7 Minuten Lesezeit 23 März 2023
Nahaufnahme einer Hand, die Geld neben einem elektronischen Netzstecker hält

Energiekostenzuschuss für Unternehmen: Informations-Ticker

Autoren
Andreas Steiner-Posch

Leiter Capital & Debt Advisory, Strategy and Transactions | Österreich

Ist Finanzierungsberater und Sparringpartner aus Leidenschaft mit dem Ziel, dass Strategie und Finanzierung zusammenpassen. Lebt mit seiner Familie in Linz. Ist Boogietrainer und Skifahrer.

Markus Stefaner

Partner International Tax und Transfer Pricing, Steuerberatung | Österreich

Unterstützt österreichische und internationale Unternehmen dabei ihre steuerlichen Verpflichtungen zu erfüllen.

Christoph Harreither

Partner, Wirtschaftsprüfer und Leiter Government & Public Sektor | Österreich

Hat sich beruflich dem öffentlichen Sektor verschrieben. Stellt sich privat anderen Herausforderungen: Ultramarathons durch die entlegensten Gebiete der Erde – von der Wüste Gobi bis zur Antarktis.

7 Minuten Lesezeit 23 März 2023

Ab 29. März 2023: Voranmeldung für Energiekostenzuschuss für das 4. Quartal 2022

Der Energiekostenzuschuss 1 hat bislang nur die Monate Februar bis September 2022 als förderfähigen Zeitraum umfasst. Mit der Novellierung des UEZG wurde die gesetzliche Grundlage für die Verlängerung des Energiekostenzuschuss 1 um das 4. Quartal (Oktober bis Dezember 2022) geschaffen.

Neben Erdgas, Strom und Treibstoffen sind nun auch Wärme, Kälte und Dampf förderbare Energieträger. Weiters wurde die Liste der besonders betroffenen Sektoren durch die EU-Kommission erweitert.

Voranmeldungen für den Energiekostenzuschuss 1 für das 4. Quartal 2022 sind von 29. März bis 14. April 2023 möglich. Die darauffolgende Antragsphase erstreckt sich von 17. April bis 16. Juni 2023. Die fristgerechte Voranmeldung ist wiederum Voraussetzung für die Antragstellung.

Die Details für den Energiekostenzuschuss 1 für das 4. Quartal 2022 sowie den Energiekostenzuschuss 2 für das Jahr 2023 befinden sich weiterhin in Ausarbeitung.

Wir stehen allen Unternehmen, die einen Antrag auf Energiekostenzuschuss einreichen wollen, gerne beratend zur Verfügung oder führen als Wirtschaftsprüfer und Steuerberater auch die erforderlichen Feststellungen durch. Bitte wenden Sie sich mit Ihren Fragen an Ihre:n Ansprechpartner:in bei EY.

Stand zum 9. Jänner 2023: Verlängerung des Energiekostenzuschuss 1, neuer Energiekostenzuschuss 2

Überblick
  • Die österreichische Bundesregierung hat sich auf die Ausweitung der Energiehilfen für Unternehmen geeinigt.
  • Einerseits kommt es zu einer Verlängerung des Energiekostenzuschuss 1 (EKZ 1). 
  • Weiters sollen ab 2023 Unternehmen durch den Energiekostenzuschuss 2 (EKZ 2) von den hohen Energiekosten entlastet werden.

Nachfrist für Voranmeldungen für den EKZ 1

Grundsätzlich hat die Frist für Voranmeldungen für die in den Monaten Februar bis September 2022 angefallenen Mehrkosten am 28. November 2022 geendet. Vorbehaltlich der noch anzupassenden Förderungsrichtlinie sollen weitere Voranmeldungen in der Nachfrist vom 16. - 20. Jänner 2023 über den aws Fördermanager möglich sein. Die fristgerechte Voranmeldung ist Voraussetzung für die Antragstellung.

Verlängerung des EKZ 1

Der Förderzeitraum des EKZ 1 soll bis Ende Dezember 2022 verlängert werden, wobei es für das 4. Quartal 2022 eine eigene Antragsphase geben wird. Im 4. Quartal 2022 kann in der ersten Stufe nun auch Dampf gefördert werden.

Fristen und Fakten des EKZ 2

Pro Unternehmen können für 2023 Zuschüsse von 3.000 bis 150 Mio. Euro ausgezahlt werden. Der Förderzeitraum erstreckt sich dabei auf 1. Jänner bis 31. Dezember 2023. Auch hier wird, wie beim EKZ 1, die Antragsstellung über den Fördermanager der aws möglich sein.

