um Ökosteuern ist vielfach davon geprägt, dass es bei umwelt- und klimapolitischen Steuerinstrumenten regelmäßig um eine Vielzahl von Einzelmaßnahmen geht, die bestehende steuerliche Konzepte ergänzen. Wünschenswert wäre aber auch, dass neben Einzelmaßnahmen ein Konzept für eine Umweltsteuer angedacht wird. Ein möglicher Ansatz könnte hier „Green Accounting“ sein. Green Accounting kann nicht nur einen Einblick in umweltinduzierte Kosten eines Unternehmens ermöglichen; auch die Rechnungslegungsvorschriften könnten so angepasst werden, dass Umweltaspekte bereits bei der Ermittlung des unternehmensrechtlichen – und in weitere Folge auch des steuerlichen – Ergebnisses entsprechend berücksichtigt werden.

2.    Umweltsteuern in Österreich – Status quo

Österreich kennt bereits heute eine Vielzahl umweltbezogener Abgaben und Steuern. Nachfolgend finden Sie einen Überblick über die wichtigsten Umweltabgaben, der sich an den Eurostat-Kategorien Energie-, Umweltverschmutzungs-, Transport- und Ressourcensteuern orientiert.

Im österreichischen Steuersystem finden sich auch ökologisch relevante Gebühren, die zwar nicht als „Ökosteuern“ im engeren Sinne einzustufen sind, aber wichtige ökologische Zahlungsströme darstellen, beispielsweise die Umweltverschmutzungsabgaben (Abfall- und Abwassergebühren) oder Transportgebühren (Mautabgaben, Abgaben für das Parken von Kfz oder die Autobahn-Vignette).

Es gibt somit schon heute relativ viele Verbrauchs- und Verkehrsteuern, die an umweltbezogenes Verhalten positive und negative Rechtsfolgen knüpfen und somit auch umweltbezogene Lenkungsmaßnahmen verfolgen.

3.    Ökologische Maßnahmen im StRefG 2020 (ab 01.01.2020)

  • Senkung der Umsatzsteuer auf elektronische Publikationen

    Die Herstellung von Druckwerken erzeugt nicht unerhebliche CO2-Emissionen. Der Gesetzgeber hat mit dem StRefG 2020 elektronische Publikationen („E-Books“) dem auch für klassische physische Druckwerke geltenden ermäßigten Steuersatz von 10 Prozent unterworfen. Ausgenommen davon sind insbesondere elektronische Publikationen, die im Wesentlichen Video- oder Musikinhalte haben bzw. Werbezwecken dienen. Durch diese Maßnahme könnte ein positiver Anreiz für die Nutzung elektronischer Medien gesetzt und somit eine Senkung des Papierverbrauchs gefördert werden.
  • Begünstigungen für Elektrofahrräder

    Leistungen im Zusammenhang mit Krafträdern, die einen CO2-Emissionswert von 0 g pro Kilometer aufweisen (insb. „E-Bikes“ und ähnliche Fortbewegungsmittel mit einem ausschließlich elektrischen oder elektrohydraulischen Antrieb) berechtigen seit 01.01.2020 zum Vorsteuerabzug. Werden derartige Krafträder sowie Fahrräder vom Arbeitgeber an Arbeitnehmer zur Privatnutzung überlassen werden, sind diese nun außerdem von der Sachbezugsbesteuerung befreit.
  • Anpassung der Normverbrauchsabgabe (NoVA)

