Steuerfreiheit von Feiertagsarbeitsentgelten und Überstundenzuschlägen 2026

Am 18.02.2026 wurde im Einkommensteuergesetz die Steuerfreiheit von Feiertagsarbeitsentgelten ab 2026 mit bis zu 400 Euro monatlich und von Zuschlägen für die ersten 15 Überstunden im Jahr 2026 mit bis zu 170 Euro gesetzlich verankert.

Die Änderung des Einkommensteuergesetzes wurde am 18.02.2026 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I Nr. 4/2026) veröffentlicht. Durch diese sind ab dem Jahr 2026 - zusätzlich zu Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen, Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und mit diesen Arbeiten zusammenhängende Überstundenzuschläge - auch Feiertagsarbeitsentgelte gem. § 9 Abs. 5 Arbeitsruhegesetz (ARG) insgesamt bis zu einem Betrag von 400 Euro pro Monat steuerfrei. Aufgrund einer Entscheidung des BFG (19.12.2024, RV/3100544/2017) waren Feiertagsarbeitsentgelte ab 01.01.2025 einheitlich steuerpflichtig zu behandeln (Vgl. dazu die Anfragenbeantwortung des BMF vom 02.04.2025). Dies wird mit der Änderung des Einkommensteuergesetzes nun bereinigt.

Zusätzlich sind im Jahr 2026 die Zuschläge für die ersten 15 Überstunden im Monat im Ausmaß von höchstens 50% des Grundlohnes, insgesamt höchstens jedoch 170 Euro, steuerfrei.

Arbeitgeber:innen haben die Änderungen für ihre Arbeitnehmer:innen für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31.12.2025 beginnen, im Wege einer Aufrollung so bald als möglich, jedoch spätestens bis 31.05.2026 durchzuführen, sofern die technischen und organisatorischen Möglichkeiten dazu vorliegen. 

Außerdem wird die Frist zur Umwandlung virtueller Unternehmensanteile in Start-Up-Mitarbeiterbeteiligungen bis zum 31.12.2026 verlängert.



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