Energiekrisenbeitrag-Strom 2024: VfGH hat Gesetzesprüfungsverfahren eingeleitet

Der VfGH überprüft zentrale Bestimmungen des Energiekrisenbeitrags-Strom für das Jahr 2024. Im Fokus stehen insbesondere die sachliche Rechtfertigung der Abgabe nach Ende des unionsrechtlichen Notfallrahmens sowie deren Ausgestaltung.

Mit Beschluss vom 01.07.2026 (E 405/2025) hat der Verfassungsgerichtshof (VfGH) ein Gesetzesprüfungsverfahren zu zentralen Bestimmungen des Energiekrisenbeitrags-Strom (EKB-S) für den Erhebungszeitraum 2024 eingeleitet. Während der VfGH die Verfassungsmäßigkeit der Abgabe für die Jahre 2022 und 2023 bislang bestätigt hatte, bestehen nun Zweifel, ob die Fortführung der Abschöpfung von Überschusserlösen auch ab dem Jahr 2024 noch sachlich gerechtfertigt ist.

Geprüft werden insbesondere die Einordnung des EKB-S als ausschließliche Bundesabgabe, die Bemessungsgrundlage der Überschusserlösabschöpfung sowie der Kreis der Beitragsschuldner:innen mit der Begrenzung der Abgabepflicht auf Stromerzeuger:innen. Darüber hinaus hinterfragt der VfGH, ob nach Auslaufen des unionsrechtlichen Notfallrahmens mit der Verordnung (EU) 2022/1854 und der Entspannung der Strommärkte ab dem Jahr 2024 noch eine ausreichende sachliche Rechtfertigung für die Abgabe besteht und ob deren Ausgestaltung mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar ist.

Die Entscheidung des VfGH bleibt abzuwarten. Betroffene Unternehmen sollten prüfen, ob noch verfahrensrechtliche Möglichkeiten bestehen, um rechtzeitig Beschwerde zu erheben und in die Anlassfallwirkung zu kommen. Ihre EY-Steuerexpert:innen beraten und unterstützen Sie sehr gerne. 



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