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Dänemark: Betriebsstätte durch Vertriebsmitarbeiter im Homeoffice


Die dänische Steuerbehörde stellte in einer aktuellen Entscheidung fest, dass ein deutsches Unternehmen, dessen Vertriebsmitarbeiter im Homeoffice in Dänemark tätig ist, in Dänemark eine Betriebsstätte begründet. Maßgeblich war, dass der Vertrieb keine Hilfs- oder Nebentätigkeit darstellt, ein wesentlicher Teil der Arbeit tatsächlich in Dänemark ausgeübt wurde und das Unternehmen ein wirtschaftliches Interesse daran hatte, dass die Tätigkeit dort stattfand.

Gebietsverkaufsleiter in Dänemark

Der Arbeitnehmer ist als Gebietsverkaufsleiter eines deutschen Unternehmens beschäftigt und soll Aufgaben im Verkauf in Bezug auf Afrika, Belgien, Deutschland, die Niederlande, die baltischen Staaten und die nordischen Länder wahrnehmen. Höchstens fünf Prozent des Arbeitsaufwands betreffen den dänischen Markt. Die Preisverhandlungen, die Angebotserstellung und die Auftragsbestätigung erfolgen immer vom Hauptsitz in Deutschland aus.

Die Arbeitsstätte des Arbeitnehmers befindet sich in den Räumlichkeiten der Geschäftspartner und an seiner Privatadresse (Heimarbeitsplatz). Zwischen 50 und 60 Prozent der Arbeitszeit entfallen auf Reisen außerhalb Dänemarks. Die Tätigkeit umfasst nur den Kontakt mit Händlern und anderen Geschäftspartnern, nicht aber mit Kunden.

Dem Unternehmen zur Verfügung stehende feste Geschäftseinrichtung

Laut OECD-Musterkommentar kann das häusliche Arbeitszimmer als dem Unternehmen zur Verfügung stehend betrachtet werden, wenn

  • es ständig für die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens genutzt wird und
  • aus den Tatsachen und Umständen eindeutig hervorgeht, dass das Unternehmen von der Person verlangt hat, diesen Ort für die Geschäftstätigkeit des Unternehmens zu nutzen. Dies trifft beispielsweise zu, wenn es dem Arbeitnehmer kein Büro zur Verfügung gestellt hat, obwohl die Art der Tätigkeit eindeutig ein Büro erfordert.

Das Musterabkommen geht davon aus, dass eine Betriebsstätte eine feste Geschäftseinrichtung ist, von der aus die gesamte oder ein Teil der Geschäftstätigkeit eines Unternehmens ausgeübt wird (Art. 5 Abs. 1 OECD-MA). Wenn ein Unternehmen in einem Land eine ständige Einrichtung in einem anderen Land hat, die Hilfs- oder Vorbereitungstätigkeiten für den Hauptzweck des Unternehmens ausübt, liegt ausnahmsweise keine Betriebsstätte vor.

Rechtspraxis in Dänemark

Nach der ständigen Rechtspraxis der dänischen Finanzbehörde sprechen zusätzlich folgende Umstände dafür, dass ein Homeoffice-Arbeitsplatz eine Betriebsstätte des Unternehmens darstellt:

  • Dem Arbeitnehmer steht kein anderer fester Arbeitsplatz zur Verfügung, an dem die Arbeit gewöhnlich verrichtet wird.
  • Das Unternehmen ist damit einverstanden, dass der Arbeitnehmer einen Teil seiner Arbeit von zu Hause aus erledigt.
  • Die Heimarbeit des Arbeitnehmers erfolgt nicht zufällig und sporadisch, sondern ist geplant oder kann geplant werden.
  • Die im häuslichen Arbeitszimmer ausgeübte Tätigkeit wird sinnvollerweise in Dänemark verrichtet und der Arbeitgeber hat ein Interesse an der Ausübung in Dänemark.

Betriebsstätte liegt vor

Danach liegt eine Betriebsstätte des deutschen Unternehmens vor. Der Mitarbeiter trug zum Verkauf bei und zu seinen Aufgaben gehört die Erschließung des nordischen Marktes, was den Kontakt mit neuen potenziellen Kunden einschloss. Die Tätigkeit in Dänemark hatte nicht nur private Gründe. Sie fand im Interesse des Unternehmens statt, da davon auszugehen war, dass es ein wirtschaftliches Interesse daran hatte, den Mitarbeiter in Dänemark in der Nähe der Kunden einzusetzen.

Für die Beurteilung war nicht maßgeblich, dass die mit dem dänischen Markt verbundene Arbeit des Arbeitnehmers zu diesem Zeitpunkt höchstens fünf Prozent seiner Gesamtarbeitszeit ausmachte. Entscheidend sei vielmehr, dass der Arbeitnehmer tatsächlich zwischen 40 und 50 Prozent der Arbeit in Dänemark verrichte.

Handlungsempfehlung

Arbeitgeber, die Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter beschäftigen (möchten), die ganz oder teilweise im Homeoffice in Dänemark tätig sind, sollten möglichst bereits im Vorfeld klären, ob im jeweiligen Fall eine Betriebsstätte begründet wird. Die Ausführungen der dänischen Steuerbehörde zu dem entschiedenen Sachverhalt liefern wertvolle Anhaltspunkte, die eine Einschätzung erleichtern.