Mit dem am 17.04.2026 vorgestellten Gesetzespaket sollen das ASVG, das GSVG, das BSVG, das FSVG, das Arbeitsmarktservicegesetz, das Arbeitsmarktpolitik‑Finanzierungsgesetz sowie das Einkommensteuergesetz geändert werden.
Steuerpflichtigen, die das gesetzliche Regelpensionsalter erreicht haben und eine aktive Erwerbstätigkeit ausüben, soll ein neuer Aktivitätsfreibetrag von bis zu 1.250 Euro pro Monat (maximal 15.000 Euro pro Kalenderjahr) zustehen. Für Steuerpflichtige, die nach Pensionsantritt aktive Erwerbseinkünfte beziehen (Zuverdiener:innen), wird der Aktivitätsfreibetrag bei Männern an mindestens 40 Versicherungsjahre und bei Frauen an mindestens 34 Versicherungsjahre (mit jährlicher Erhöhung um zwölf Monate auf ebenfalls 40 Versicherungsjahre bis 2033) geknüpft sein. Begünstigt sein sollen ausschließlich Einkünfte aus aktiver selbständiger oder unselbständiger Tätigkeit. Es soll möglich sein, den Aktivitätsfreibetrag bereits im Rahmen der laufenden Lohnverrechnung zu berücksichtigen.
In der Pensionsversicherung ist vorgesehen, dass für Personen, die den Pensionsantritt über das gesetzliche Regelpensionsalter hinaus aufschieben (Aufschieber:innen) oder neben dem Bezug einer Alterspension weiterhin erwerbstätig sind (Zuverdiener:innen), der auf die versicherte Person entfallende Beitragsteil (Dienstnehmeranteil) zur Pensionsversicherung künftig entfallen soll. Die Regelung soll sowohl für unselbständig als auch für selbständig Erwerbstätige (ASVG, GSVG, BSVG, FSVG) gelten. Gleichzeitig soll die besondere Höherversicherung für erwerbstätige Pensionist:innen für Zeiträume ab 01.01.2027 aufgehoben werden.
Weiters ist geplant, dass Dienstgeber:innen in Branchen mit einem unterdurchschnittlichen Beschäftigungsanteil von 60‑ bis 64‑Jährigen einmal jährlich Informationen über Unterstützungs- und Fördermöglichkeiten zur Beschäftigung älterer Personen erhalten.
Die vorgesehenen Maßnahmen sollen im Jahr 2030 evaluiert werden, insbesondere im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf die Beschäftigung älterer Personen, Einkommensgruppen und budgetäre Effekte.
Die weitere Gesetzeswerdung bleibt abzuwarten.