Vorsteuerrückerstattung in der EU 

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Für die Erstattung von Vorsteuern des Jahres 2024 aus anderen EU-Mitgliedstaaten endet die Frist am 30.09.2025.

Österreichische Unternehmer:innen, die im Kalenderjahr 2024 lokal umsatzsteuerpflichtige Lieferungen oder sonstige Leistungen in anderen EU-Mitgliedstaaten bezogen haben, können noch bis 30.09.2025 die Rückerstattung der damit im Zusammenhang stehenden Vorsteuern beantragen. Der Vorsteuererstattungsantrag ist über FinanzOnline einzureichen.

Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Verfahrens ist, dass im betreffenden Mitgliedstaat im Erstattungszeitraum weder eine feste Niederlassung noch der Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit und auch keine umsatzsteuerliche Registrierungspflicht bestand.  



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