5 Minuten Lesezeit 31 März 2020
Sonnenaufgang auf einer Straße

Hat Homeoffice auch eine steuerliche Komponente?

Autoren
Bernadett Bukovszky

Senior Managerin, Steuerberatung, People Advisory Services | Österreich

Ist seit über 13 Jahren für Global-Mobility-Themen grenzüberschreitend tätiger Unternehmen zuständig.

Christian Massoner

Director, Steuerberatung | Österreich

Steuerberater und Universitätslektor. Beschäftigt sich mit Konzernsteuerfragen, Umstrukturierungen und M&A-Transaktionen. Mag Hunde, Tauchen und eSport.

5 Minuten Lesezeit 31 März 2020
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Mögliche steuerliche Risiken beim derzeit dauerhaften Einsatz von Homeoffice und Telearbeit in Österreichs Wirtschaft.

Das Coronavirus stellt den Alltag und auch die Arbeitswelt der Österreich auf den Kopf. Die Regierung hat die Unternehmen schon frühzeitig und mit Nachdruck dazu aufgerufen, ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern – sofern möglich – das Arbeiten von zu Hause aus zu gewähren. Mittlerweile haben zahlreiche Arbeitgeber zumindest Teile ihres Betriebes auf diese moderne Form des Arbeitens umgestellt.  

  • Homeoffice oder Telearbeit?

    Homeoffice bzw. Telearbeit sind in unserem Artikel synonym verwendete Begriffe. In der steuerlichen Literatur ist die Diskussion unter dem Schlagwort „Homeoffice“ bekannter. Wir beziehen uns auf den Fall, dass jemand einige Tage (z.B. ein oder zwei Tage pro Woche) zu Hause arbeitet. Auch die aktuelle Situation aufgrund der Coronakrise mit über einige Wochen dauerhaftem Homeoffice bzw. Telearbeit-Betrieb ist aus unserer Perspektive entsprechend der nachfolgend erläuterten Thematiken einzuordnen.

In vielen Bereichen können Mitarbeiter ohne größere Einschränkungen ihre Arbeit von zu Hause aus erbringen. Zweifelsohne ist das Arbeiten in Telearbeit ein wesentlicher und wichtiger Beitrag, um die Ausbreitung des Coronavirus einzudämmen.

Aus steuerlicher Sicht ist das Thema Homeoffice bzw. Telearbeit aber aufgrund der Entwicklungen in den letzten Jahren und insbesondere auch aufgrund der rigorosen Ansicht der Finanzverwaltung ein regelrechtes Minenfeld. Nachfolgend finden Sie mögliche Fallstricke im Zusammenhang mit Homeoffice und Telearbeit:

Ausländische Arbeitgeber mit Mitarbeitern im inländischen Homeoffice

Die Präsenz eines ausländischen Unternehmens in Österreich in Form eines Mitarbeiters im Homeoffice kann für das ausländische Unternehmen eine Betriebsstätte und somit auch eine Körperschaftsteuerpflicht im Inland begründen. Denn nach der gefestigten Auffassung des österreichischen BMF, die in einer Vielzahl von Einzelentscheidungen (EAS-Auskünften) zum Ausdruck kommt, kann die inländische Betriebsstätte eines ausländischen Unternehmens auch in der privaten Wohnung eines Mitarbeiters gelegen sein.

Indizien, die für die Begründung einer Betriebsstätte durch Homeoffice-Tätigkeit sprechen, sind beispielsweise:

  • Der Mitarbeiter verbringt einen wesentlichen Teil (z.B. rund 25 %) seiner Arbeitszeit im Homeoffice.
  • Die Adresse des Mitarbeiters ist Geschäftspartnern bekannt.
  • Arbeitgeber fordern Mitarbeiter auf, im Homeoffice zu arbeiten bzw. seine Wohnung für die Geschäftstätigkeit des Unternehmens des Arbeitgebers zur Verfügung zu stellen.
  • Mitarbeitende machen Werbungskosten im Zusammenhang mit der Homeoffice-Tätigkeit geltend.
  • Auch eine Aufwandsentschädigung durch den Arbeitgeber für die Kosten des Homeoffice sollte tendenziell für das Vorliegen einer Betriebsstätte sprechen.

