Konsultationsvereinbarung der zuständigen Behörden vom 19.12.2023
Seit dem 01.01.2024 gilt die geänderte Grenzgängerregelung für in der Privatwirtschaft Beschäftigte (Art. 15 Abs. 6). Sie wurde eingeführt, um den Anforderungen der veränderten Arbeitswelt wie flexibleres Arbeiten und Tätigkeit im Homeoffice besser gerecht zu werden. Bereits im Dezember 2023 haben die zuständigen Finanzbehörden in Österreich und Deutschland dazu eine Konsultationsvereinbarung geschlossen, die das Bundesministerium der Finanzen (BMF) mit Schreiben vom 20.12.2023 veröffentlicht hat. Darin geht das BMF auch auf die neue Grenzgängerregelung für im öffentlichen Dienst Beschäftigte ein. Die folgenden Ausführungen beschränken sich allerdings auf die Hinweise zu Art. 15 Abs. 6.
Die neue Grenzgängerregelung in Art. 15
Nach Art. 15 Abs. 6 des DBA dürfen Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur im Ansässigkeitsstaat besteuert werden, wenn diese Person
- in diesem Vertragsstaat in der Nähe der Grenze ihren Hauptwohnsitz hat und
- ihre unselbständige Tätigkeit üblicherweise in der Nähe der Grenze ausübt.
Hauptwohnsitz und Nähe der Grenze
Der Hauptwohnsitz befindet sich laut BMF dort, wo der Lebensmittelpunkt liegt (Rz. 8).
Das Protokoll zum DBA regelt, dass sich „in der Nähe der Grenze“ auf die Gemeinden bezieht, deren Gebiet ganz oder teilweise bis zu 30 Kilometer entfernt von der Grenze liegen. Das BMF-Schreiben führt in seinen Anlagen 1 und 2 die Städte bzw. Gemeinden auf, die diese Voraussetzung erfüllen.
Üblicherweise
Höchstgrenzen
Die Tätigkeit wird dann üblicherweise in der Grenzzone ausgeübt, wenn sie höchstens an 45 Arbeitstagen und höchstens an 20 Prozent der tatsächlichen Arbeitstage ganz oder teilweise außerhalb der Grenzzone verrichtet wird (Ziffer 8 des Protokolls). Bei Teilzeitbeschäftigten, die nur tageweise beschäftigt sind (etwa Montag bis Mittwoch), ist die Höchstgrenze nur anhand der 20-Prozent-Regelung zu ermitteln (Rz. 26 des BMF-Schreibens).
Arbeitstage
Als nicht zu berücksichtigende Tage nennt das BMF-Schreiben neben Krankheits- und Urlaubstagen unter anderem auch Tage der Elternzeit, der Pflegefreistellung, der Inanspruchnahme von Gleitzeit und Tage der Freistellung im Rahmen von Teilzeitmodellen (etwa Blockmodell bei Altersteilzeit). Als Arbeitstage gelten dagegen auch Wochenend- oder Feiertage, wenn an diesen Tagen die Tätigkeit ausgeübt und vom Arbeitgeber vergütet wird (Rz. 13 und 18).
Die Finanzverwaltung weist außerdem darauf hin, dass jedes Arbeitsverhältnis isoliert zu betrachten ist (Rz. 20). Dies ist zu begrüßen, da eine isolierte Betrachtung die praktische Handhabung wesentlich erleichtert. Die Grenzgängereigenschaft nach dem DBA-Schweiz ist dagegen für alle Arbeitsverhältnisse im jeweiligen Jahr einheitlich zu beurteilen. Auch ein Ansässigkeitswechsel innerhalb der Grenzzone soll dazu führen, dass die jeweiligen Zeiträume isoliert zu betrachten sind (Rz. 30). Dies ergibt sich unseres Erachtens weder aus dem DBA noch aus dem Protokoll zum DBA. Ob der BFH die Sichtweise der Finanzverwaltung als zulässig erachtet, muss sich erst noch zeigen.
Vereinfachungsregelung
Bei Beschäftigten, die während des gesamten Jahres an mindestens fünf Tagen wöchentlich beim selben Arbeitgeber beschäftigt sind, beanstandet es das BMF nicht, wenn nur die Grenze von 45 Tagen geprüft wird (Rz. 34).
Handlungsempfehlung
Arbeitgeber von (potenziellen) Grenzgängern zwischen Österreich und Deutschland sollten die Auffassung der Finanzverwaltung bei der lohnsteuerlichen Behandlung dieser Sachverhalte berücksichtigen. Die Liste der betroffenen Städte/Gemeinden dürfte für Beschäftigte und Unternehmen eine deutliche Erleichterung bedeuten. Eine weitere Vereinfachung ist die Beschränkung auf die 20-Prozent-Regel bei ganzjähriger Beschäftigung an fünf Arbeitstagen pro Woche. Unter Umständen kann es sinnvoll sein, auf diese Vereinfachung zu verzichten, etwa wenn die Grenzgängerregelung eben nicht zur Anwendung kommen soll und die 45-Tage-Grenze möglicherweise überschritten wird.