Update Pillar 2: Mindeststeuer-Bericht, Mitteilung 1 & 2 sowie BMF-Liste zu anerkannten Steuerhoheitsgebieten

Die ersten Compliance-Verpflichtungen in Bezug auf Pillar 2 in Österreich für betroffene Unternehmensgruppen sind die Einreichung des Mindeststeuer-Berichts bzw. die Einreichung einer Mitteilung zur Bekanntgabe der Identität einer ausländischen, den GIR einreichenden Einheit: die Deadline läuft bis zum 30.06.2026. Das BMF hat hierfür die entsprechenden Formulare zur Verfügung gestellt. 

Die globale Mindestbesteuerung („Pillar 2“) stellt sicher, dass international tätige Unternehmen einer effektiven Mindeststeuer von 15 % unterliegen. Betroffen sind Unternehmensgruppen mit einem Jahresumsatz von mindestens 750 Mio. Euro.

Am 20.02.2026 veröffentlichte das österreichische BMF eine aktualisierte Liste von Steuerhoheitsgebieten mit anerkannter Primär-Ergänzungssteuer (PES) und nationaler Ergänzungssteuer (NES).

  • Diese Liste basiert auf dem vom OECD-Sekretariat herausgegebenen „Central Record”.
  • Aus dieser Liste geht unter anderem hervor, dass Österreich für Zwecke des Mindestbesteuerungsgesetzes (MinBestG) eine anerkannte PES- und NES-Regelung umgesetzt hat und die Voraussetzungen für den NES-Safe-Harbour erfüllt.
  • Der Umstand, dass sich ein Steuerhoheitsgebiet nicht in diesem Verzeichnis befindet, bedeutet allerdings nicht zwangsläufig, dass dieses keine anerkannte PES- oder NES-Regelung umgesetzt hat, sondern nur, dass das Verfahren zur temporären Anerkennung noch nicht abgeschlossen wurde.

Am 04.03.2026 veröffentlichte das BMF xml-Vorgaben zur Einreichung des Mindeststeuer-Berichts (GloBE Information Return, GIR), der für multinationale Unternehmensgruppen mit kalendergleichem Wirtschaftsjahr bis zum 30.06.2026 einzureichen ist.

  • Der Umfang der zu übermittelnden Datenpunkte entspricht den Vorgaben der OECD und der DAC 9-Richtlinie.
  • Als nationale Erweiterung der vorgegebenen Datenpunkte verlangt Österreich verpflichtend die Angabe der Steuernummer sowohl der einreichenden österreichischen Einheit als auch der steuerlichen Vertretung.
  • Vorbereitungen für xml-Einreichungen von Seiten der betroffenen Unternehmen laufen bereits. Testübermittlungen im Datenstromverfahren sind ab sofort möglich.

Am 04.03.2026 veröffentlichte das BMF darüber hinaus eine neue Finanzonline-Formularmaske zur „Mitteilung über die Einreichung des Mindeststeuerberichts gemäß § 69 Abs. 3 bzw. § 70 Abs. 2 MinBestG“.

  • Hierbei geht es einerseits um die Benennung einer einzigen einreichenden Einheit (Zentralisierungsmöglichkeit nach § 69 Abs. 3 MinBestG, sogenannte „Mitteilung 1“) und andererseits um die Bekanntgabe der Identität einer ausländischen, den GIR einreichenden Einheit (GIR-Notification nach § 70 Abs. 2 MinBestG, sog. „Mitteilung 2“).
  • Entgegen der noch in § 3 MinBestG-Durchführungsverordnung angekündigten Einreichung zweier separater Formulare können auf Basis der neuen Formularmaske sowohl Mitteilung 1 als auch Mitteilung 2 in einer einheitlichen Maske übermittelt werden.
  • Die Frist zur Einreichung von Mitteilung 1 und Mitteilung 2 endet – deckungsgleich zum Mindeststeuer-Bericht (GIR) – für multinationale Unternehmensgruppen mit kalendergleichem Wirtschaftsjahr am 30.06.2026.
  • Beide Mitteilungen sollen ab dem in der Eingabemaske bekanntgegebenen Zeitraum gelten – somit auch für spätere Geschäftsjahre, solange keine geänderte Mitteilung oder Leermeldung (z.B. aufgrund eines Ausscheidens der zentral benannten einreichenden Einheit aus der Unternehmensgruppe) vorliegt.

Auswirkungen für die Praxis: Die ersten Compliance-Verpflichtungen in Bezug auf Pillar 2 in Österreich für betroffene Unternehmensgruppen sind die Einreichung des Mindeststeuer-Berichts bzw. die Einreichung einer Mitteilung zur Bekanntgabe der Identität einer ausländischen, den GIR einreichenden Einheit: die Deadline läuft bis zum 30.06.2026. Das BMF hat hierfür die entsprechenden Formulare zur Verfügung gestellt.

Die Frist zur Abgabe der Pillar 2-Steuererklärung („Voranmeldung“ für die Mindeststeuer) läuft grundsätzlich bis zum 31.12.2026. Tiefe und Inhalt des noch nicht veröffentlichten Formulars zur Pillar 2-Steuererklärung bleiben noch abzuwarten.

Ihre EY Steuerexpert:innen stehen Ihnen bei allen Compliance-Verpflichtungen rund um Pillar 2 sehr gerne als Ansprechpersonen zur Verfügung.



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