3 Minuten Lesezeit 24 Oktober 2022
Bitcoins

Krypto-Steuer NEU: Änderungen & Auswirkungen im Überblick

Von Christian Massoner

Director, Steuerberatung | Österreich

Steuerberater und Universitätslektor. Beschäftigt sich mit Konzernsteuerfragen, Umstrukturierungen und M&A-Transaktionen. Mag Hunde, Tauchen und eSport.

3 Minuten Lesezeit 24 Oktober 2022

Im Zuge des Ökosozialen Steuerreformgesetz 2022 wurde auch ein neues Steuerregime für Kryptowährungen eingeführt, mit 01.03.2022 trat es in Kraft. In diesem Beitrag finden Sie einen Überblick über die wichtigsten Neuerungen – und wie wir sie einordnen.

  • Welche Krypto-Assets fallen unter die Neuregelung?
  • Was ändert sich bei der Besteuerung von Kryptowährungen?
  • Wie wird die neue Krypto-Steuer erhoben?

Welche Krypto-Assets fallen unter die Neuregelung?

Die neue Kryptosteuer erfasst nur „Kryptowährungen“. Diese werden gesetzlich definiert als „eine digitale Darstellung eines Werts, die von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert wurde oder garantiert wird und nicht zwangsläufig an eine gesetzlich festgelegte Währung angebunden ist und die nicht den gesetzlichen Status einer Währung oder von Geld besitzt, aber von natürlichen oder juristischen Personen als Tauschmittel akzeptiert wird und die auf elektronischem Wege übertragen, gespeichert und gehandelt werden kann.“ Damit wird dieselbe Definition verwendet, die auch an anderen Stellen (Art. 3 Z. 18 der EU-Richtlinie 2015/849 und § 2 Z. 21 FM-GwG) für „virtuelle Währungen“ verwendet wird.

Tokens, wie beispielsweise Utility Tokens oder Investment Tokens, sowie Non-Fungible Tokens (NFTs) fallen hingegen nicht unter die Neuregelung.

Was ändert sich bei der Besteuerung von Kryptowährungen?

Im Privatvermögen wurde der Verkauf von Kryptowährungen bisher noch als Spekulationsgeschäft eingestuft. In den meisten Fällen kam es demnach nur dann zu einer Besteuerung (mit dem progressiven Steuertarif), wenn der Zeitraum zwischen An- und Verkauf nicht mehr als ein Jahr betrug.

Mit der neuen Kryptosteuer wird die Spekulationsfrist für Kryptowährungen abgeschafft. Einkünfte aus Kryptowährungen werden stattdessen in das Steuerregime für Kapitalvermögen integriert. Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen zählen künftig die folgenden:

  • Laufende Einkünfte aus Kryptowährungen: Darunter fallen sowohl Einkünfte aus der Überlassung von Kryptowährungen (z. B. Lending) als auch der Erwerb von Kryptowährungen durch einen technischen Prozess, bei dem Leistungen zur Transaktionsverarbeitung zur Verfügung gestellt werden (z. B. Mining). Besteht jedoch die Leistung zur Transaktionsverarbeitung lediglich im Einsatz vorhandener Kryptowährungen („klassisches“ Staking) oder werden Kryptowährungen unentgeltlich („airdrops“), für lediglich unwesentliche sonstige Leistungen („bounties“) oder im Rahmen einer Abspaltung von der ursprünglichen Blockchain („hardfork“) übertragen, stellen die erworbenen Kryptowährungen keine laufenden Einkünfte dar. In diesem Fall werden Anschaffungskosten von null angesetzt und es kommt (erst) bei einer späteren Realisierung zur Steuerpflicht.
  • Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen: Das sind Einkünfte aus der Veräußerung gegen Fiat-Geld wie auch aus dem Tausch gegen andere Wirtschaftsgüter und Leistungen. Der Tausch von Kryptowährungen gegen andere Kryptowährungen soll – entgegen der bisherigen Verwaltungspraxis – keinen Realisierungsvorgang mehr darstellen.

Welcher Steuersatz gilt auf Kryptowährungen?

Einkünfte aus Kryptowährungen unterliegen grundsätzlich dem besonderen Steuersatz von 27,5 Prozent. Ausnahmen geten für „private placements“ oder für Betriebe mit einem Schwerpunkt auf dem Handel mit Kryptowährungen vorgesehen. In diesen Fällen gilt der progressive Steuertarif.

Bei Einkünften aus Kryptowährungen ist eine Verlustverrechnung mit anderen Kapitaleinkünften, die dem besonderen Steuersatz unterliegen (ausgenommen Sparbuchzinsen und Stiftungszuwendungen), möglich.

Entsprechend den allgemeinen Regeln für Kapitalvermögen gibt es nunmehr auch Entstrickungsregelungen für Kryptowährungen geben. Verliert die Republik Österreich das Besteuerungsrecht an Kryptowährungen (z. B. aufgrund eines Wegzugs des bzw. der Steuerpflichtigen ins Ausland oder aufgrund einer Schenkung an eine:n Ausländer:in), so kommt es zu einer sofortigen Besteuerung. Bei Wegzug in einen EU-/EWR-Staat kann ein Steueraufschub beantragt werden.

Fällt bei Kryptowährungen KESt an?

