Das Anfang 2023 in Kraft getretene Plattformenteuertransparenzgesetz (PStTG) verpflichtet Betreiber von Online-Marktplätzen, Informationen über Verkäufer auf ihren Plattformen und die hierüber generierten Umsätze zu sammeln und an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu melden. Gleichzeitig werden die einzelnen EU-Mitgliedstaaten zum automatischen Informationsaustausch aufgefordert. Im Ergebnis sollen die neuen Meldepflichten zu mehr Steuertransparenz und -ehrlichkeit beitragen. Am 2. Februar hat das Bundesfinanzministerium nun ein Anwendungsschreiben herausgegeben, das die sachgerechte Umsetzung des PStTG unterstützen und den betroffenen Plattformbetreibern eine Hilfestellung bieten soll.
Betroffen oder freigestellt
Einleitend stellt das BMF klar, dass die Meldepflicht auch konzerninterne Plattformen umfasst; eine Ausnahmeregelung gibt es nicht. Zudem wird Bezug auf Kommissionsgeschäfte genommen. Entscheidend für die Meldung ist hierbei, wer letztlich als Anbieter auf der Plattform registriert ist und gegenüber dem anderen Nutzer (Käufer) die rechtsgeschäftliche Verpflichtung eingeht. Hinsichtlich der Bagatellgrenze für „freigestellte Anbieter“ weist das BMF darauf hin, dass die Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen. Konkret heißt das, dass nur der Anbieter von einer Meldung durch den Plattformbetreiber freigestellt ist, der im Jahr sowohl weniger als 30 Warenverkäufe (im Sinne von Rechtsgeschäftsabschlüssen) tätigt als auch dabei weniger als 2.000 Euro Umsatz erzielt.
Relevante Tätigkeit
Nur die gesetzlich definierten relevanten Tätigkeiten (beispielsweise der Verkauf von Waren oder persönliche Dienstleistungen) fallen in den Anwendungsbereich des PStTG. Hier stellt das BMF klar, dass Beratungs- und Vermittlungsleistungen eine persönliche Dienstleistung darstellen können, sofern sie einen hinreichend individuellen Charakter aufweisen. Eine persönlich bzw. in Präsenz erbrachte Leistung ist dabei nicht erforderlich. Dabei könnte es sich etwa um die virtuelle Erbringung unterrichtender Tätigkeiten (beispielsweise Nachhilfestunden) handeln. In Bezug auf Leistungsbündel wird darauf hingewiesen, dass diese nicht zwingend ausschließlich aus relevanten Tätigkeiten bestehen müssen, um einer Meldepflicht zu unterliegen. Vielmehr kann sich auch nur ein Teil eines solchen Leistungsbündels als relevante Tätigkeit im Sinne des PStG qualifizieren und ist entsprechend zu melden. Ein Beispiel dafür wäre die Vermietung eines Hotelzimmers im Rahmen einer Pauschalreise, die daneben auch weitere Leistungen beinhaltet, die nicht nach PStTG gemeldet werden müssen.
Exakte Vergütungen
Zu den Vergütungen merkt das BMF an, dass sowohl die direkte (Zahlung durch den anderen Nutzer als Leistungsempfänger) als auch die indirekte (Zahlungsfluss beispielsweise über den Plattformbetreiber) Vereinnahmung der Vergütung durch einen Anbieter zu melden ist. Interessant ist in diesem Zusammenhang auch, dass laut BMF dem Plattformbetreiber das Wissen über die Höhe der Vergütung aller mit ihm verbundenen Rechtsträger und beauftragten Dienstleister (auf der Plattform) zuzurechnen ist. Wer als „verbundener Rechtsträger“ in diesem Zusammenhang qualifiziert, bestimmt sich ausschließlich nach den Regelungen des PStTG. Notwendig ist ein unmittelbares oder mittelbares Beherrschungsverhältnis, wobei eine Beherrschung durch den gleichen Rechtsträger ebenfalls umfasst wird. Hierzu zählen auch nachträgliche Kaufpreisanpassungen, die auf der Plattform stattfinden und sich auf die Höhe der Vergütung auswirken und von denen der Plattformbetreiber aufgrund seines Geschäftsmodells Kenntnis hat bzw. Kenntnis haben müsste. Dabei ist es nicht erforderlich, dass der Plattformbetreiber im Zeitpunkt der Erbringung der relevanten Tätigkeit bereits Kenntnis über die Höhe der Vergütung hat, sondern er kann diese zu einem späteren Zeitpunkt, beispielsweise im Rahmen interner Abrechnungen oder sonstiger Auswertungen (je nach Modell der Plattform), erlangen.
Dritt- und Binnenländer
Im Hinblick auf die Registrierung von Plattformbetreibern stellt das BMF klar, dass sich nur außereuropäische Plattformbetreiber im Sinne des Gesetzes (in einem Mitgliedstaat ihrer Wahl) zu registrieren haben. In Deutschland ansässige Plattformbetreiber müssen sich beim BZSt nicht registrieren, sondern lediglich anmelden bzw. freischalten lassen, um die geforderten Informationen nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch einreichen zu können.
Prüfung
Zur Problematik der Erhebung und Überprüfung meldepflichtiger Informationen weist das BMF darauf hin, dass ein staatlicher Identifizierungsdienst zur Überprüfung der Identität und steuerlichen Ansässigkeit eines Anbieters nicht notwendig ist. Ein meldender Plattformbetreiber muss hingegen seine elektronische Schnittstelle zur Überprüfung einer Steueridentifikationsnummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nutzen, sofern diese entsprechend von einem Mitgliedstaat oder einem Dienstleister zur Verfügung gestellt wird. Kommt ein Plattformbetreiber dieser Prüfungs- bzw. Sorgfaltspflicht nicht nach und resultiert daraus eine fehlerhafte Meldung, sieht das PStTG in bestimmten Fällen auch Bußgelder vor. Das BMF gibt diesbezüglich einen Überblick über mehrere Links zur Überprüfung deutscher Identifikationsnummern. Der amtliche Datensatz und die amtlich bestimmte Schnittstelle sollen im Laufe des Jahres 2023 bekannt gegeben werden. Ebenso wird das BZSt eine Übersicht über die qualifizierten Drittstaaten und die qualifizierten Vereinbarungen veröffentlichen. Das für den Datenaustausch zu nutzende Schema wurde bereits auf der Internetseite des BZSt veröffentlicht.