Ab dem 1. Januar 2026 führt der Kanton Zug neue, branchenoffene Förderinstrumente zur Stärkung seiner Attraktivität als innovations und nachhaltigkeitsorientierter Wirtschaftsstandort ein. Die Standortförderung umfasst eine wirkungsorientierte Nachhaltigkeitsförderung zur Förderung messbarer CO₂ Reduktionen entlang der Lieferkette sowie eine aufwandseitige Innovationsförderung für qualifizierende Forschungs, Entwicklungs und Innovationstätigkeiten. Aufgrund der Einreichungsfrist (31. Mai 2026) sowie der hohen Anforderungen an Dokumentation und Governance ist für interessierte Unternehmen eine rechtzeitige und strukturierte Vorbereitung der Gesuche entscheidend.
- Ab 2026 neue Zuger Förderbeiträge für Nachhaltigkeit und Innovation.
- Frist für die Einreichung im Jahr 2026 ist der 31. Mai 2026 (basierend auf Geschäftsjahr 2024 oder 2025)
- Zwei Instrumente: CO₂ wirksame Nachhaltigkeitsmassnahmen und aufwandseitige Innovationsförderung.
Ab dem 1. Januar 2026 können Unternehmen, die der Zuger Gewinnsteuer unterliegen, neue Förderbeiträge für Nachhaltigkeit und Innovation beantragen. Mit diesen Standortförderungsmassnahmen stärkt der Kanton Zug gezielt seine Position als innovations‑ und zukunftsorientierter Wirtschaftsstandort.
Die neuen Förderinstrumente sind bewusst branchenoffen konzipiert und richten sich an Zuger Unternehmen und Selbständigerwerbende unterschiedlicher Grösse und Ausrichtung. Es empfiehlt sich eine frühzeitige Prüfung der Fördermöglichkeiten – insbesondere für international tätige, innovations‑ oder nachhaltigkeitsorientierte Unternehmen.
Die Zuger Standortförderung basiert auf zwei Förderinstrumenten, die gemeinsam oder wahlweise beantragt werden können.
1. Wirkungsorientierte Nachhaltigkeitsförderung
Mit der wirkungsorientierten Nachhaltigkeitsförderung unterstützt der Kanton Zug Unternehmen, die einen substanziellen und messbaren Beitrag zur Reduktion von Treibhausgasemissionen leisten.
Förderfähige Tätigkeiten sind Massnahmen zur Reduktion von Emissionen in der vorgelagerten Lieferkette (Scope 3, Kategorie 1 „Eingekaufte Waren und Dienstleistungen“ gemäss Greenhouse Gas Protocol).
Voraussetzungen für die Förderung sind insbesondere:
- eine Mindestreduktion von 50’000 Tonnen CO₂-Äquivalenten pro relevantem Jahr, und
- eine effektive Emissionsreduktion ohne Einsatz von Kompensationen oder ähnlichen Instrumenten.
- ein jährlicher Mindestpersonalaufwand von CHF 1.5 Mio. im Kanton Zug
- die branchenüblichen Wirkungskennzahlen müssen von einem staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen geprüft werden.
Berechnung des Förderbeitrags:
- CHF 30 pro tatsächlich eingesparter Tonne CO₂‑Äquivalent.
Dieses Förderinstrument ist insbesondere für Unternehmen mit globalen Liefer- und Wertschöpfungsketten relevant, bei denen substanzielle Emissionsreduktionen entlang der Beschaffung erzielt und nachvollziehbar gemessen werden können.
2. Aufwandseitige Innovationsförderung
Die zweite Säule der Zuger Standortförderung ist die aufwandseitige Innovationsförderung, die an qualifizierende Forschungs‑, Entwicklungs‑ und Innovationstätigkeiten anknüpft. Förderfähige Tätigkeiten umfassen unter anderem:
- Grundlagenforschung
- Angewandte industrielle Forschung
- Experimentelle Entwicklung
- Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Entwicklung, der Anschaffung, der Verbesserung, der Erhaltung, dem Schutz und der Verwertung immaterieller Güter und vergleichbaren Rechte
- Klinische Studien, sofern diese in der Schweiz durchgeführt werden
Bemessungsgrundlage der Förderung:
- Steuerlich abzugsfähige Personalaufwendungen des Geschäftsjahres (ohne zusätzlichen F&E‑Abzug)
- Ein pauschaler Zuschlag von 35 % auf die Personalaufwendungen zur Abgeltung von Infrastrukturkosten
- Bei klinischen Studien zusätzlich:
- Material‑ und Betriebsausgaben für die Durchführung in der Schweiz
- Aufwendungen für die Herstellung der erforderlichen Wirkstoffe
- Kosten für die Durchführung durch Dritte in der Schweiz
Die Innovationsförderung setzt voraus, dass die förderrelevanten Tätigkeiten organisatorisch und funktional beim antragstellenden Unternehmen verankert sind und entsprechend dokumentiert werden.
Berechnung des Förderbeitrags:
- 25 % der qualifizierenden Bemessungsgrundlage
Zentrale Rahmenbedingungen und Fördervoraussetzungen
- Die wichtigsten Eckpunkte der neuen Zuger Standortförderung lassen sich wie folgt zusammenfassen:
- Steuerpflicht im Kanton Zug
- Vorliegen einer ordentlich geprüften Jahresrechnung
- Mindestförderbetrag: Förderbeiträge von weniger als CHF 7'500 werden nicht ausbezahlt
- Maximalbetrag: Gesamtlimitierung aller Förderbeiträge mit kantonalem Jahresbudget (CHF 150 Mio. pro Jahr für die Jahre 2026 bis 2028 - proportionale Kürzung, wenn die Summe aller Anträge das Budget übersteigt).
- Es darf ein Gesuch pro Jahr pro Unternehmung eingereicht werden, für welches der Bemessungszeitraum maximal zwei Jahre zurückliegt
- Einreichfrist: Auf Basis des Geschäftsjahres 2024 oder 2025: 31. Mai 2026, in den Folgejahren ebenfalls jeweils Ende Mai
- Auszahlung: Im Kalenderjahr der Einreichung grundsätzlich als direkte Barauszahlung oder Verrechnung mit kantonalen Gewinnsteuerverbindlichkeiten
- Claw-back: Wenn Förderbeitrag basierend auf falschen Angaben gewährt wird oder bei Wegzug der qualifizierenden Funktionen aus der Schweiz innerhalb von drei Jahren nach Gewährung der Förderung.
Einordnung und Unterstützung durch EY
Die neuen Standortförderungsmassnahmen des Kantons Zug können – je nach Ausgangslage – materielle finanzielle Vorteile für Unternehmen mit Nachhaltigkeits‑ oder Innovationsfokus eröffnen. Aufgrund der detaillierten Anforderungen an Förderfähigkeit, Nachweisführung und Governance ist eine strukturierte Vorbereitung der Gesuche entscheidend.
Die Expertinnen und Experten von EY unterstützen Sie gerne bei:
- der Einordnung der neuen Förderinstrumente,
- der Prüfung der Förderfähigkeit Ihrer Aktivitäten,
- der strukturierten Aufbereitung der erforderlichen Unterlagen sowie
- der Begleitung des Antrags‑ und Dokumentationsprozesses im Jahr 2026.
Gerne stehen Ihnen dazu unsere Expertinnen und Experten des Tax-Teams Zentralschweiz zur Verfügung.