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Das IFRS IC wurde in einer Anfrage um Klärung gebeten, wie ein Unternehmen nicht erfasste Zinsen darzustellen hat, wenn ein bonitätsbeeinträchtigter finanzieller Vermögenswert (üblicherweise als finanzieller Vermögenswert der Stufe 3 bezeichnet) vollständig bezahlt wird oder nicht mehr bonitätsbeeinträchtigt ist.
Konkret ging es bei der Anfrage darum, ob ein Unternehmen die Wertaufholung im Zusammenhang mit zuvor nicht erfassten Zinsen in den Zinserträgen ausweisen kann. In seiner Sitzung im März 2019 traf das IFRS IC eine endgültige Agenda-Entscheidung, wonach ein Unternehmen die in der Anfrage beschriebene Differenz in der Gewinn- und Verlustrechnung als Wertaufholung zu erfassen hat.