Senkung des Umsatzsteuersatzes für ausgewählte Nahrungsmittel ab 01.07.2026 - Begutachtungsentwurf

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Der Begutachtungsentwurf zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes, mit dem für bestimmte Grundnahrungsmittel ein neuer ermäßigter Steuersatz von 4,9% eingeführt werden soll, wurde veröffentlicht. Die Abgrenzung der Begünstigung erfolgt auf Basis der Kombinierten Nomenklatur.

Das BMF hat am 11.03.2026 den Entwurf zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes zur Begutachtung versendet, die Begutachtungsfrist endet am 08.04.2026.

Für die Lieferung und Einfuhr ausgewählter Nahrungsmittel soll ab dem 01.07.2026 ein neuer ermäßigter Umsatzsteuersatz von 4,9% zur Anwendung kommen. Zu diesem Zweck wird in § 10 UStG ein neuer Abs. 1a eingefügt. Die begünstigten Waren werden in einer neuen Anlage 3 zum UStG definiert und anhand der Kombinierten Nomenklatur (KN) abgegrenzt.

Zu den vom Steuersatz von 4,9% erfassten Nahrungsmitteln zählen insbesondere:

  • Milch, einschließlich laktosefreier Milch
  • Joghurt
  • Butter
  • Eier (frisch von Hühnern)
  • Gemüse, frisch oder gekühlt (mit einzelnen ausdrücklich ausgenommenen Unterpositionen der KN)
  • Gemüse, gefroren
  • Genießbare Früchte
  • Reis
  • Mehl und Grieß von Weizen
  • Teigwaren, weder gekocht noch gefüllt oder anderweitig zubereitet
  • Brot
  • Speisesalz

Werden begünstigte Nahrungsmittel einheitlich mit nicht begünstigten Lebensmitteln geliefert, soll der ermäßigte Steuersatz von 4,9% laut den Erläuternden Bemerkungen nicht zur Anwendung kommen, selbst wenn es sich bei den nicht begünstigten Bestandteilen lediglich um unselbständige Nebenleistungen handelt.

Konkrete Abgrenzungsfragen wie z.B. bei Lebensmittelzubereitungen werden in FAQ des BMF behandelt.

Begleitend zur geplanten gesetzlichen Änderung ist eine Anpassung der Registrierkassensicherheitsverordnung vorgesehen, um den neuen Steuersatz technisch in den Registrierkassensystemen abzubilden.



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