    Die Berechnung der NoVA für PKkw erfolgt auf Grundlage der Emissionswerte in Gramm CO2/kg. Das frühere NEFZ-Verfahren (Neuer Europäischer Fahrzyklus) wurde jedoch schrittweise durch das WLTP-Verfahren (Worldwide Harmonized Light Vehicles Test Procedure) ersetzt. Da die WLTP-Werte regelmäßig höher sind als die NEFZ-Werte, käme es in vielen Fällen ab 2020 zu einer „automatischen“ NoVA-Erhöhung. Um dies zu vermeiden, wurde der bei Pkw vom CO2-Wert/km abgezogene Betrag von 90 g auf 115 g angehoben und die „Malus“-Schwelle von 250 g/km auf 275 g/km geändert. Der Malus-Betrag für Kfz mit besonders hohen Emissionen wurde hingegen auf 40 Euro je g/km erhöht. Auch Krafträder (mit Ausnahme von Kleinmotorrädern) werden künftig auf Basis der CO2-Emissionswerte besteuert, wobei ein Abzugsbetrag von 55 g vorgesehen ist.
    Die Neuregelung gilt – mit bestimmten Übergangsfristen – seit 01.01.2020.
  • Abschaffung der Eigenstromsteuer für Betreiber von Photovoltaikanlagen

    Aufgrund einer Änderung des Elektrizitätsabgabegesetzes wird die Elektrizitätserzeugung mittels Photovoltaik (sofern der Strom selbst verbraucht wird) von der Elektrizitätsabgabe befreit. Diese Maßnahme dient der Förderung der Attraktivität und des Ausbaus von Photovoltaikanlagen. Der Freibetrag von 25.000 kWh Eigenstrom bei Erzeugung aus erneuerbaren Primärenergieträgern bleibt weiterhin bestehen. Zu beachten ist, dass die Befreiung nur für die Stromerzeugung aus Photovoltaikanlagen gilt, nicht jedoch für Strom aus erneuerbaren Primärenergieträgern.
  • Begünstigung von nachhaltig produziertem Biogas, Wasserstoff und Flüssigerdgas

    Eine weitere Maßnahme zur Förderung erneuerbarer Energien wurde durch eine Änderung des Erdgasabgabegesetzes gesetzt. Seit Jänner 2020 sind nachhaltig produziertes Biogas, Wasserstoff und Flüssigerdgas von der Erdgasabgabe befreit. Parallel dazu wurde das Mineralölsteuergesetz angepasst.

4.    Ausgewählte Ökologisierungsmaßnahmen im Regierungsprogramm       

Ökosoziale Steuerreform in zwei Etappen

Die neue Bundesregierung bekennt sich zu einer „ökosozialen Steuerreform“, die steuerliche Entlastungen mit ökologischer Kostenwahrheit im Steuersystem verbinden soll. In einem ersten Schritt sind folgende steuerlich-ökologische Maßnahmen geplant:

  • Flugticketabgabe

    Es wird eine einheitliche Regelung einer Abgabe von 12 Euro pro Flugticket geschaffen, die bei einer Kurzstrecke zu einer deutlichen Erhöhung des Preises führt, bei einer Mittelstrecke zu einer Erhöhung und bei einer Langstrecke zu einer Senkung. Die Einführung einer Anti-Dumping-Regelung soll sicherstellen, dass die Preise für Flugtickets künftig nicht mehr unter die zu entrichtenden Gebühren und Abgaben fallen.
  • Ökologisierung der NoVA

    Die Ökologisierung der Normverbrauchsabgabe erfolgt durch eine Erhöhung der Steuer, eine Überarbeitung der CO2-Formel mit einer Aufhebung der Deckelung sowie einer Erhöhung der Spreizung zwischen emissionsfreien und emissionsstarken Neuwagen. Dadurch soll eine Anreizwirkung für die Anschaffung emissionsfreier Fahrzeugen erzielt werden.
  • Ökologisierung der Lkw-Maut (z. B. durch stärkere Spreizung nach Euroklassen)
  • Maßnahmen gegen Tanktourismus und Lkw-Schwerverkehr aus dem Ausland

    Die Koalition beabsichtigt, alle EU-rechtlich zulässigen Maßnahmen sowie nationale Maßnahmen setzen, um den Tanktourismus zu unterbinden und den Lkw-Schwerverkehr zu reduzieren.
  • Dienstwagenprivileg für neue Dienstwagen

    Es sollen stärkere Anreize für CO2-freie Fahrzeuge geschaffen werden.
  • Ökologisierung und Erhöhung der Treffsicherheit der Pendlerpauschale

Die Umsetzung dieser Maßnahmen soll ab 2021 erfolgen. Die Bundesregierung hat zur detaillierten Ausarbeitung und legistischen Vorbereitung der genannten Maßnahmen eine „Task Force ökosoziale Steuerreform“ eingesetzt, die von der Bundeministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, Leonore Gewessler, und vom Bundesminister für Finanzen, Gernot Blümel, geleitet wird.

