Laut Konsultationsvereinbarung zwischen Luxemburg und Deutschland vom 07.09.2011 sind Abfindungen infolge einer Kündigung und/oder eines Sozialplans von der Besteuerung im Ansässigkeitsstaat freizustellen, wenn der Tätigkeitsstaat sie tatsächlich besteuert. Diese Regelung wird durch den Wortlaut des Art. 14 Abs. 1 DBA Luxemburg nicht gedeckt und ist nicht rechtswirksam (Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 17.11.2021, Aktenzeichen 1 K 2222/18). Gegen das Urteil ist Revision eingelegt worden (BFH [anhängig], Aktenzeichen I R 4/22).
Sachverhalt
Im Streitfall wohnte der Kläger in Deutschland und war bei einer luxemburgischen Bank beschäftigt. Der Standort wurde geschlossen und der Kläger erhielt im Jahr 2015 entsprechend der Regelung im Sozialplan eine Abfindung für den Verlust seines Arbeitsplatzes. Die Abfindung wurde in Luxemburg antragsgemäß nicht versteuert, und in seiner deutschen Einkommensteuererklärung gab der Kläger die Zahlung als nach DBA steuerfrei an. Das Finanzamt behandelte die Abfindung abzüglich des in Luxemburg geltenden Freibetrags als im Inland steuerpflichtig.
Urteil
Ansässigkeitsstaat hat Besteuerungsrecht
Nach Art. 14 Abs. 1 des DBA mit Luxemburg steht das Besteuerungsrecht für die Abfindung dem Ansässigkeitsstaat zu, denn sie wird nicht für eine (frühere) Tätigkeit bezahlt, sondern eben für den Verlust des Arbeitsplatzes (ständige BFH-Rechtsprechung).
Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH binden behördliche Konsultationsvereinbarungen die Gerichte nicht. Er hat auch mehrfach bestätigt, dass eine Ermächtigungsregelung (hier KonsVerLUXV) die Zuordnung des Besteuerungsrechts für die betreffenden Einkünfte nicht ändern kann. Wegen des im finanzgerichtlichen Verfahren geltenden Verböserungsverbots bleibt es dabei, dass nur ein Teilbetrag der Einkommensteuer unterworfen wird.
Rückfallklausel
Selbst wenn die Regelungen in der Konsultationsvereinbarung rechtswirksam wären, wäre die Abfindung aufgrund der Rückfallklausel des Art. 22 Abs. 1 Buchst. A DBA Luxemburg in Deutschland zu versteuern gewesen, da sie in Luxemburg nicht besteuert wurde. Für die vollständige Nichtbesteuerung im Tätigkeitsstaat konnte das Finanzgericht im Übrigen keine Rechtsgrundlage im luxemburgischen Recht erkennen. Gegen die Entscheidung ist die Revision vor dem Bundesfinanzhof (BFH) anhängig (I R 4/22).