Paketsteuer: Gesetzesentwurf zur Besteuerung von Paketzustellungen im Versandhandel

Mit einem neuen Gesetzesentwurf plant die Bundesregierung die Einführung einer Paketsteuer auf Zustellungen im Versandhandel. Für die Zustellung von Paketen im Inland im Rahmen von Versandhandelsumsätzen soll von großen Versandhändler:innen ab 01.10.2026 eine Paketsteuer von 2 Euro pro zugestelltem Paket erhoben werden.

Die Bundesregierung hat am 11.05.2026 einen Gesetzesentwurf zur Einführung einer Paketsteuer dem Nationalrat zur Begutachtung übermittelt. Die Begutachtungsfrist endet am 26.05.2026. Der Entwurf sieht die Einführung einer eigenständigen Abgabe auf die Zustellung von Paketen im Versandhandel vor (Paketsteuergesetz – PakStG).

Zukünftig soll die Zustellung von Paketen im Inland im Rahmen von Versandhandelsumsätzen einer eigenständigen Steuer unterliegen. Steuerpflichtig sind Versandhändler:innen, deren Versandhandelsumsätze im Inland im vorangegangenen Wirtschaftsjahr mehr als 100 Mio. Euro betragen haben. Die Steuer soll unabhängig davon anfallen, ob es sich um innerstaatliche, innergemeinschaftliche oder Einfuhr‑Versandhandelsumsätze handelt, sofern die Zustellung im österreichischen Bundesgebiet erfolgt.

Die Paketsteuer soll grundsätzlich 2 Euro pro zugestelltem Paket betragen. Alternativ soll für Versandhändler:innen die Möglichkeit vorgesehen werden, die Steuer pro Bestellung zu berechnen, sofern diese zu einer steuerpflichtigen Zustellung führt. Diese Entscheidung gilt jeweils einheitlich für einen gesamten Erklärungszeitraum.

Steuerschuldner:in ist der:die Versandhändler:in. Werden Versandhandelsumsätze über elektronische Schnittstellen wie Online‑Marktplätze oder Plattformen abgewickelt, soll eine Zurechnung der Versandhandelsumsätze an die jeweilige Plattform erfolgen (Plattformfiktion). In diesen Fällen gilt die Plattform – bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen – als Versandhändler:in und schuldet die Steuer.

Nicht umfasst sein sollen Umsätze, bei denen der Vertragsabschluss im Geschäftslokal des:der Unternehmer:in erfolgt, selbst wenn die Ware anschließend von dem:der Unternehmer:in befördert oder versendet wird.

Die Steuerschuld soll im Zeitpunkt der Annahme der Zahlung für den jeweiligen Versandhandelsumsatz entstehen, unabhängig vom tatsächlichen Zustellzeitpunkt. Nach erfolgter Zustellung soll ein nachträglicher Wegfall der Steuer nicht mehr möglich sein, etwa bei Rücksendungen der Ware.

Die Paketsteuer soll vierteljährlich im Wege einer elektronischen Steuererklärung über FinanzOnline erklärt und spätestens bis zum letzten Tag des auf das Kalendervierteljahr folgenden Monats entrichtet werden. Versandhändler:innen ohne Sitz, Geschäftsleitung oder Betriebsstätte in der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum werden verpflichtet, eine:n inländische:n Fiskalvertreter:in zu bestellen.

Das Paketsteuergesetz soll auf Zustellungen angewendet werden, für die die Steuerschuld nach dem 30.09.2026 entsteht. Maßgeblich ist nicht der tatsächliche Zustellzeitpunkt, sondern der Zeitpunkt der Zahlungsannahme.

Die weitere Gesetzeswerdung bleibt abzuwarten.



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