Diese Taskforce wird auch für den zweiten Schritt der Steuerreform verantwortlich sein. Laut Regierungsprogramm sollen ab 2022 aufkommensneutral klimaschädliche Emissionen wirksam bepreist und Unternehmen wie auch Privatpersonen sektoral entastet werden. Wie dies konkret erfolgen soll, ist derzeit noch offen. Denkbar wäre etwa eine CO2-Bepreisung über bestehende Abgaben oder ein nationales Emissionshandelssystem.

Weitere Maßnahmen

Neben steuerlichen Maßnahmen können insbesondere auch Förderungen Anreize für umweltfreundliches Verhalten geben. Hier ist beispielsweise an die von der Bundesregierung geplanten Förderangebote für emissionsfreie Antriebe in den Flotten bedarfsorientierter Verkehrssysteme wie Carsharing, Rufbussen, (Sammel-)Taxis usw. zu denken (Stichwort Flotten-Dekarbonisierung).

Das Regierungsprogramm sieht zur zielorientierten Förderung von Klima- und Umweltschutzprojekten eine verstärkte Zusammenarbeit des Bundes mit der Kommunalkredit Public Consulting (KPC) vor. Bund und Länder sollen sich künftig auf abgestimmte, mittel- und langfristig ausgerichtete, planbare und hinreichend dotierte Klima- und Energieförderungen zur effektiven Erreichung der im Nationalen Energie- und Klimaplan (NEKP) gesteckten Ziele verständigen. Parallel dazu wird es eine Erhöhung des Budgets für Umweltförderungen im Inland (UFI) geben.

Doppelgleisigkeiten in der österreichischen Förderlandschaft sollen vermieden und Förderungen planbarer und unbürokratischer werden (z. B. durch Förderentscheidungen innerhalb definierter Fristen und Abwicklungskooperationen zwischen Bund und Ländern).

Auch die Digitalisierung wird im Kampf gegen den Klimawandel eingesetzt werden. Eine Ausarbeitung und Umsetzung der Digitalisierungsstrategie in der Landwirtschaft soll im Einklang mit den Zielen der GAP-Strategie („Gemeinsame Agrarpolitik“) erfolgen. Weiters wird es zur Forcierung der Digitalisierung finanzielle Unterstützungen für zukunftsorientierte, automationsunterstützte Methoden des Datenmanagements geben. Ein „Mobilitätsmasterplan 2030“ soll die Potenziale der Digitalisierung zur Erreichung der Klimaziele nutzen.

Fazit

Die Umsetzung dieser Maßnahmen soll ab 2021 erfolgen. Die Bundesregierung hat zur detaillierten Ausarbeitung und legistischen Vorbereitung der genannten Maßnahmen eine „Task Force ökosoziale Steuerreform“ eingesetzt, die von der Bundeministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, Leonore Gewessler, und vom Bundesminister für Finanzen, Gernot Blümel, geleitet wird.  Diese Taskforce wird auch für den zweiten Schritt der Steuerreform verantwortlich sein. Laut Regierungsprogramm sollen ab 2022 aufkommensneutral klimaschädliche Emissionen wirksam bepreist und Unternehmen wie auch Privatpersonen sektoral entastet werden. 

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Von Markus Schragl

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Berät in den Bereichen Konzernsteuerrecht, Steuerplanung und Restrukturierungen. Weitere Schwerpunkte sind Tax Controversy und die Beratung bei Betriebsprüfungen im Verfahrens- und Finanzstrafrecht.