Indizien, die gegen die Begründung einer Betriebsstätte durch Homeoffice-Tätigkeit sprechen, sind beispielsweise:

  • Im Homeoffice werden nur Tätigkeiten ausgeübt, die den vorbereitenden Tätigkeiten und Hilfstätigkeiten im Sinne des anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommens zuzuordnen sind.
  • Der Mitarbeiter arbeitet bloß gelegentlich und mit zahlreichen Unterbrechungen im Homeoffice.

Wenn nun ein Mitarbeiter eines ausländischen Unternehmens in Österreich tätig ist und beispielsweise aufgrund der Coronakrise nicht mehr ins Ausland zurückreisen kann, oder während der Krise bei der Familie in Österreich sein möchte, stellt sich die Frage nach dem Bestehen einer Betriebsstätte. Besonders kritisch sind dabei Fälle, in denen auch vor oder nach der Krise eine gewisse Präsenz in Österreich vorhanden war, ohne dass diese für die Begründung einer Betriebstätte ausreichend war. In derartigen Fällen könnte die krisenbedingte Anwesenheit in Österreich das „Zünglein an der Waage“ sein und eine Betriebsstätte begründen. Eine Analyse des Einzelfalles ist in solchen Fällen jedenfalls zu empfehlen.

Doch selbst wenn keine inländische Betriebsstätte begründet wird, sind Mitarbeiter ausländischer Arbeitgeber, die im österreichischen Homeoffice tätig sind, aufgrund ihrer österreichischen Wohnsitze unbeschränkt steuerpflichtig in Österreich und demnach grundsätzlich mit ihrem gesamten Welteinkommen in Österreich zu versteuern.

Es stellt sich daher für den ausländischen Dienstgeber die Frage, ob dieser für seinen Dienstnehmer Lohnsteuer in Österreich einzubehalten hat.

Vor dem 1. Jänner 2020 knüpfte die Lohnsteuerverpflichtung grundsätzlich daran, ob die Voraussetzungen einer lohnsteuerrechtlichen Betriebsstätte (beispielsweise wie oben ausgeführt durch die Homeoffice-Tätigkeit) in Österreich gegeben waren.

Ab 1. Jänner 2020 sind auch Arbeitgeber ohne lohnsteuerliche Betriebsstätte verpflichtet, für unbeschränkt steuerpflichtige Mitarbeiter Lohnsteuer abzuführen, wenn die Tätigkeit in Österreich ausgeübt wird und Österreich das Besteuerungsrecht nach zwischenstaatlichem Steuerrecht zusteht.

Somit ist in diesen Fällen jedenfalls eine Schattenabrechnung in Österreich aufzusetzen und Lohnsteuer abzuführen. Ob es diesbezüglich Erleichterungen geplant sind, ist aktuell nicht bekannt.

Anzumerken ist auch, dass die Arbeitsausübung von Mitarbeitern ausländischer Unternehmen im österreichischen Homeoffice Auswirkungen auf die Sozialversicherungspflicht nach internationalen Maßstäben haben kann. Es ist jedoch davon auszugehen, dass sich auf Grund der Coronakrise keine Änderung festgestellter Zuordnungen zu den Rechtsvorschriften eines Staates ergeben.

Wir empfehlen dennoch, dieses Setup aus der Sicht der Sozialversicherung sowie aus Sicht der Lohnnebenkosten zu prüfen.

