Gesetzesentwurf: Änderungen im Einkommensteuer‑, Umsatzsteuer‑, Finanzstraf‑, Gebühren‑ und Kontenregisterrecht

Dem Nationalrat wurde ein Gesetzesentwurf mit Änderungen im Steuer‑ und Abgabenrecht vorgelegt. Für 2026 kann eine steuerfreie Mitarbeiterprämie bis zu 500 Euro ausgezahlt werden, und bei der Wegzugsbesteuerung mit Nichtfestsetzung soll eine wiederkehrende Nachweispflicht eingeführt werden. 

Das BMF hat dem Nationalrat einen Gesetzesentwurf vorgelegt, mit dem das Einkommensteuergesetz (EStG), das Umsatzsteuergesetz (UStG), das Finanzstrafgesetz (FinStrG), das Gebührengesetz (GebG) sowie das Kontenregister‑ und Konteneinschaugesetz (KontRegG) geändert werden sollen. Die Begutachtungsfrist läuft bis 08.05.2026. Die wichtigsten Änderungen im Überblick:

  • Mitarbeiterprämie 2026: Für den Zeitraum Juli bis Dezember 2026 soll erneut eine lohnsteuerfreie Mitarbeiterprämie bis zu 500 Euro pro Arbeitnehmer ermöglicht werden (in 2025: bis zu 1.000 Euro), sofern sie auf einer lohngestaltenden Vorschrift beruht. Es muss sich um zusätzliche Zahlungen handeln, die üblicherweise bislang nicht gewährt wurden.
  • Bei der Wegzugsbesteuerung natürlicher Personen soll im Anwendungsbereich des Nichtfestsetzungskonzepts in § 27 EStG eine wiederkehrende Nachweispflicht für nicht festgesetzte Steuerschulden eingeführt werden, sofern die maßgeblichen Einkünfte 100.000 Euro übersteigen. Die Verletzung dieser Nachweispflicht soll künftig eine Steuerschuldfestsetzung auslösen. Zusätzlich ist für bereits bestehende Nichtfestsetzungen eine einmalige Nachweispflicht bis 31.12.2026 vorgesehen.
  • Die Steuerfreiheit von Feiertagsarbeitsentgelt soll ausdrücklich auch für vergleichbare gesetzliche Regelungen (z.B. LAG, Gem‑VBG) gelten. Eine Aufrollung durch den Arbeitgeber ist bis spätestens 30.09.2026 vorgesehen, sofern technisch und organisatorisch möglich.
  • Sozialbetrugsbekämpfung: Im Verfahren zur Feststellung von Scheinunternehmen sollen dem Amt für Betrugsbekämpfung Auskünfte aus dem Kontenregister erteilt werden dürfen. Weiters soll das Amt für Betrugsbekämpfung unter bestimmten Voraussetzungen Auskunftsverlangen an Kreditinstitute stellen dürfen.


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