Ergänzung um zusätzliche Gründe – Anwendung bis 31.12.2024
In der Schweiz oder Deutschland ansässige Steuerpflichtige können ein zwischenstaatliches Verständigungsverfahren einleiten, um gegen eine abkommenswidrige Besteuerung vorzugehen (Art. 26 DBA Schweiz). Führt das Verständigungsverfahren nicht zu einer umfassenden Einigung der Behörden, wird unter bestimmten Voraussetzungen ein Schiedsverfahren durchgeführt, um den Konflikt beizulegen. Die zuständigen Behörden können allerdings übereinkommen, dass der Fall nicht für ein Schiedsverfahren geeignet ist.
Ausschluss oder Aufschub des Verfahrens
In der Konsultationsvereinbarung über die Durchführung von Schiedsverfahren werden mögliche Gründe für einen Ausschluss oder Aufschub des Verfahrens genannt (BMF vom 03.03.2017, IV B 2 – S 1301-CHE/07/10026-10). Hierzu zählen etwa die Verletzung der Mitwirkungspflichten, die wiederholte Verspätung bei der Beantwortung von Anfragen oder die Einleitung eines Rechtsbehelfsverfahrens bzw. einer Klage, wenn das Verfahren nicht bis zu einer Entscheidung im Schiedsverfahren ausgesetzt wird.
Die zuständigen Behörden hatten die Vereinbarung um weitere Gründe für die Versagung eines Schiedsverfahrens ergänzt (BMF-Schreiben vom 30.10.2019). Hierzu wurde Tz. 4 der Vereinbarung ein neuer Buchstabe b hinzugefügt, der bisherige Buchstabe b wurde zu Buchstabe c.
Zusätzliche Gründe für eine fehlende Eignung
Danach ist ein Fall nicht für das Schiedsverfahren geeignet, wenn der bzw. die Steuerpflichtige im Besteuerungsverfahren in einem oder in beiden Staaten für ihn erkennbar unwahre Angaben gemacht oder zutreffende Angaben pflichtwidrig unterlassen hat, um eine für ihn insgesamt vorteilhafte Besteuerung nach dem DBA zu erlangen. Dies trifft insbesondere dann zu, wenn
- in einem Staat durch ein Gerichts- oder Verwaltungsverfahren bestandskräftig festgestellt wurde, dass der Steuerpflichtige durch dieses Verhalten einen Verstoß gegen steuerliche Vorschriften begangen hat oder
- er deswegen mit einer erheblichen Sanktion belegt worden ist.
Verlängerung der Anwendung
Dieser Buchstabe b sollte bis zum 31.12.2022 anwendbar sein, sofern sich die zuständigen Behörden nicht über die Weiterführung einigen. Die zuständigen Behörden sind nun übereingekommen, diese Frist bis zum 31.12.2024 zu verlängern (BMF, Schreiben vom 26.07.2022).