Österreichische Arbeitgeber mit Angestellten im ausländischen Homeoffice

Auch zahlreiche österreichische Arbeitgeber haben Angestellte mit Auslandsbezug. So können sich nun aufgrund der Coronakrise Mitarbeiter von österreichischen Unternehmen bei ihren Familien im Ausland befinden oder österreichische Mitarbeiter sitzen aufgrund der Schließung von Grenzen oder von fehlenden Verkehrsverbindungen im Ausland fest. Wenn nun Mitarbeiter von österreichischen Unternehmen über einen gewissen Zeitraum im Ausland beruflich tätig werden, stellen sich spiegelbildlich dieselben Fragen, die bereits oben für Österreich aufgeworfen wurden. Insbesondere könnte sich im Ausland eine Verpflichtung zur Lohnsteuer ergeben, körperschaftssteuerliche und umsatzsteuerliche Registrierungspflichten können entstehen und auch Steuerpflicht für das Unternehmen selbst ist möglich.

Nach unseren Erfahrungen sehen die Länder das Thema „Homeoffice Betriebsstätte“ durchaus unterschiedlich. Während in einzelnen Ländern tendenziell nur ein geringes Risiko besteht, setzen andere Länder zum Teil noch strengere Maßstäbe für die Begründung einer Homeoffice-Betriebsstätte an. Ein Risiko wird dabei insbesondere dann bestehen, wenn ein betroffener Mitarbeiter auch vor bzw. nach der Coronakrise – wenn auch nur in sehr geringem Ausmaß – im Ausland für das Unternehmen tätig geworden ist. Wenn ein Unternehmen einen möglicherweise relevanten Einzelfall identifiziert hat, ist eine konkrete Prüfung des Falles unter Einbeziehung von lokalen Steuerexperten in der Regel unerlässlich.

Mitarbeiter eines Unternehmens, die in einem anderen Land regelmäßig im Homeoffice tätig sind, können für den Arbeitgeber im Ausland eine Betriebsstätte und somit Körperschaftsteuerpflicht im Ausland begründen. Selbst wenn keine Betriebsstätte begründet wird, kann es zur Lohnsteuerpflicht des Unternehmens im Ausland kommen. Im Zweifel ist eine genauere Prüfung von Einzelfällen und auch eine Dokumentation zum Bestehen (oder Nicht-Bestehen) einer Betriebsstätte bzw. einer Lohnsteuerpflicht stark zu empfehlen.

Der Artikel entspricht dem Stand vom 27.03.2020. Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit wurde in diesem Artikel auf die geschlechtsspezifische Differenzierung, z. B. „Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter“, weitgehend verzichtet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich für alle Geschlechter.

Fazit

Es wäre zu begrüßen, wenn die österreichische Finanzverwaltung für Fälle, in denen Mitarbeiter „Corona-bedingt“ in einem Land „festsitzen“, die Kriterien für das Bestehen einer Betriebsstätte bzw. einer Lohnsteuerpflicht (zumindest vorrübergehend) lockert. Es besteht generell die Möglichkeit, in begründeten Einzelfällen eine Abstimmung mit der österreichischen Finanzverwaltung zu suchen. Da aktuell aufgrund der weltweiten Coronakrise vermehrt Mitarbeiter im Homeoffice tätig sind, ist jedenfalls von einer besonderen Relevanz dieser Thematik in Zukunft auszugehen. „Corona-bedingt“ können sich im Übrigen in vielen Fällen entsprechende Auswirkungen auf die steuerliche Ansässigkeit von Mitarbeitern sowie Unternehmen (Ort der Geschäftsleitung) ergeben, auch in derartigen Konstellationen ist eine nähere Untersuchung unerlässlich.

Über diesen Artikel

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Bernadett Bukovszky

Senior Managerin, Steuerberatung, People Advisory Services | Österreich

Ist seit über 13 Jahren für Global-Mobility-Themen grenzüberschreitend tätiger Unternehmen zuständig.

Christian Massoner

Director, Steuerberatung | Österreich

Steuerberater und Universitätslektor. Beschäftigt sich mit Konzernsteuerfragen, Umstrukturierungen und M&A-Transaktionen. Mag Hunde, Tauchen und eSport.

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