Mitteilungspflicht für bestimmte Honorarzahlungen bis 28.02.2026

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Unternehmer:innen und Körperschaften des öffentlichen Rechts, die im Kalenderjahr 2025 die unten angeführten Zahlungen getätigt haben, sind verpflichtet, bis spätestens 28.02.2026 eine elektronische Meldung via ELDA beim Finanzamt zu erstatten.

Mitteilungspflicht gemäß § 109a EStG

Meldepflichtig sind Entgelte an natürliche Personen oder Personenvereinigungen (-gemeinschaften) für Leistungen außerhalb eines Dienstverhältnisses, insbesondere Zahlungen für Leistungen von freien Dienstnehmer:innen, Aufsichts- bzw. Verwaltungsrät:innen, Stiftungsvorständ:innen, Vortragenden, Lehrenden und Unterrichtenden, Funktionär:innen öffentlich-rechtlicher Körperschaften, Privatgeschäftsvermittler:innen, Bausparkassen- bzw. Versicherungsvertreter:innen und von Kolporteur:innen bzw. Zeitungszusteller:innen. Der:dem Auftragnehmer:in ist eine gleich lautende Mitteilung auszuhändigen. Diese:r hat die Einnahmen in der Steuererklärung gesondert auszuweisen.

Eine Mitteilung kann unterbleiben, wenn das an eine:n Auftragnehmer:in im Kalenderjahr geleistete Honorar (einschließlich allfälliger Reisekostenersätze) insgesamt nicht mehr als 900 Euro und pro einzelner Leistung (einschließlich allfälliger Reisekostenersätze) nicht mehr als 450 Euro beträgt.

Mitteilungspflicht gemäß § 109b EStG

Meldepflichtig sind Zahlungen in das Ausland für im Inland erbrachte Leistungen aus selbständiger Arbeit gemäß § 22 EStG (insbesondere freie Berufe, sowie Aufsichtsrät:innen, Stiftungsvorständ:innen und wesentlich beteiligte Geschäftsführer:innen), weiters Vermittlungsleistungen, die von unbeschränkt Steuerpflichtigen erbracht wurden oder sich auf das Inland beziehen, und kaufmännische oder technische Beratungsleistungen im Inland, unabhängig davon, ob Beratungsleistungen oder Vermittlungsleistungen bei der:dem Leistenden im betrieblichen oder außerbetrieblichen Bereich erfolgen. Die kaufmännische oder technische Beratung erfordert die physische Anwesenheit im Inland.

Eine Mitteilung ist nicht erforderlich, wenn das an eine:n Leistungserbringer:in im Kalenderjahr geleistete Honorar 100.000 Euro nicht übersteigt, ein Steuerabzug nach § 99 EStG erfolgt (jedoch ohne Entlastung an der Quelle), oder bei Zahlungen an ausländische Körperschaften, die im Ausland einem Steuersatz von mindestens 13% (Wert ab 2024) unterliegen.

Im Falle der Mitteilungsverpflichtung nach § 109a EStG und § 109b EStG ist nur eine einzige Mitteilung gemäß § 109b EStG zu übermitteln (z.B. für Stiftungsvorständ:innen und Aufsichtsrät:innen).



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