Mitteilungspflicht gemäß § 109a EStG
Meldepflichtig sind Entgelte an natürliche Personen oder Personenvereinigungen (-gemeinschaften) für Leistungen außerhalb eines Dienstverhältnisses, insbesondere Zahlungen für Leistungen von freien Dienstnehmer:innen, Aufsichts- bzw. Verwaltungsrät:innen, Stiftungsvorständ:innen, Vortragenden, Lehrenden und Unterrichtenden, Funktionär:innen öffentlich-rechtlicher Körperschaften, Privatgeschäftsvermittler:innen, Bausparkassen- bzw. Versicherungsvertreter:innen und von Kolporteur:innen bzw. Zeitungszusteller:innen. Der:dem Auftragnehmer:in ist eine gleich lautende Mitteilung auszuhändigen. Diese:r hat die Einnahmen in der Steuererklärung gesondert auszuweisen.
Eine Mitteilung kann unterbleiben, wenn das an eine:n Auftragnehmer:in im Kalenderjahr geleistete Honorar (einschließlich allfälliger Reisekostenersätze) insgesamt nicht mehr als 900 Euro und pro einzelner Leistung (einschließlich allfälliger Reisekostenersätze) nicht mehr als 450 Euro beträgt.
Mitteilungspflicht gemäß § 109b EStG
Meldepflichtig sind Zahlungen in das Ausland für im Inland erbrachte Leistungen aus selbständiger Arbeit gemäß § 22 EStG (insbesondere freie Berufe, sowie Aufsichtsrät:innen, Stiftungsvorständ:innen und wesentlich beteiligte Geschäftsführer:innen), weiters Vermittlungsleistungen, die von unbeschränkt Steuerpflichtigen erbracht wurden oder sich auf das Inland beziehen, und kaufmännische oder technische Beratungsleistungen im Inland, unabhängig davon, ob Beratungsleistungen oder Vermittlungsleistungen bei der:dem Leistenden im betrieblichen oder außerbetrieblichen Bereich erfolgen. Die kaufmännische oder technische Beratung erfordert die physische Anwesenheit im Inland.
Eine Mitteilung ist nicht erforderlich, wenn das an eine:n Leistungserbringer:in im Kalenderjahr geleistete Honorar 100.000 Euro nicht übersteigt, ein Steuerabzug nach § 99 EStG erfolgt (jedoch ohne Entlastung an der Quelle), oder bei Zahlungen an ausländische Körperschaften, die im Ausland einem Steuersatz von mindestens 13% (Wert ab 2024) unterliegen.
Im Falle der Mitteilungsverpflichtung nach § 109a EStG und § 109b EStG ist nur eine einzige Mitteilung gemäß § 109b EStG zu übermitteln (z.B. für Stiftungsvorständ:innen und Aufsichtsrät:innen).