Insgesamt soll es fünf Förderstufen geben. In den ersten beiden Stufen bis zu einer Fördersumme von 4 Mio Euro und in der angekündigten neuen Förderstufe 5 bis zu einer Fördersumme von 100 Mio. Euro entfällt nun die Voraussetzung der Energieintensität. In den Stufen 3 und 4 muss die Energieintensität entweder 3 Prozent des Produktionswertes 2021 betragen oder 6 Prozent des Produktionswertes im 1. Halbjahr 2022.

Es werden in allen Förderstufen wieder verschiedene Kriterien einzuhalten sein, wie beispielsweise steuerliches Wohlverhalten, eine neue Beschäftigungsgarantie, Einschränkungen bei Bonuszahlungen und Dividenden und für die Förderstufen 3, 4 und 5 Einschränkungen hinsichtlich der Gewinne.

Die Förderintensität wird im Vergleich zum EKZ 1 in allen Stufen erhöht. Außerdem wird neben Strom und Erdgas künftig auch direkt aus Strom und Erdgas erzeugte Wärme/Kälte gefördert, in Stufe 1 zusätzlich neben Treibstoff auch Dampf und Heizöl.

Hier geht es zur vollständigen Medieninformation des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft vom 22. Dezember 2022.

Stand zum 29. November 2022: Die Förderrichtlinie wurde veröffentlicht. In diesem Artikel finden Sie eine Zusammenfassung der wesentlichen Eckpunkte.

Überblick
  • Am 23. November wurde die Richtlinie zum Energiekostenzuschuss veröffentlicht.
  • Dieser Teil des Artikels gibt Ihnen einen Überblick über die wesentlichen Eckpunkte dieser Richtlinie.
  • Im unteren Teil des Artikels finden Sie Details zu den Förderstufen, den Förderzeitraum sowie die wesentlichen Fristen.

Die aws hat am Mittwoch, den 23. November 2022 die Richtlinie zum Energiekostenzuschuss veröffentlicht. Die wesentlichen Informationen aus diesen Unterlagen ergänzend und klarstellend zu den bisher bekannten Informationen sind:

  • Ob ein Unternehmen energieintensiv ist, wird ausschließlich daran beurteilt, ob die Energie- und Strombeschaffungskosten mindestens drei Prozent des Produktionswerts ausmachen. Eine Beurteilung anhand der bezahlten nationalen Energiesteuer ist in der Richtlinie nicht vorgesehen. In der Richtlinie und den FAQs finden sich auch Hinweise, wie die Energie- und Strombeschaffungskosten und der Produktionswert zu ermitteln sind.
  • Für Unternehmen mit bis zu  700.000 Euro Jahresumsatz ist die Energieintensität keine Voraussetzung. Bei Neugründungen des Jahres 2021 wird diese Umsatzgrenze auf Monats- oder Quartalsbasis aliquotiert.
  • Gefördert werden immer nur Energiemengen, die gekauft und verbraucht wurden. Zur Einlagerung gekaufte Energiemengen oder im Unternehmensverbund selbst erzeugte Energiemengen werden nicht gefördert. Bei Weiterverrechnung von Energiekosten innerhalb verbundener Unternehmen sind die Preise zu verwenden, der dem einkaufenden Unternehmen im Unternehmensverbund von einem Dritten verrechnet wurden. Auch wenn kein eigener Zählpunkt mit einer Netzgesellschaft besteht, sind die Einkaufspreise ohne Aufschlag zu verwenden, die am vorgelagerten Zählpunkt bezahlt wurden.
  • Bei Anträgen für die Basisstufe (Stufe 1) kann die Energieintensität alternativ auf den Zeitraum 1. Jänner bis 30. September 2022 abstellen. In diesem alternativen Zeitraum in 2022 kann für die Angabe des Produktionswertes alternativ auch der Umsatz abzüglich Einkauf von Handelswaren verwendet werden, also ohne Berücksichtigung der Vorratsveränderungen. Und bei Unternehmen, in denen kein gemessener Verbrauch auf Monatsbasis und somit keine genauen Kosten ermittelbar sind, können geleistete Akontozahlungen als Kosten herangezogen werden. Falls der Verbrauch je Energieart 1 Mio. kWh nicht überschreitet und falls für die Zählpunkte keine monatlichen Abrechnungen durchgeführt werden, können in der Basisstufe die Verbrauchsmengen auch über eine Hochrechnung aus den Jahresmengen 2021 ermittelt werden. Für die einzelnen Energiearten können auch verschiedene der genannten Ermittlungsmethoden verwendet und für den Antrag kombiniert werden.
  • Anträge in der Basisstufe (Stufe 1) können nur Unternehmen stellen, deren Energie-, Strom- und Treibstoffbeschaffungskosten im Jahr 2021 nicht mehr als 16.000.000 Euro betragen haben.
  • Bei Anträgen für die Berechnungsstufen (Stufen 2-4) kann die Förderung auch für eine beliebige Anzahl von Monaten innerhalb des Förderzeitraumes beantragt werden, wobei diese Monate zeitlich nicht miteinander zusammenhängen müssen. Somit können Monate, in denen es im Jahresvergleich nicht zu einer Verdoppelung des Energie-Einkaufspreises gekommen ist bzw. in denen keine Betriebsverluste angefallen sind, weggelassen werden.
  • Für die Berechnungsstufen 3 und 4 sind auf Monatsebene Betriebsverluste (negatives EBITDA) nachzuweisen. Bei der Ermittlung des monatlichen EBITDAs können vereinfachend zahlreiche Werte aus dem letzten Jahresabschluss aliquot fortgeschrieben werden und für die notwendigen monatlichen Bestandsaufnahmen können Schätzverfahren angewendet werden. Alternativ kann auch ein vorliegender Quartalsabschluss im Rahmen eines Konzernabschlusses oder ein Halbjahresfinanzbericht nach dem Börsegesetz auf einzelne Monate aliquotiert werden.
  • Im Unternehmensverbund können die einzelnen Unternehmen ihre Anträge in verschiedenen Förderstufen stellen. Als Zuschussobergrenze für den gesamten Unternehmensverbund kommt derjenige Betrag zur Anwendung, mit dem die höchste verwendete Förderstufe limitiert ist.
  • In der Richtlinie wurden die durchzuführenden Energiesparmaßnahmen (Beleuchtung, Heizung im Außenbereich, Außentüren) und ihre Ausnahmen im Detail definiert.
  • Mit der Richtlinie wurde festgelegt, dass Bonuszahlungen für das laufende Geschäftsjahr an Vorstände und Geschäftsführer mit 50 Prozent der Bonuszahlungen für das Geschäftsjahr 2021 limitiert sind. Bonuszahlungen für das laufende Geschäftsjahr, die vor dem 23. November 2022 (Tag der Veröffentlichung der Richtlinie) geleistet wurden, sind hier nicht betroffen.
  • Für den Förderantrag hat ein:e Wirtschaftsprüfer:in bzw. ein:e Steuerberater:in einen Bericht zu erstellen, in dem der:die Wirtschaftsprüfer:in bzw. der:die Steuerberater:in Feststellungen zur angegebene Branche des Unternehmens, der Eigenschaft als energieintensives Unternehmen, den angegebenen Kosten zur Ermittlung des Zuschusses und gegebenenfalls zu den angegebenen Betriebsverluste zu tätigen hat. Dieser Bericht basiert auf den vom Unternehmen vorgelegten Unterlagen, eine materielle Prüfung der Angaben des Unternehmens ist dafür nicht notwendig. Der Förderantrag kann aber durch die aws und nachträglich durch die Abgabenbehörden überprüft werden. Die dafür notwendigen Unterlagen sind zehn Jahre aufzubewahren.

Am Montag, den 28. November 2022 hat die Möglichkeit geendet, die für diese Förderung verpflichtend notwendige Voranmeldung durchzuführen. Nach Ablauf dieser Voranmeldfrist wird die aws allen Unternehmen, die eine Voranmeldung durchgeführt haben, nach der Reihenfolge der eingelangten Voranmeldungen ein Zeitfenster für die Antragstellung zuteilen. Alle Antragszeiträume enden spätestens mit 15. Februar 2023.

Die Richtlinie kann unter folgendem Link abgerufen werden: Energiekostenzuschuss für Unternehmen (aws.at). Weiters wurden erweiterte FAQs veröffentlicht, die unter diesem Link abgerufen werden können: Energiekostenzuschuss_FAQ.pdf (aws.at).

Stand zum 18. November 2022: Die Eckpunkte zur Förderung wurden schon im November veröffentlicht - nachfolgend eine Zusammenfassung zu den Förderstufen, den Förderzeitraum sowie wichtigen Fristen:

  • Es gibt vier Förderstufen
  • Förderungszeitraum: 1. Februar 2022 bis 30. September 2022
  • Die verpflichtende Voranmeldung ist noch bis zum 28. November 2022 über die aws Homepage möglich 
  • Wir haben auch am 4.11. in einem eigenen Webcast zum Thema Energiekostenzuschuss informiert - hier geht's zur kostenlosen On-Demand-Version.

Energieintensive Unternehmen (Energiekosten i.H.v. 3% des Produktionswertes oder Energiesteuer i.H.v. 0,5% des Mehrwertes) konnten sich ab dem 7. November 2022 bis zum 28. November 2022 auf der Website des aws für den Energiekostenzuschuss voranmelden. Die Voranmeldung ist Voraussetzung für die spätere Beantragung.

