Teilrevision des MWSTG beschlossen

Die wichtigsten Änderungen im Überblick

Nach eingehender Beratung der Gesetzesvorlage zur Teilrevision des MWSTG im National- und Stän­derat konnten Differenzen in der Sommersession 2023 bereinigt und das neue Gesetz mit der Schluss­abstim­mung vom 16. Juni 2023 verabschiedet werden. Aktuell ist davon auszugehen, dass die Ände­rungen per 1. Januar 2025 in Kraft treten – ein fakultatives Referendum gegen die Änderung des MWSTG (mit zeitlichen Auswirkungen auf dessen Inkrafttreten) ist grundsätzlich möglich, jedoch unwahrscheinlich.

Die folgende Kurzübersicht der massgeblichen Änderungen soll Steuerpflichtigen helfen, spezifischen Klärungsbedarf zu erkennen und notwendige Massnahmen rechtzeitig aufzugleisen. 

  • Besteuerung elektronischer Plattformen, die Händlern ermöglichen, Waren1 in die bzw. in der Schweiz zu liefern. Der Umsatz aus dem Warenverkauf wird neu – mit Konsequenzen für Platt­formen und Händler – der Plattform zugerechnet. Dies wird allerdings an eine Reihe von Voraussetzungen ge­knüpft, die für jede Transaktion separat zu prüfen sind.
  • Sämtlichen elektronischen Plattformen, d.h. allen elektronischen Schnittstellen, die Personen online direkte Kontakte mit dem Ziel ermöglichen, Lieferungen oder Dienstleistungen zu er­bringen, wird neu eine Auskunftspflicht über Verkäufer und Käufer auferlegt.
  • Administrative Sanktionsmassnahmen für Versandhändler, die ihren mehrwertsteuerlichen Pflichten nicht nachkommen, werden eingeführt (Einfuhrverbot, entschädigungslose Vernich­tung der Ware).
  • Leistungen von Reisebüros (inklusive weiterverkaufter Reiseleistungen) sind neu von der MWST aus­genommen (optierbar). Ein generelles Vorsteuerabzugsrecht wird Reisebüros für den Verkauf von Reisen im Ausland gewährt. 
  • Streamingleistungen im Bereich der Kultur, der Künste, des Sports, des Unterrichts, der Wissenschaft und der Unterhaltung gelten neu als am Ort des Empfängers erbracht. 
  • Mehrwertsteuerausnahmen im Gesundheitswesen werden erweitert und erfahren diverse Klarstel­lungen. So werden neu auch Ambulatorien und Tageskliniken vom subjektiven Anwen­dungsbereich der Steuerausnahme erfasst, Managed Care-Leistungen in Zusammenhang mit Heilbehandlungen werden von der Mehrwertsteuer ausgenommen und die Anforderungen an das ausgenommene Zur­verfügungstellen von Personal nichtgewinnstrebiger Einrichtungen für Zwecke der Krankenbehand­lung erleichtert. 
  • Eine weitere Steuerausnahme gilt neu für das Anbieten von Anlagen durch und die Verwaltung von Anlagestiftungen.
  • Der Erwerb von Emissionsrechten unterliegt künftig auch dann der Bezugssteuer, wenn der Verkäu­fer in der Schweiz ansässig ist (Inlandbezugsteuer).
  • Von Gemeinwesen ausgerichtete Mittel gelten mehrwertsteuerlich als Subvention, falls sie als solche bezeichnet werden.
  • Artikel der Monatshygiene unterliegen neu dem ermässigten Steuersatz von 2.6%.
  • Kleinunternehmen können ihre Umsätze auf Antrag jährlich abrechnen, haben aber unterjährig Steuerabschlagszahlungen zu leisten.
  • Der ESTV kann auf die Bestellung eines Fiskalvertreters für ausländische Steuerpflichtige ver­zichten.

Einige Änderungen werden für bestimmte Branchen besondere Relevanz haben, andere entfalten bran­chenübergreifende Wirkung. In einem ersten Schritt wird jeder Steuerpflichtige individuell prüfen müssen, welche Anpassungen seine Steuersituation beeinflussen.