Keine Pauschalierung bei auf Führungsebene begrenztem Personenkreis
Nach dem Finanzgericht (FG) Münster (Urteil vom 20.02.2020, 8 K 32/19 E,P,L) hat nun auch das Finanzgericht Köln entschieden, dass die pauschale Versteuerung des geldwerten Vorteils aus einer Betriebsveranstaltung mit einem Steuersatz von 25 Prozent nur in Betracht kommt, wenn an der Veranstaltung alle Beschäftigten eines Betriebs (oder eines Betriebsteils) teilnehmen können (Urteil vom 27.01.2022). Die Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) Köln ist nun vor dem Bundesfinanzhof (BFH) anhängig (VI R 5/22).
Sachverhalt
2015 veranstaltete der Vorstand der Klägerin eine Weihnachtsfeier, zu der nur die Mitglieder des Vorstandes eingeladen waren. Die Kosten betrugen insgesamt rund 8.000 Euro. Im gleichen Jahr wurde eine Weihnachtsfeier für die Mitarbeitenden der Gesellschaften der Klägerin an drei benachbarten Standorten, die zum oberen (Konzern-)Führungskreis gehörten, ausgerichtet. Das Unternehmen wendete für diese Veranstaltung rund 168.000 Euro auf.
Aufgrund der Feststellungen der Lohnsteueraußenprüfung erließ das beklagte Finanzamt einen Lohnsteuer-Nachforderungsbescheid und einen Lohnsteuer-Haftungsbescheid. Die Aufwendungen für die Weihnachtsfeiern behandelte es als steuerpflichtigen Arbeitslohn und unterwarf sie der pauschalen Besteuerung mit einem Steuersatz von 81 bzw. 62 Prozent, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Die Klägerin erhob dagegen Einspruch und machte geltend, dass die Feiern als Betriebsveranstaltungen mit dem pauschalen Steuersatz von 25 Prozent (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG) versteuert werden können.
Urteil
Das FG Köln ist dieser Auffassung nicht gefolgt, sondern schloss sich dem FG Münster an, das bereits am 20.02.2020 in einem anderen Fall entschieden hatte, dass die pauschale Versteuerung mit 25 Prozent unter anderem voraussetzt, dass die Veranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht.
Demnach gehörten die Aufwendungen nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, da es sich um Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter und damit um Betriebsveranstaltungen gehandelt habe. Der Arbeitslohn sei jedoch nicht im Sinne des § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG aus Anlass einer Betriebsveranstaltung gezahlt worden. Eine solche liege nach der Rechtsprechung des BFH nur vor, wenn die Teilnahme allen Betriebsangehörigen (bzw. Angehörigen eines Betriebsteils) offenstehe.
Dies gelte trotz der (neueren) Legaldefinition in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG. Das Gericht räumt jedoch ein, dass die gesetzliche Definition eine derartige Anforderung nicht enthält, sondern diese nur Bedingung für die Anwendung des Freibetrags ist.
Der Begriff sei innerhalb desselben Gesetzes grundsätzlich einheitlich auszulegen. Dem stünde hier jedoch der eigentliche Zweck der Regelung zur Pauschalierung in § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG entgegen. Diese ziele darauf ab, eine einfache und sachgerechte Besteuerung von Vorteilen zu ermöglichen, die bei der Belegschaft im Ganzen anfielen. Der Durchschnittssteuersatz von 25 Prozent sei nur sachgerecht, wenn Beschäftigte aller Lohngruppen an der Betriebsveranstaltung teilnähmen. Auch aus den Gesetzesmaterialien zur Einführung von § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Möglichkeit der pauschalen Versteuerung ausgeweitet werden sollte.
Gegen die Entscheidung wurde Revision eingelegt. Sie ist unter dem Aktenzeichen VI R 5/22 vor dem BFH anhängig. Das frühere Urteil des FG Münster ist hingegen bereits rechtskräftig.
Handlungsempfehlung
Die Sichtweise der Finanzgerichte Köln und Münster ist in der Literatur nicht unumstritten und entspricht unseres Erachtens nicht dem reinen Gesetzeswortlaut. Daher ist es zu begrüßen, dass der BFH nun Gelegenheit haben wird, seine Auffassung darzulegen. Bei vergleichbaren Sachverhalten sollte die Lohnsteuer zwar entsprechend der Auffassung der Finanzverwaltung einbehalten und abgeführt, der Fall jedoch offengehalten werden.