Seit dem 01.05.2023 gibt es das 49-Euro-Ticket für den öffentlichen Nahverkehr. Der Branchenverband VDV meldete bereits am 09.05.2023, dass die Nachfrage nach dem Ticket groß sei. Er rechnet mit insgesamt 5 bis 6 Millionen neuen Abonnentinnen und Abonnenten. Arbeitgeber können ihren Beschäftigten die Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs zusätzlich versüßen. Denn unter bestimmten Voraussetzungen sind Zuschüsse des Arbeitgebers zum 49-Euro-Ticket steuer- und sozialversicherungsbeitragsfrei. Das Gleiche gilt, wenn der Arbeitgeber das Ticket seinen Angestellten unentgeltlich bzw. verbilligt zur Verfügung stellt. Zahlt der Arbeitgeber einen Zuschuss von mindestens 25 Prozent auf den Ausgabepreis, kommen zudem bis zum 31.12.2024 5 Prozent Rabatt in Betracht.
Zuschüsse des Arbeitgebers zum 49-Euro-Ticket
Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 15 Satz 1 EStG betrifft unter anderem Zuschüsse des Arbeitgebers, die er seinen Beschäftigten zu deren Aufwendungen für Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr gewährt. Die Beschäftigten müssen die Zuschüsse auch zu diesem Zweck verwenden. Privat veranlasste Fahrten sind unschädlich, da es sich um ein Ticket für den öffentlichen Personennahverkehr handelt. Übersteigt der Zuschuss den Preis für das Ticket, ist der Differenzbetrag voll steuerpflichtig und es fallen darüber hinaus Beiträge zur Sozialversicherung an, soweit die Beitragsbemessungsgrenze nicht überschritten ist. Der Zuschuss ist nach dem Zuflussprinzip lohnsteuerlich im Monat der Zahlung zu berücksichtigen.
Unentgeltliches oder verbilligtes 49-Euro-Ticket vom Arbeitgeber
Anstatt einen Zuschuss zu dem vom Arbeitnehmer erworbenen Ticket zu zahlen, können Arbeitgeber ihren Beschäftigten das Ticket unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung stellen. Wird dieser geldwerte Vorteil aufgrund des bestehenden Beschäftigungsverhältnisses gewährt (was die Regel sein dürfte), kommt die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 15 Satz 2 EStG in Betracht. Auch hier ist die Zuwendung beitragsfrei in der Sozialversicherung.
Zusätzlichkeitserfordernis
Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 15 EStG ist für beide Varianten der Vorteilsgewährung an die Bedingung geknüpft, dass die Zuwendung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Das Zusätzlichkeitserfordernis ist nur dann erfüllt, wenn der Zuschuss bzw. der Sachbezug gewährt wird, ohne dass
- die Leistung auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet,
- der Anspruch auf Arbeitslohn zugunsten der Leistung herabgesetzt,
- die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt oder
- bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn erhöht
wird (§ 8 Abs. 4 EStG).
Freigrenze für Sachbezüge
Wenn die Steuerbefreiung greift, steht die Freigrenze für Sachbezüge von 50 Euro (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG) für andere Sachzuwendungen zur Verfügung.
Aufzeichnungspflichten
Der Arbeitgeber muss die steuerfreien Bezüge im Lohnkonto aufzeichnen und dokumentieren. Gewährt er einen Zuschuss zum Jobticket, hat er die von den Beschäftigten erworbenen Fahrausweise oder die entsprechenden Rechnungen oder vergleichbare Belege zum Lohnkonto aufzubewahren (BMF-Schreiben vom 15.08.2019, Rz. 39 ff.).
In der Lohnsteuerbescheinigung sind die nach § 3 Nr. 15 EStG steuerfrei gezahlten Arbeitgeberzuschüsse anzugeben (§ 41 Abs. 1 und § 41b Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 EStG). Die als Werbungskosten berücksichtigungsfähige Entfernungspauschale ist grundsätzlich um den in der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesenen Zuschuss bzw. den Wert der Fahrberechtigung, der ohne die Steuerbefreiung als Arbeitslohn lohnsteuerpflichtig gewesen wäre, zu mindern. Die Verwaltung beanstandet es jedoch nicht, wenn die Entfernungspauschale um die Aufwendungen des Arbeitgebers zuzüglich Umsatzsteuer gekürzt werden.
Pauschale Versteuerung
Wenn der Zuschuss bzw. das Jobticket nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird, also etwa durch Gehaltsumwandlung, greift die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 15 EStG nicht. In diesem Fall kann die Zuwendung mit 15 Prozent pauschal versteuert werden (§ 40 Abs. 2 Satz 2Nr. 1 EStG). Die Entfernungspauschale ist in diesem Fall wie bei der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 15 EStG entsprechend zu kürzen.
Alternativ kann die Zuwendung aber auch mit 25 Prozent pauschal versteuert werden (§ 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG) und der Abzug der Aufwendungen als Werbungskosten bleibt erhalten. Dies gilt auch dann, wenn die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 15 EStG erfüllt sind, die Kürzung des Werbungskostenabzugs aber nicht gewünscht ist.