Die globale Mindestbesteuerung („Pillar 2“) stellt sicher, dass international tätige Unternehmen einer effektiven Mindeststeuer von 15 % unterliegen. Betroffen sind Unternehmensgruppen mit einem Jahresumsatz von mindestens 750 Mio. Euro.
Am 20.02.2026 veröffentlichte das österreichische BMF eine aktualisierte Liste von Steuerhoheitsgebieten mit anerkannter Primär-Ergänzungssteuer (PES) und nationaler Ergänzungssteuer (NES).
- Diese Liste basiert auf dem vom OECD-Sekretariat herausgegebenen „Central Record”.
- Aus dieser Liste geht unter anderem hervor, dass Österreich für Zwecke des Mindestbesteuerungsgesetzes (MinBestG) eine anerkannte PES- und NES-Regelung umgesetzt hat und die Voraussetzungen für den NES-Safe-Harbour erfüllt.
- Der Umstand, dass sich ein Steuerhoheitsgebiet nicht in diesem Verzeichnis befindet, bedeutet allerdings nicht zwangsläufig, dass dieses keine anerkannte PES- oder NES-Regelung umgesetzt hat, sondern nur, dass das Verfahren zur temporären Anerkennung noch nicht abgeschlossen wurde.
Am 04.03.2026 veröffentlichte das BMF xml-Vorgaben zur Einreichung des Mindeststeuer-Berichts (GloBE Information Return, GIR), der für multinationale Unternehmensgruppen mit kalendergleichem Wirtschaftsjahr bis zum 30.06.2026 einzureichen ist.
- Der Umfang der zu übermittelnden Datenpunkte entspricht den Vorgaben der OECD und der DAC 9-Richtlinie.
- Als nationale Erweiterung der vorgegebenen Datenpunkte verlangt Österreich verpflichtend die Angabe der Steuernummer sowohl der einreichenden österreichischen Einheit als auch der steuerlichen Vertretung.
- Vorbereitungen für xml-Einreichungen von Seiten der betroffenen Unternehmen laufen bereits. Testübermittlungen im Datenstromverfahren sind ab sofort möglich.
Am 04.03.2026 veröffentlichte das BMF darüber hinaus eine neue Finanzonline-Formularmaske zur „Mitteilung über die Einreichung des Mindeststeuerberichts gemäß § 69 Abs. 3 bzw. § 70 Abs. 2 MinBestG“.
- Hierbei geht es einerseits um die Benennung einer einzigen einreichenden Einheit (Zentralisierungsmöglichkeit nach § 69 Abs. 3 MinBestG, sogenannte „Mitteilung 1“) und andererseits um die Bekanntgabe der Identität einer ausländischen, den GIR einreichenden Einheit (GIR-Notification nach § 70 Abs. 2 MinBestG, sog. „Mitteilung 2“).
- Entgegen der noch in § 3 MinBestG-Durchführungsverordnung angekündigten Einreichung zweier separater Formulare können auf Basis der neuen Formularmaske sowohl Mitteilung 1 als auch Mitteilung 2 in einer einheitlichen Maske übermittelt werden.
- Die Frist zur Einreichung von Mitteilung 1 und Mitteilung 2 endet – deckungsgleich zum Mindeststeuer-Bericht (GIR) – für multinationale Unternehmensgruppen mit kalendergleichem Wirtschaftsjahr am 30.06.2026.
- Beide Mitteilungen sollen ab dem in der Eingabemaske bekanntgegebenen Zeitraum gelten – somit auch für spätere Geschäftsjahre, solange keine geänderte Mitteilung oder Leermeldung (z.B. aufgrund eines Ausscheidens der zentral benannten einreichenden Einheit aus der Unternehmensgruppe) vorliegt.
Auswirkungen für die Praxis: Die ersten Compliance-Verpflichtungen in Bezug auf Pillar 2 in Österreich für betroffene Unternehmensgruppen sind die Einreichung des Mindeststeuer-Berichts bzw. die Einreichung einer Mitteilung zur Bekanntgabe der Identität einer ausländischen, den GIR einreichenden Einheit: die Deadline läuft bis zum 30.06.2026. Das BMF hat hierfür die entsprechenden Formulare zur Verfügung gestellt.
Die Frist zur Abgabe der Pillar 2-Steuererklärung („Voranmeldung“ für die Mindeststeuer) läuft grundsätzlich bis zum 31.12.2026. Tiefe und Inhalt des noch nicht veröffentlichten Formulars zur Pillar 2-Steuererklärung bleiben noch abzuwarten.
Ihre EY Steuerexpert:innen stehen Ihnen bei allen Compliance-Verpflichtungen rund um Pillar 2 sehr gerne als Ansprechpersonen zur Verfügung.