Keine Änderung des anwendbaren Sozialversicherungsrechts bis 31.12.2022
Der Spitzenverband der deutschen gesetzlichen Krankenkassen (DVKA) hat mitgeteilt, dass die pandemiebedingten Sonderregelungen bis zum 31.12.2022 gelten werden, damit alle Beteiligten genug Zeit haben, sich auf einen eventuellen Wechsel des anwendbaren Rechts einzustellen oder Ausnahmevereinbarungen zu beantragen. Die Schweiz wird die Sonderregelungen im Zusammenhang mit Telearbeit ebenfalls bis zum 31.12.2022 anwenden, wie das Schweizerische Bundesamt für Sozialversicherungen mitteilt.
Grenzgänger und Grenzgängerinnen
Nach den Erläuterungen der DVKA ergibt sich für Personen, die vorübergehend (teilweise) ihre Tätigkeit von zu Hause aus ausüben, bis zum 31.12.2022 keine Änderung des anwendbaren Sozialversicherungsrechts. Eine A1-Bescheinigung ist grundsätzlich nicht erforderlich.
Gewöhnlich in mehreren Mitgliedstaaten erwerbstätige Personen
Bei Personen, die unabhängig von der Pandemie in mehreren Mitgliedstaaten tätig sind (Multi-State-Worker) ergibt sich durch eine vorübergehend andere Verteilung der Arbeitszeit keine Änderung des anwendbaren Sozialversicherungsrechts – auch wenn sie vorläufig ausschließlich im Homeoffice tätig sind. Ausgestellte A1-Bescheinigungen bleiben auch während dieser Zeit gültig.