Für viele Anleger:innen überraschend kommt die Einführung einer Kapitalertragsteuer (KESt) für Kryptowährungen. Diese tritt 2024 in Kraft, wobei bereits auf 2022 bzw. 2023 anfallende Erträge freiwillig KESt einbehalten werden kann. Demnach sollen inländische Einkünfte aus Kryptowährungen einem verpflichtenden KESt-Abzug unterliegen, wenn bei laufenden Einkünften ein:e inländische:r Schuldner:in oder ein inländischer Dienstleister vorliegt, die bzw. der die Kryptowährungen oder sonstigen Entgelte gutschreibt. Ebenso soll es bei realisierten Wertsteigerungen zum KESt-Abzug kommen, wenn ein inländischer Dienstleister die Realisierung abwickelt. Der Begriff des inländischen Dienstleisters erfasst Anbieter elektronischer Geldbörsen und Dienstleister, die einen Umtausch von Kryptowährungen in Fiat-Geld vornehmen (jeweils unter Verweis auf die Definitionen in § 2 Z. 22 lit. a und b FM-GwG).

Bemerkenswert sind die Vorgaben an den bzw. die Abzugsverpflichteten zur Berechnung der KESt: Sind dem bzw. der Abzugsverpflichteten nämlich die tatsächlichen Anschaffungskosten der Coins nicht bekannt (etwa weil diese auf einer anderen Handelsplattform angeschafft und anschließend übertragen wurden), so werden dem bzw. der Abzugsverpflichteten weitreichende Möglichkeiten eingeräumt, von dem bzw. der Steuerpflichtigen bekannt gegebene Informationen zu übernehmen. Gibt der bzw. die Steuerpflichtige keine bzw. unrichtige Daten an, ist davon auszugehen, dass die Anschaffung nach dem 28.02.2021 erfolgt ist und ggf. auch dass die Anschaffungskosten dem halben Erlös entsprechen. Der bzw. die Abzugsverpflichtete soll außerdem zum automatischen Verlustausgleich zwischen Einkünften aus Kryptowährungen verpflichtet werden.

Kommt es zum KESt-Abzug, so führt dies grundsätzlich zur Abgeltungswirkung („Endbesteuerung“) und der bzw. die Steuerpflichtige muss die Einkünfte nicht in seine bzw. ihre Steuererklärung aufnehmen. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Anschaffungskosten pauschal ermittelt wurden oder auf unrichtigen Angaben des bzw. der Steuerpflichtigen beruhen. In diesen beiden Fällen – sowie generell, wenn kein KESt-Abzug erfolgt – hat der bzw. die Steuerpflichtige die Einkünfte aus Kryptowährungen im Veranlagungsweg zu erklären.

NEU: Gilt die neue Krypto-Steuer auch für Altvermögen?

Die neue Kryptosteuer umfasst alle nach dem 28.02.2021 angeschafften Coins. Damit kommt es de facto zu einer rückwirkenden Einführung des neuen Steuerregimes: Sämtliche Coins, die bei Inkrafttreten der neuen Regelung noch nicht steuerfrei verkauft werden konnten, bleiben steuerhängig. Jene Coins hingegen, die vor dem 01.03.2021 angeschafft wurden, bleiben von der neuen Kryptosteuer ausgenommen und können im Privatvermögen zeitlich unbefristet steuerfrei verkauft werden („Altvermögen“). Laufende Einkünfte aus Kryptowährungen ab 01.03.2022 fallen jedoch immer unter das neuer Besteuerungsregime, auch wenn dafür Altvermögen eingesetzt wird. 

Fazit

Die mit der Neuregelung einhergehende Abschaffung der Spekulationsfrist ist eine deutlichen Ausweitung der Steuerpflicht von Kryptowährungen.

Positiv zu werten sind die Angleichung an das allgemeine Steuerregime für Kapitalvermögen, der besondere Steuersatz von 27,5 Prozent und die neuen Verlustausgleichmöglichkeiten. Zudem ist der Tausch zwischen Kryptowährungen künftig nicht mehr steuerpflichtig, was in vielen Fällen eine Erleichterung für die Praxis bedeutet.

Differenziert zu sehen ist hingegen die Einführung eines KESt-Regimes. Einerseits ist damit für viele Anleger eine deutliche Vereinfachung der Steuererhebung verbunden, andererseits ist zu bedenken, dass Kryptowährungen (besonders im Vergleich zu anderen Arten von Kapitalvermögen) besonders leicht zwischen Handelsplattformen transferiert werden können. Ob sich die weitreichenden Möglichkeiten für die inländischen Dienstleister, Angaben des bzw. der Steuerpflichtigen einfach zu übernehmen bzw. pauschal Anschaffungskosten zu schätzen, in der Praxis bewähren, bleibt abzuwarten. Dabei ist zu hoffen, dass das KESt-Regime nicht zu einem wesentlichen Standortnachteil für österreichische Kryptodienstleister führt.

Sie haben weitere Fragen rund um die Besteuerung von Kryptowährungen? Unsere Tax Compliance-Experten stehen Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite. Kontaktieren Sie uns jetzt für eine persönliche Beratung!

Über diesen Artikel

Von Christian Massoner

Director, Steuerberatung | Österreich

Steuerberater und Universitätslektor. Beschäftigt sich mit Konzernsteuerfragen, Umstrukturierungen und M&A-Transaktionen. Mag Hunde, Tauchen und eSport.