Geplanter Innovationsbeitrag für Luzerner Unternehmen

Der Kanton Luzern plant mit dem Luzerner Innovationsbeitrag (LIB) die Einführung eines neuen, breit angelegten Förderinstruments zur Stärkung seiner Attraktivität als Innovations  und Wirtschaftsstandort. Vorbehaltlich der Volksabstimmung vom 27. September 2026 sollen Unternehmen mit Forschungs , Entwicklungs und Innovationsaktivitäten künftig finanzielle Förderbeiträge von bis zu 50 % der qualifizierenden Aufwendungen erhalten. Aufgrund der Anforderungen an Governance und Dokumentation empfiehlt sich für betroffene Unternehmen eine frühzeitige Analyse der Förderfähigkeit und eine strukturierte Vorbereitung.

  • Geplantes neues Innovationsförderinstrument im Kanton Luzern (LIB), vorbehaltlich Volksabstimmung 27.09.2026.
  • Breit angelegte Innovationsförderung, inkl. F&E, klinischer Studien und innovationsnaher Funktionen.
  • Förderbeiträge bis zu 50 %, erste Gesuche voraussichtlich ab 2027.

Der Kanton Luzern plant im Rahmen seines Fokusprogramms Standortförderung die Einführung eines neuen Luzerner Innovationsbeitrags (LIB). Das Instrument soll die Attraktivität Luzerns als Innovations‑ und Wirtschaftsstandort stärken und Unternehmen mit qualifizierenden Forschungs‑, Entwicklungs‑ und Innovationsaktivitäten gezielt finanziell unterstützen.

Das Inkrafttreten des LIB ist derzeit für das vierte Quartal 2026 vorgesehen und steht unter dem Vorbehalt der politischen Genehmigung (Volksabstimmung vom 27. September 2026). Sofern die Vorlage angenommen wird, können Unternehmen künftig Förderbeiträge für innovationsbezogene Aufwendungen beantragen.

Der LIB ist branchenoffen ausgestaltet und richtet sich an Unternehmen aller Grössen, einschliesslich Dienstleistungsunternehmen, Start‑ups sowie konzernangehörige Gesellschaften, sofern eine tatsächliche wirtschaftliche Präsenz im Kanton Luzern besteht.

Fördergegenstand: Innovation im weiteren Sinne

Im Zentrum des Luzerner Innovationsbeitrags steht die Förderung von Innovation im umfassenden Sinne. Anders als klassische F&E‑Förderinstrumente beschränkt sich der LIB nicht auf reine Forschungstätigkeiten, sondern erfasst ein breites Spektrum innovationsbezogener Tätigkeiten.

Förderberechtigte Tätigkeiten und Massnahmen umfassen insbesondere:

  • Grundlagenforschung
  • Industrielle Forschung
  • Experimentelle Entwicklung
  • Organisations‑ und Prozessinnovation
  • Klinische Studien
  • Innovationsbezogene Management‑ und Unterstützungsfunktionen (z. B. IP‑Management, Regulierung, IT, HR, Finanzen), sofern sie in direktem Zusammenhang mit förderberechtigter Innovation stehen

Die Förderung ist substanzbasiert ausgestaltet. Entscheidend ist, dass die relevanten Tätigkeiten und Risiken organisatorisch beim gesuchstellenden Unternehmen verankert sind und entsprechend dokumentiert werden.

Bemessungsgrundlage und Berechnung des Förderbeitrags

Der LIB bemisst sich an den qualifizierenden Aufwendungen des Unternehmens im Bereich Forschung, Entwicklung und Innovation.

Förderfähige Aufwandskategorien sind insbesondere:

  • Personalaufwendungen
  • Investitionsaufwendungen (z. B. Abschreibungen auf Sachanlagen)
  • Auftragsforschungsaufwendungen
  • Sonstige innovationsbezogene Aufwendungen (z. B. klinische Studien, Verbrauchsmaterial, bestimmte IP‑bezogene Drittleistungen sowie qualifizierende Managementfunktionen)

Der maximale Förderbeitrag beträgt gemäss Gesetz bis zu 50 % der förderfähigen Aufwendungen. Die konkreten Beitragssätze pro Aufwandskategorie werden durch den Kanton Luzern noch festgelegt.

Eine Doppelförderung wird vermieden: Steuerliche Innovationsförderungen (z. B. zusätzlicher F&E‑Abzug, Patentbox) sowie andere Finanzhilfen werden bei der Berechnung des LIB in Abzug gebracht.

Zentrale Rahmenbedingungen und Fristen (geplant)

Die aktuell vorgesehenen Eckpunkte lassen sich wie folgt zusammenfassen:

Kantonales geplantes Budget:

  • CHF 110 Mio. für 2026
  • CHF 160 Mio. pro Jahr ab 2027

Antragslogik:

Bemessung auf Basis des Geschäftsjahres, das dem Beitragsjahr zwei Jahre vorausgeht

Erste Gesuchseinreichung:

Beitragsjahr 2026: bis 31. Januar 2027 (basierend auf Geschäftsjahr 2024)

Folgejahre:

Einreichung jeweils bis 31. Januar des Beitragsjahres (z.B. 31. Januar 2028 basierend auf Geschäftsjahr 2026)

Förderformen:

  • Direkte Auszahlung
  • Erstattungsfähige Steuergutschrift
  • Nicht erstattungsfähige Steuergutschrift (je nach Qualifikation)

Die Gewährung des LIB erfolgt auf Gesuch hin und setzt insbesondere eine ordnungsgemäss geprüfte Jahresrechnung, den Nachweis nachhaltigen Wirtschaftens sowie eine nachvollziehbare Dokumentation der förderberechtigten Tätigkeiten und Aufwendungen voraus.

Einordnung und Unterstützung durch EY

Sofern der Luzerner Innovationsbeitrag wie geplant eingeführt wird, kann er für innovationsorientierte Unternehmen erhebliche finanzielle Vorteile eröffnen. Aufgrund der hohen Anforderungen an Abgrenzung, Dokumentation und Governance empfiehlt sich eine frühzeitige Analyse der Förderfähigkeit.

Unsere EY-Teams unterstützen Sie gerne bei:

  • der Einordnung des geplanten LIB und seiner Auswirkungen,
  • der Identifikation förderfähiger Tätigkeiten und Aufwendungen,
  • der Wahl der geeigneten Förderform,
  • sowie der strukturierten Vorbereitung der Gesuche und Dokumentation.

Gerne stehen Ihnen dazu unsere Expertinnen und Experten des Tax‑Teams Zentralschweiz zur Verfügung.