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Beschränkte Steuerpflicht und Wohnsitz in der Schweiz

Vorlage an den EuGH zum Ausschluss von der Antragsveranlagung

Beschränkt Steuerpflichtige, die als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden möchten, müssen unter anderem ihren Wohnsitz (oder gewöhnlichen Aufenthalt) in der EU oder im EWR haben. Das Finanzgericht Köln hat dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage vorgelegt, ob die Verweigerung der Antragsveranlagung für Personen mit Wohnsitz in der Schweiz unionrechtskonform ist (Beschluss vom 20.09.2022, 15 K 646/20).

Wohnsitz in der Schweiz und Tätigkeit in Deutschland

Der Kläger hat die deutsche Staatsbürgerschaft und ist 2016 in die Schweiz gezogen. In den Streitjahren 2017 bis 2019 war er für seinen deutschen Arbeitgeber im Homeoffice und im Außendienst tätig. Seine Frau war in der Schweiz beschäftigt. Der Arbeitgeber unterwarf den Lohn in voller Höhe der Lohnsteuer.

Kein Freibetrag eingetragen

Während der Streitjahre ließ der Kläger auch keinen Freibetrag als „Lohnsteuerabzugsmerkmal“ (§ 39 EStG) von der Finanzbehörde eintragen, obwohl im Zusammenhang mit der Außendiensttätigkeit erhebliche Reisekosten angefallen waren. Er war in Deutschland nur beschränkt steuerpflichtig und die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Antragsveranlagung lagen nicht vor.

Einkommensteuererklärungen

Der Kläger setzte in den Einkommensteuererklärungen 2017 bis 2019 jeweils neben den Vermietungseinkünften auch Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit an und machte Werbungskosten in Höhe von rund 18.000 Euro (2016), 28.000 Euro (2017) und 17.000 Euro (2019) geltend.

Als Begründung führte der Kläger an, dass der Ausschluss der Antragsveranlagung durch § 50 Abs. 2 Satz 7 EStG bei einer Ansässigkeit in der Schweiz nicht mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sei. Er berief sich dabei auf das Freizügigkeitsabkommen und auf mehrere EuGH-Entscheidungen zu anderen Vorschriften.

Vorlage an den EuGH

Das Finanzgericht hat das Klageverfahren ausgesetzt und dem EuGH die Frage vorgelegt, ob es mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist, dass im Streitfall die Einkommensteuer mit dem Lohnsteuerabzug abgegolten ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 EStG). Ohne die Möglichkeit einer Antragsveranlagung (§ 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 Buchstabe b in Verbindung mit Satz 7 EStG) blieben Aufwendungen (Werbungskosten) unberücksichtigt und die im Steuerabzugsverfahren einbehaltene deutsche Lohnsteuer werde nicht angerechnet.

Fazit und Handlungsempfehlung

Wenn frühzeitig abzusehen ist, dass die Werbungskosten zu den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit höher sein werden als der Arbeitnehmerpauschbetrag, empfiehlt es sich bei beschränkter Steuerpflicht, rechtzeitig die Eintragung eines Freibetrags in die Wege zu leiten. Steuerpflichtige mit Wohnsitz in der Schweiz, die diesen Antrag nicht (rechtzeitig) stellen konnten, sollten die Veranlagung zur Einkommensteuer beantragen und auf den Vorlagebeschluss Bezug nehmen.