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COVID-19: Grenzgänger, Entsandte und Multi-State-Worker


Keine Änderung des anwendbaren Sozialversicherungsrechts bis 31.12.2022

Der Spitzenverband der deutschen gesetzlichen Krankenkassen (DVKA) hat mitgeteilt, dass die pandemiebedingten Sonderregelungen bis zum 31.12.2022 gelten werden, damit alle Beteiligten genug Zeit haben, sich auf einen eventuellen Wechsel des anwendbaren Rechts einzustellen oder Ausnahmevereinbarungen zu beantragen. Die Schweiz wird die Sonderregelungen im Zusammenhang mit Telearbeit ebenfalls bis zum 31.12.2022 anwenden, wie das Schweizerische Bundesamt für Sozialversicherungen mitteilt.

Grenzgänger und Grenzgängerinnen

Nach den Erläuterungen der DVKA ergibt sich für Personen, die vorübergehend (teilweise) ihre Tätigkeit von zu Hause aus ausüben, bis zum 31.12.2022 keine Änderung des anwendbaren Sozialversicherungsrechts. Eine A1-Bescheinigung ist grundsätzlich nicht erforderlich.

Gewöhnlich in mehreren Mitgliedstaaten erwerbstätige Personen

Bei Personen, die unabhängig von der Pandemie in mehreren Mitgliedstaaten tätig sind (Multi-State-Worker) ergibt sich durch eine vorübergehend andere Verteilung der Arbeitszeit keine Änderung des anwendbaren Sozialversicherungsrechts – auch wenn sie vorläufig ausschließlich im Homeoffice tätig sind. Ausgestellte A1-Bescheinigungen bleiben auch während dieser Zeit gültig.

Schweiz

Am 20.06.2022 hat das Schweizerische Bundesamt für Sozialversicherungen BSV ebenfalls bekannt gegeben, dass die flexible Anwendung der EU-Unterstellungsregeln im Bereich der sozialen Sicherheit im Rahmen des Freizügigkeits- und des EFTA-Übereinkommens bis zum 31.12.2022 angewendet werden.

Eine Person (etwa ein Grenzgänger) unterliegt somit weiterhin den schweizerischen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit, auch wenn sie ihre Tätigkeit in Form von Telearbeit in ihrem Wohnsitzstaat ausübt. Ursprünglich war vorgesehen, diese Sonderregelung zum 30.06.2022 auslaufen zu lassen.

Ausblick und Handlungsempfehlung

Die Telearbeit hat sich laut BSV europaweit etabliert. Daher sollen auch künftig (ab dem 01.01.2023) die Regelungen so gestaltet werden, dass ein bestimmtes Maß an Telearbeit im Wohnsitzstaat geleistet werden kann, ohne dass sich die Zuständigkeit im Bereich der sozialen Sicherheit ändert. Die konkrete Umsetzung werde voraussichtlich in den nächsten Monaten auf europäischer Ebene vorbereitet.

Die Verlängerung der Sonderregelungen ist zu begrüßen. Die Unternehmen, die immer noch aufgrund der Pandemie und des Krieges in der Ukraine zahlreiche Herausforderungen zu bewältigen haben, gewinnen so mehr Zeit, um sich auf einen eventuellen Wechsel des anwendbaren Rechts vorzubereiten. Ebenfalls erfreulich ist, dass ab dem 01.01.2023 eine gewisse Menge an Telearbeit im Wohnsitzstaat für den Verbleib im System der sozialen Sicherheit im Tätigkeitsstaat unschädlich sein soll. Es bleibt zu hoffen, dass sich der zusätzliche Verwaltungsaufwand durch die Neuregelung in Grenzen halten wird.

Kontaktpersonen: Thorsten Koch und Nancy Adam