Mit dem CBCR-Veröffentlichungsgesetz (CBCR-VG) wurde die Richtlinie EU 2021/2101 zur Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen in österreichisches Recht umgesetzt.
- In Österreich ansässige oberste Mutterunternehmen (Unternehmen, die den Konzernabschluss für den größten Kreis von Unternehmen aufstellen) sowie unverbundene Unternehmen, jeweils nach zweimaligem Überschreiten der Schwelle von konsolidierten Umsatzerlösen von jährlich 750 Mio. Euro, mit Tochterunternehmen oder Niederlassung im Ausland müssen einen Ertragsteuerinformationsbericht (Public CBCR) aufstellen und beim Firmenbuchgericht einreichen. Die Verpflichtung gilt nicht für bestimmte Kreditinstitute und Wertpapierfirmen mit entsprechenden Anhangangaben, die dies dem Firmenbuchgericht bekannt geben.
- Österreichische mittelgroße oder große Tochtergesellschaften (vgl. § 221 UGB) von Nicht-EU/EWR Mutterunternehmen müssen den Public CBCR für die multinationale Unternehmensgruppe beim Firmenbuchgericht einreichen.
- Österreichische Zweigniederlassungen (deren Umsatzerlöse in den letzten beiden Geschäftsjahren jeweils 10 Mio. Euro überschritten haben) von Unternehmensgruppen eines Nicht-EU/EWR Mutterunternehmens müssen den Public CBCR für die multinationale Unternehmensgruppe beim Firmenbuchgericht einreichen.
Zusätzlich zur Einreichung beim Firmenbuchgericht ist der Public CBCR entweder zur kostenfreien Abfrage auf der Website des Unternehmens zu veröffentlichen, oder es ist auf der Website gemeinsam mit einem Link zur entsprechenden Abfragemöglichkeit der Hinweis zu veröffentlichen, dass der Public CBCR über die Firmenbuch-Abfrage kostenfrei zugänglich ist.
Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen sind von der Einreichung befreit, wenn das oberste Nicht-EU/EWR Mutterunternehmen den Public CBCR auf seiner Website in zumindest einer der Amtssprachen der EU und in einem elektronischen, maschinenlesbaren Format kostenlos öffentlich zugänglich macht. Im Public CBCR ist zumindest eine Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung in einem Mitgliedsstaat der EU oder eines Vertragsstaates des EWR anzugeben, die den Bericht offengelegt hat. Die Inanspruchnahme der Befreiung ist dem Firmenbuchgericht bekanntzugeben.
Betroffen sind Wirtschaftsjahre, die nach dem 21.06.2024 beginnen. Da die Veröffentlichung im vorgeschriebenen maschinenlesbaren Format bis spätestens 12 Monate nach Ende des Geschäftsjahres zu erfolgen hat, sind die ersten Veröffentlichungen im Juni 2026 fällig.
Für weitere Details verweisen wir auf vergangene Tax Shortcuts zu diesem Thema (08/2024 vom 16.04.2024, 12/2024 vom 11.06.2024, 01/2025 vom 14.01.2025).
Ihre EY Ansprechpartner:innen sowie unser Team um Manuel Taferner und Melanie Mang unterstützen Sie sehr gerne bei der Betroffenheitsanalyse, den erforderlichen Prozessen, und in der Folge bei der Erstellung und Übermittlung der Berichte.