Nach der Voranmeldung erhalten die Antragsteller einen Zeitraum für die Antragstellung zugewiesen. Der Zeitraum für die Antragstellung wurde mit 29. November 2022 bis 15. Februar 2023 festgelegt. Für die Beantragung sind „Feststellungen“ der Wirtschaftsprüfer/Steuerberater zur Energieintensitäten, den Verbräuchen, etc. erforderlich.

Es gibt vier Förderstufen:

  • In Stufe 1 werden Mehrkosten für Strom, Erdgas und Treibstoffe mit 30 % der Preisdifferenz zum Vorjahr gefördert. Diese Stufe ist mit 400.000 Euro gedeckelt.
  • Für den Zuschuss in Stufe 2 müssen sich als Voraussetzung die Preise für Strom und Erdgas zumindest verdoppelt haben. In diesem Fall werden bis zu 70 % des Vorjahresverbrauchs mit max. 30 % gefördert. Die maximale Förderhöhe beträgt hier 2 Millionen Euro. Treibstoffe können ab dieser Stufe nicht gefördert werden.
  • Ab Stufe 3 müssen Unternehmen zudem zusätzlich einen „Betriebsverlust“ aufgrund der hohen Energiekosten vorweisen. Die Förderung beträgt für max. 70% des Vorjahresverbrauchs max. 50% der Mehrkosten, die über das Doppelte der Kosten aus 2021 hinausgehen und max. 80% des Verlustes. Hier sind maximale Zuschüsse von bis zu 25 Millionen Euro möglich.
  • In Stufe 4 können nur ausgewählte Branchen, wie beispielsweise Stahlhersteller, unterstützt werden. Gefördert werden max. 70% des Vorjahresverbrauchs mit max. 70% der Mehrkosten, die über das Doppelte der Kosten aus 2021 hinausgehen und max. 80% des Verlustes. Hier sind maximale Zuschüsse von bis zu 50 Millionen Euro möglich.
  • Zusätzlich zum Energiekostenzuschuss wird aktuell an einem Pauschalfördermodell für Kleinst- und Kleinbetriebe gearbeitet.

Förderungszeitraum: Energie-Mehrkosten im Zeitraum vom 1. Februar 2022 bis zum 30. September 2022 werden gefördert.

  • Antragsberechtigt sind Unternehmen, deren jährliche Energiekosten auf mindestens 3 % des Produktionswertes bzw. Umsatzes belaufen. Unternehmen bis max. 700.000 Euro Jahresumsatz sind von diesem Kriterium befreit.
  • Verpflichtende Voranmeldung: Von 7. November bis 28. November 2022 konnte die Anmeldung über die Webseite des aws (https://www.aws.at/ukraine-krieg-sonder-foerderungsprogramme/aws-energiekostenzuschuss) durchgeführt werden. Das gesetzlich vorgesehene Budget von EUR 1,3 Mrd. wird nach dem Prinzip First come - First served vergeben, daher ist eine rasche Voranmeldung empfehlenswert.
  • Antragsstellung: Nach der Voranmeldung erhalten die Antragsteller einen Zeitraum für die Antragstellung zugewiesen. Die Beantragung ist frühstens ab dem 29. November 2022 möglich. Pro Unternehmen kann nur ein Antrag gestellt werden. Dieser muss alle förderbaren Energieformen umfassen.
  • Auszahlung: Die Auszahlung erfolgt auf Basis der bei der Antragstellung vorgelegten Unterlagen (Detailstichproben zur umfassenderen Prüfung der Unternehmensangaben sind wiederum möglich).
  • Ausgenommen sind unter anderem Unternehmen, die gemäß volkswirtschaftlicher Gesamtrechnung als staatliche Einheit gelten, aber auch energieproduzierende oder mineralölverarbeitende Unternehmen sowie Unternehmen aus dem Bereich Banken- und Finanzierungswesen.

Fazit

Gerne unterstützt Sie dann unser Expertenteam, damit Sie alle notwendigen Schritte für die Beantragung setzen können. Wir helfen Ihnen bei der optimalen Nutzung der Förderung, bei der Antragstellung und bei eventuell notwendigen Bestätigungen und Prüfungen für den Energiekostenzuschuss. 

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Andreas Steiner-Posch

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Markus Stefaner

Partner International Tax und Transfer Pricing, Steuerberatung | Österreich

Unterstützt österreichische und internationale Unternehmen dabei ihre steuerlichen Verpflichtungen zu erfüllen.

Christoph Harreither

Partner, Wirtschaftsprüfer und Leiter Government & Public Sektor | Österreich

Hat sich beruflich dem öffentlichen Sektor verschrieben. Stellt sich privat anderen Herausforderungen: Ultramarathons durch die entlegensten Gebiete der Erde – von der Wüste Gobi bis zur Antarktis.