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Betriebsratswahlen: Welche Neuerungen zu beachten sind

Für die Neugründung gibt es niedrigere Hürden und mehr Kündigungsschutz. Digital wird es noch nicht.


In diesem Frühjahr stehen wieder die alle vier Jahre üblichen Betriebsratswahlen an. Dabei gibt es im Zuge des 2021 verabschiedeten Betriebsrätemodernisierungsgesetzes und der Änderung der Wahlordnung einige Änderungen. Neu sind unter anderem Briefwahlen mit erleichterten Voraussetzungen und ein erweiterter Kündigungsschutz für Beschäftigte, die erstmals einen Betriebsrat gründen möchten. 

Vereinfachtes Verfahren

Ein Betriebsrat kann neu gebildet werden, wenn es sich um einen Privatbetrieb handelt, in dem mindestens fünf wahlberechtigte Personen beschäftigt und von denen drei wählbar sind. Neu ist dabei, dass das vereinfachte Wahlverfahren ausgedehnt wurde und nun für Kleinbetriebe mit in der Regel bis zu 100 wahlberechtigten Beschäftigten gilt. Durch das vereinfachte Wahlverfahren kann ein Betriebsrat grundsätzlich bereits innerhalb von rund zwei Wochen gebildet werden.

Mehr Kündigungsschutz

Im Zusammenhang mit der erstmaligen Betriebsratswahl und deren Vorbereitung hat der Gesetzgeber den Kündigungsschutz von Arbeitnehmern noch einmal verstärkt. Nun genießen die ersten sechs in der Einladung zur Betriebsversammlung aufgeführten Beschäftigten einen besonderen Schutz. Dadurch soll es schwieriger werden, die Gründung eines Betriebsrats zu behindern. Auch sog. Vorfeld-Initiatoren, die Vorbereitungshandlungen für die Errichtung eines Betriebsrats treffen, genießen den besonderen Kündigungsschutz.

Briefwahl

Im Grundsatz gibt es für das gesamte Wahlverfahren eine Anwesenheitspflicht der Beschäftigten im Betrieb. Die Corona-Pandemie hat dies aber teilweise unmöglich gemacht. Dem hat der Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen, dass der eingesetzte Wahlvorstand neben Präsenzsitzungen grundsätzlich auch Video- und Telefonkonferenzen abhalten kann, soweit in der Sitzung insbesondere keine Vorschlagslisten geprüft und bekannt gemacht werden oder die Wahlversammlung durchgeführt wird. Wenn bekannt ist, dass Wahlberechtigte voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend sein werden, muss der Wahlvorstand ohne ein gesondertes Verlangen die Briefwahlunterlagen versenden. Die erforderlichen Informationen hierzu (insbesondere Auskunft über die betriebsabwesenden Personen und Mitteilung der Adressen) muss der Arbeitgeber zur Verfügung stellen, gegebenenfalls auch ein Postfach für eingehende Wahlpost. Das heißt, die Betriebsverfassung ist noch nicht im Digitalzeitalter angelangt. Eine Online-Abstimmung bleibt nach der neuen Wahlordnung weiterhin unzulässig. Die Stimme muss auch zukünftig analog mittels Stimmzetteln abgegeben werden.

Co-Autoren: Dr. Christian Friedrich Bock

Fazit

Arbeitgeber sind gut beraten, die Gründung eines Betriebsrats nicht zu behindern, das kann sogar strafbar sein. Allerdings trifft den Arbeitgeber auch kein striktes Neutralitätsgebot, sondern er kann sich in den Grenzen der Meinungsfreiheit durchaus kritisch äußern. Darüber hinaus kann er auch gezielt Bewerbungen durch einzelne Beschäftigte anregen, um auf die Zusammensetzung des Betriebsrats Einfluss zu nehmen.

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