Durch die Corona-Pandemie sahen sich die Unternehmen gezwungen, ihre Sichtweise bezüglich der Erbringung der Arbeitsleistung aufzugeben und nach neuen, flexibleren Arbeitsmodellen zu suchen. Hierdurch wurde das Homeoffice bzw. das mobile Arbeiten zum gängigsten Arbeitsmodell in Deutschland.
Nun stehen Unternehmen vor der Frage: Wie kehren wir zur Normalität zurück bzw. was ist überhaupt die neue Normalität nach der Corona-Pandemie?
Gefährdungsbeurteilung i. S. d. §§ 5, 6 ArbSchG
Arbeitgeber sind anhand einer Gefährdungsbeurteilung verpflichtet, Maßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz im betrieblichen Hygienekonzept festzulegen und umzusetzen. Sie müssen nicht nur die Durchführung und Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung sicherstellen, sondern auch die Dokumentationspflicht nach § 6 ArbSchG beachten. Zwar sieht das ArbSchG keine konkrete Sanktion für einen Verstoß gegen die Dokumentationspflicht vor, jedoch können Aufsichtsbehörden diese Dokumentation zur Überprüfung anfordern.
Weiterhin ist die dokumentierte Gefährdungsbeurteilung ein entscheidendes Instrument für die Erfüllung von Grundpflichten aus § 3 ArbSchG. Im Falle der Nichterfüllung der bereits erwähnten Grundpflichten besteht für den Arbeitnehmer ein privatrechtlicher Erfüllungsanspruch nach § 618 Abs. 1 BGB auf Herstellung eines arbeitsschutzkonformen Zustandes oder sogar ein Unterlassungsanspruch, sodass der Arbeitgeber die Zuweisung von Arbeitsaufgaben ruhen lassen muss, bis die erforderlichen Maßnahmen des Gefahrenschutzes durch eine genaue Gefährdungsbeurteilung ermittelt und umgesetzt werden. Darüber hinaus können Schadensersatzansprüche aus Deliktsrecht geltend gemacht werden, da § 3 Abs. 2 ArbSchG ein Schutzgesetz i. S. d. § 823 Abs. 2 BGB ist.
Sollte eine positive Gefährdungsbeurteilung dazu führen, dass der Arbeitgeber die Entscheidung über das Homeoffice frei treffen kann, muss er sich die weiteren Schritte einer solchen Entscheidung vor Augen führen. Insbesondere ist bei dieser Entscheidungsfindung auch die Erwartungshaltung der Beschäftigten zu berücksichtigen. In der Praxis sieht man, dass in vielen Fällen Mitarbeitende – unabhängig von einer etwaigen Gefährdungslage – auch zukünftig zumindest teilweise im Homeoffice arbeiten wollen. Arbeitgeber stehen daher vor der Herausforderung, einerseits die Interessen ihrer Beschäftigten zu berücksichtigen und andererseits ein eventuell neues Beschäftigungskonzept auch rechtskonform umzusetzen.
Hybridlösung – neues und zukunftsträchtiges Arbeitsmodell
Während der Pandemie haben viele Beschäftigte die Erfahrung gemacht, dass das mobile Arbeiten bzw. das Arbeiten im Homeoffice viele Vorteile mit sich gebracht hat. Insgesamt hat es zu weniger zeitaufwendigen Fahrten und dadurch zu geringeren Fahrtkosten geführt, zudem wurde für viele die Vereinbarkeit von Familie und Beruf deutlich leichter. Auch für Arbeitgeber ergaben sich zahlreiche Vorteile: Neben einer hohen Motivation der Mitarbeitenden lassen sich durch das Einsparen von Büroflächen auch zukünftig die Kosten verringern.
Durch verschiedene Software-Lösungen ist es zudem mittlerweile in vielen Berufsbereichen möglich, die gesamte Tätigkeit im Homeoffice bzw. mobil zu erbringen. Da wir eine Pandemie und nicht etwa eine Epidemie erlebt haben, sind nicht nur einzelne Unternehmen, sondern Lieferanten, Mandaten und Kunden weltweit in allen möglichen Sektoren in die digitale Welt umgestiegen.
Aus diesem Grund bietet sich eine Hybrid-Lösung in den aktuellen Zeiten sehr gut an. Auch wenn viele Tätigkeiten grundsätzlich mobil erledigt werden können, besteht dennoch in vielen Fällen das Bedürfnis, einen Teil der Arbeitsleistung in Präsenz zu erbringen. Die sozialen Kontakte zu den Kolleginnen und Kollegen spielen dabei eine große Rolle. Daher scheint eine „Teils, teils“-Lösung alle Vorteile in sich zu vereinen. Eine solche Hybrid-Lösung bietet die Kombination des aktuellen Homeoffice-Models mit der Möglichkeit der Anwesenheit in Betriebsstätten, wie sie vor der Corona-Pandemie üblich war.