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Nicht umsonst gestatten die meisten Arbeitgeber ihren geschäftsleitend tätigen Beschäftigten die Tätigkeit im ausländischen Homeoffice nicht. Denn wie ein aktueller Fall wieder zeigt, birgt dies verschiedene Risiken für die Gesellschaft. So kann sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung in den Wohnsitzstaat des CEO verlagern. Unabhängig davon wird die ausländische Finanzbehörde mit hoher Wahrscheinlichkeit die Auffassung vertreten, dass eine Betriebsstätte begründet wird.
CEO mit drei Tagen Homeoffice in Dänemark
Der CEO zweier norwegischer Unternehmen arbeitet an drei Tagen pro Woche in Dänemark im Homeoffice und an zwei Tagen im Büro in Norwegen. Da er in Norwegen Überstunden macht, ist er zu 65 Prozent in Norwegen und zu 35 Prozent in Dänemark tätig. Er hält 20 Prozent der Anteile an den Gesellschaften.
Kein Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung, aber Betriebsstätte
Am 21.11.2022 hat die dänische Steuerbehörde (Skattestyrelsen) im Rahmen einer verbindlichen Auskunft Folgendes festgestellt: Der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung befindet sich nicht in Dänemark, weil die laufende geschäftsleitende Tätigkeit in Norwegen ausgeübt wird, wo sich auch die meisten Beschäftigten befinden. Allerdings haben die beiden Gesellschaften eine Betriebsstätte begründet. Da der CEO nach Dänemark gezogen ist, haben sie ein Interesse daran, in Dänemark präsent zu sein. Zudem kommt dem CEO in den Gesellschaften eine wichtige Rolle zu und er ist nur schwer zu ersetzen.
Handlungsempfehlung
Wenn ein CEO seine Tätigkeit in einem Homeoffice im Ausland ausübt, wird die ausländische Finanzbehörde regelmäßig zumindest davon ausgehen, dass eine Betriebsstätte begründet wurde. Daher ist Unternehmen grundsätzlich davon abzuraten, dies zu gestatten. Sollten im Einzelfall gravierende Gründe für eine solche Tätigkeit im Ausland sprechen, empfiehlt es sich, die möglichen Folgen sorgfältig zu prüfen und eventuelle Handlungsoptionen gegeneinander abzuwägen.