CBAM-Zertifikate - Bemessungsgrundlage für Zoll und Einfuhrumsatzsteuer

Kosten für den Erwerb von CBAM Zertifikaten erhöhen gemäß einer Anfragebeantwortung des BMF weder den Zollwert noch die Bemessungsgrundlage für die Einfuhrumsatzsteuer.

Mit 01.01.2026 ist die Bepreisungsphase des Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) in Kraft getreten. Damit wird die Verpflichtung zum Erwerb und zur Abgabe von CBAM Zertifikaten grundsätzlich durch die Einfuhr bestimmter emissionsintensiver Waren in die Europäische Union ausgelöst. Für die Praxis ist dabei wesentlich, dass der Verkauf der CBAM Zertifikate erst ab 01.02.2027 startet und die Erfüllung der CBAM Verpflichtung zeitlich nachgelagert im Rahmen der jährlichen CBAM Erklärung erfolgt.

Auf Unionsebene wurde bereits in einer Mitteilung der Europäischen Kommission vom 17.01.2024 festgehalten, dass die Kosten für den Erwerb von CBAM Zertifikaten nicht zollwertrelevant sind und daher nicht in den Zollwert einzubeziehen sind.

Im Zusammenhang mit einer Anfrage vom 09.02.2026 hat das österreichische BMF nun in einer Anfragebeantwortung klargestellt, dass die Kosten für den Erwerb von CBAM Zertifikaten auch nicht in die Bemessungsgrundlage für die Einfuhrumsatzsteuer einzubeziehen sind.

Begründet wird dies damit, dass zur Bemessungsgrundlage der Einfuhrumsatzsteuer zwar Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle hinzuzurechnen sind, soweit diese anlässlich oder im unmittelbaren Zusammenhang mit der Einfuhr zu erheben sind. Für CBAM Zertifikate erfolgen die endgültige Abrechnung und Abgabe jedoch jeweils für das vorangegangene Kalenderjahr bis zum 30. September des Folgejahres. Sie fallen daher nicht unmittelbar im Zeitpunkt der Entstehung der Zoll oder Einfuhrumsatzsteuerschuld im Rahmen der Zollanmeldung zur Zahlung an und gehören damit nicht zur Bemessungsgrundlage von Einfuhrabgaben.



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