Ihre Checkliste bei Korruptionsvorfällen und -hinweisen im Unternehmen
- Plausibilisierung: Überprüfen Sie zunächst, ob die erhaltenen Hinweise zu einem Korruptionsvorfall valide, lebensnah und vor allem vollständig sind. So können Falschinformationen und Fake-Hinweise schnell identifiziert werden.
- Datensicherung: Sämtliche Daten zum Vorfall sollten schnellstmöglich gesichtet werden, um Verschleierungen zu verhindern.
- Informationseinholung: Holen Sie ergänzende Informationen ein, um vorhandene Informationen auf Korrektheit zu überprüfen.
- Dem Geld folgen: Bei der Aufklärungsarbeit ist es ratsam, immer dem Geld zu folgen. Es zeigt den Weg zu den Begünstigten.
- Ermittlung: Analysieren Sie sämtliche Unterlagen wie beispielsweise E-Mails, Verträge, Finanzunterlagen, Dienstpläne, Logdaten auf PCs und Laptops.
- Professionelle Aufarbeitung durch unabhängige Dritte: Nicht immer hat man die betrieblichen und technischen Ressourcen, um Vorfälle im eigenen Betrieb zeitnah aufzuarbeiten. Das „Forensics & Integrity Services“-Team von EY bietet für Korruptionsfälle, Unternehmensbetrug und Interessenkonflikte rasche, technikversierte und verschwiegene Aufklärungsarbeiten an.
- Rechtliche Schritte: Ob Sie den Vorfall anzeigen oder nicht, zu einer professionellen Aufarbeitung und einer Wiedergutmachung des Schadens gelangen Sie durch EY Law – Pelzmann Gall Größ Rechtsanwälte GmbH und die Forensics & Integrity Services von EY, die sich darauf spezialisiert haben.
- Aufarbeitung: Dabei wird eruiert, ob alle internen Vorschriften eingehalten wurden, ob diese lückenhaft sind und welche Maßnahmen nötig wären, um erneute Vorfälle zu verhindern.
Folgen von Korruptionsvorwürfen: Sind Sie als Entscheidungsträger:in für Ihre Mitarbeitenden verantwortlich?
Das Gesetz kennt keine exakten Vorgaben, wie korrektes Handeln eines Vorstands in einer AG bzw. der Geschäftsführung in einer GmbH aussieht. Vielmehr ist in diesem Zusammenhang von der „Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters“ (§ 84 AktG bzw. vgl. das Pendant in § 25 GmbHG) die Rede. Was eine solche Sorgfaltspflicht alles umfasst, wird im Gesetz nicht genauer ausgeführt, jedoch wird darunter allgemein eine implizite Aufsichts- und Kontrollpflicht zur Einhaltung von Gesetzen verstanden. Der Vorstand bzw. die Geschäftsführung dürfen sich bei ihren Entscheidungen nicht von sachfremden Interessen leiten lassen. Sie müssen basierend auf angemessenen Informationen und zum Wohle der Gesellschaft entscheiden. Bei Verletzung der Sorgfaltspflicht werden Vorstand und Geschäftsführung persönlich haftbar.
Was sagt uns das nun zur Haftbarkeit Ihrer Mitarbeitenden? Da nun der Vorstand bzw. die Geschäftsführung für die Einhaltung der Gesetze verantwortlich sind, haben sie ebenso dafür Sorge zu tragen, dass keine korrupten Handlungen im Unternehmen stattfinden. Wie sie dafür Sorge tragen, obliegt ihrer unternehmerischen Freiheit.
Möglich wäre die Implementierung eines Compliance-Management-Systems (CMS). Damit ist ein umfassendes System zur Sicherstellung der Einhaltung sämtlicher gesetzlicher Vorschriften, Branchenstandards und intern gesetzter Ziele zu verstehen. Ein CMS hat den Zweck, Rechtsverstöße zu minimieren und die Integrität und Reputation des Unternehmens zu schützen. Es reduziert das Haftungsrisiko des Vorstands bzw. der Geschäftsführung.
Fehlt es beispielsweise in einem Unternehmen an Bewusstseinsbildung, Überwachungsmaßnahmen, Schulungen oder internen Richtlinien und kommt es zu einem Korruptionsvorfall, wird die Haftung des Vorstands bzw. der Geschäftsführung umso mehr zu bejahen sein. Sie als Entscheidungsträger:innen haften also nicht per se für alle Verstöße Ihrer Mitarbeitenden, sondern es kommt auch auf die konkreten Anstrengungen an, die Sie unternommen haben, um gesetzwidriges Handeln zu unterbinden. Daher ist es für Vorstände und Geschäftsführung auch aus subjektiver Perspektive sinnvoll, sich Compliance-Fragen präventiv zu widmen, um das eigene Haftungsrisiko zu reduzieren. Denn wenn es schon zu einem Vorfall gekommen ist, wird man die Verantwortlichen an ihren bisher präventiv gesetzten Maßnahmen messen.
Foreign Corrupt Practices Act durch Trump ausgesetzt
Die Trump-Administration hat beschlossen, die Anwendung des Foreign Corrupt Practices Act (FCPA) ab dem 10.02.2025 für sechs Monate auszusetzen. Der FCPA, der 1977 von den USA erlassen wurde, ist ein zentrales Gesetz zur Bekämpfung von Auslandsbestechung und hat internationale Standards etabliert, die für Staaten und Unternehmen verbindlich sind. Der Anwendungsbereich des FCPA wurde dabei bewusst sehr weit gefasst, weshalb auch ausländische Unternehmen umfasst sein können, beispielsweise bei Zahlungen in US-Dollar oder Zahlungsflüssen, die über US-Banken abgewickelt werden. Die Aussetzung des FCPA wird mit dem Argument begründet, dass amerikanische Unternehmen im internationalen Wettbewerb benachteiligt seien.
Die Trump-Administration plant, die Verfolgung von Korruptionsfällen neu auszurichten. Während der Aussetzungsfrist von 180 Tagen wird Justizministerin Pam Bondi Richtlinien erarbeiten, um die außenpolitischen Ziele des Präsidenten zu berücksichtigen. Die Entscheidung könnte dazu führen, dass amerikanische Unternehmen weniger streng verfolgt werden, während ausländische Unternehmen möglicherweise stärker in den Fokus geraten. Die Aussetzung des FCPA könnte Auswirkungen auf die internationale Zusammenarbeit in der Antikorruptionspolitik haben. Die USA haben in der Vergangenheit eine führende Rolle in der Bekämpfung von Korruption gespielt, und die Entscheidung könnte die Dynamik in internationalen Organisationen wie der OECD beeinträchtigen. Insgesamt könnte die Aussetzung des FCPA die globalen Bemühungen zur Bekämpfung von Korruption destabilisieren und die rechtlichen Verpflichtungen der USA zur Verfolgung von Auslandsbestechungsfällen in Frage stellen.