Nachhaltigkeitsberichtsgesetz vom Parlament beschlossen

Mit dem Nachhaltigkeitsberichtsgesetz wird die EU Corporate Sustainability Reporting Directive für die erste Welle von großen Unternehmen in österreichisches Recht umgesetzt. Die neuen Regelungen führen auch zu Änderungen im Bereich der Rechnungslegung.

Das Nachhaltigkeitsberichtsgesetz (NaBeG) wurde am 21.01.2026 vom Nationalrat und am 05.02.2026 vom Bundesrat beschlossen und sollte in Kürze im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden.

Das NaBeG setzt die Vorgaben der EU Corporate Sustainability Reporting Directive 2022/2464 (CSRD) mit zeitlicher Verzögerung in österreichisches Recht um und berücksichtigt dabei auch das EU-Omnibus I Paket. Die Umsetzung erfolgt im Unternehmensgesetzbuch (mit Anpassungen in weiteren Gesetzen) und in einem ersten Schritt nur für große Unternehmen der „ersten Welle“. Dazu werden die schon bestehenden Regelungen über die nichtfinanzielle Berichterstattung an die Neuregelungen angepasst. Nachhaltigkeitsberichterstattung soll den gleichen Stellenwert wie Finanzberichterstattung erhalten. Dazu erfolgt eine Erweiterung des Zwangsstrafenregimes mit einer Erhöhung der Strafrahmen. Mit dem NaBeG wird auch die verpflichtende Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung und die digitale Einreichung der Nachhaltigkeitsberichte geregelt.

Mit dem Drittlandunternehmen-Berichterstattungsgesetz fallen auch Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen von Drittlandunternehmen unter die Nachhaltigkeitsberichterstattung.

Unternehmer haben künftig das Datum der Aufstellung und die aufgestellte Fassung des Jahresabschlusses zu dokumentieren. Diese Dokumentation kann weiterhin durch Unterfertigung des Jahresabschlusses erfolgen. Damit wird das unionsrechtlich nicht vorgesehene Erfordernis einer Unterschrift aufgegeben. Diese Regelung gilt auch für Kapitalgesellschaften und kapitalistische Personengesellschaften.

Österreich hat in § 198 Abs. 7 UGB bislang vom Mitgliedstaaten-Wahlrecht Gebrauch gemacht und eine Aktivierungspflicht für ein Disagio (mit jährlicher Abschreibung) vorgesehen. Diese Aktivierungspflicht wird nun abgeschafft. In § 211 UGB wird eine Bestimmung aufgenommen, dass wesentliche Aufwendungen, die in unmittelbarem funktionalem Zusammenhang mit der Fremdkapitalaufnahme stehen, künftig über die erwartete Laufzeit der Verbindlichkeit zu verteilen sind. Die Verteilung hat mittels Effektivzinsmethode (finanzmathematisch) zu erfolgen. Diese Änderungen sind erstmals auf Jahresabschlüsse anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2026 beginnen.

Die gesetzlichen Vertreter eines Mutterunternehmens haben bei der Offenlegung von Jahresabschlüssen nach dem 30.06.2026 spätestens mit den Einreichungen zu erklären, ob das Unternehmen im relevanten Berichtsjahr der Konzernberichterstattungspflicht unterliegt und falls nein, welcher Befreiungstatbestand vorliegt (§ 280 Abs. 3 UGB). Bei fehlender Erklärung kann eine Zwangsstrafe verhängt werden.

Im Begutachtungsentwurf aus Jänner 2025 war noch die Verpflichtung für Holdinggesellschaften vorgesehen, Größenklassen auf Basis konsolidierter Schwellenwerte zu ermitteln. Diese Änderung wurde nicht übernommen, und die Regelung gilt unverändert nur für Aktiengesellschaften. Ebenfalls wurde die Verschärfung des Sanktionenregimes bezüglich Offenlegungsverpflichtungen nicht in den finalen Gesetzestext übernommen.



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