Aussetzungszinsen_ Finanzgericht hat keine verfassungsrechtlichen Bedenken

Aussetzungszinsen: Finanzgericht hat keine verfassungsrechtlichen Bedenken

Das Finanzgericht Münster hat in seinem neu veröffentlichten Urteil vom 08.03.2023 (6 K 2094/22 E) entschieden, dass die Höhe der Aussetzungszinsen auch für Zeiträume nach dem 31.12.2018 verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Dieses Ergebnis zeichnete sich bereits aus dem Beschluss des Finanzgerichts Münster vom 10.02.2023 ab, in dem es in einem anderen Fall die Aussetzung des Vollzugs eines Bescheids über Aussetzungszinsen abgelehnt hatte (3 V 2464/22). Ob gegen die Entscheidung vom 08.03.2023 Revision eingelegt wird und sich der BFH dann der Auffassung des Finanzgerichts anschließt, bleibt abzuwarten.

Aussetzungszinsen nach erfolglosem Rechtsstreit

Im Streitfall setzte das Finanzamt aufgrund eines Rechtsstreits die strittige Einkommensteuer 2012 und den Solidaritätszuschlag darauf von der Vollziehung aus. Die Klage gegen den Einkommensteuerbescheid 2012 war allerdings erfolglos. Im Juni setzte das Finanzamt daraufhin über 8.000 Euro Aussetzungszinsen fest.

Der Kläger legte gegen die Höhe der Aussetzungszinsen ab dem Zeitraum nach dem 31.12.2018 Einspruch ein – ohne Erfolg.

Kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz

Das Finanzgericht Münster wies die Klage ab. Die Höhe der Aussetzungszinsen von 0,5 Prozent monatlich verstoße nicht gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz). Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungswidrigkeit der Höhe der Verzinsung von Steuernachforderungen und -erstattungen vom 08.07.2021 (1 BvR 2337/14, 1 BvR 2422/17) sei auf Aussetzungszinsen nicht übertragbar.

Steuerpflichtige können Zinsen vermeiden

Aussetzungszinsen werden nicht etwa durch eine eventuelle verzögerte Bearbeitung durch die Finanzbehörden, sondern allein durch den Steuerpflichtigen veranlasst. Der Steuerpflichtige entscheide selbst, ob er die Aussetzung der Vollziehung in Anspruch nehme. Selbst wenn die Vollziehung von Amts wegen ausgesetzt werde, könne er die Steuern zahlen.

Auch einen Verstoß gegen das Übermaßverbot sah das Finanzgericht nicht. Die Revision gegen das Urteil wurde zugelassen.

Handlungsempfehlung

Wie bisher schon sollte sorgfältig abgewogen werden, ob ein Antrag auf Aussetzung des Vollzugs gestellt werden sollte. Auch im Falle einer Aussetzung von Amts wegen empfiehlt es sich, die Entrichtung der Steuerschuld in Betracht zu ziehen.