BFH bestätigt Auffassung der Finanzverwaltung
Noch im Januar 2021 hatte der EuGH entschieden, dass die kostenfreie private Nutzung eines Dienstwagens keine Umsatzsteuer auslöst (EuGH, Urteil vom 20.01.2021, C-288/19). Umso überraschender ist eine neu veröffentlichte Entscheidung des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 30.06.2022, V R 25/21). Danach ist die Überlassung eines Dienstwagens nun doch als tauschähnlicher Umsatz einzustufen und damit umsatzsteuerpflichtig, wenn der Arbeitnehmer im Inland wohnt.
Sachverhalt
Die Verwaltungsgesellschaft eines luxemburgischen Investmentfonds stellte zwei Mitarbeitern jeweils ein Dienstfahrzeug zur Verfügung, das auch privat genutzt werden durfte. Die Mitarbeiter hatten ihren Wohnsitz in Deutschland und übten ihre Tätigkeit in Luxemburg aus. Einer dieser Mitarbeiter hatte für die Privatnutzung in den Streitjahren eine Zahlung zu leisten. Dem anderen Mitarbeiter wurde die kostenfreie Privatnutzung des Dienstwagens gestattet. Das deutsche Finanzamt wollte die Dienstwagenüberlassung in beiden Fällen der Umsatzsteuer unterwerfen.
Die Gesellschaft erhob Klage vor dem Finanzgericht (FG) des Saarlandes, soweit der Dienstwagen kostenfrei überlassen wurde. Das FG legte den Fall dem EuGH zur Vorabentscheidung vor, da es Zweifel hatte, ob die deutsche Sichtweise mit dem Unionsrecht vereinbar ist.
EuGH-Urteil
Gestattet ein ausländischer Arbeitgeber einem Mitarbeiter mit Wohnsitz in Deutschland die kostenfreie Privatnutzung eines Dienstwagens, liegt nach Auffassung des Gerichtshofs der Europäischen Union eine unentgeltliche, in Deutschland nicht steuerbare Leistung vor. Das Finanzgericht ist dem gefolgt und hat im Streitfall eine entgeltliche Vermietung verneint (Urteil vom 29.07.2021, 1 K 1034/21).
Nach diesen für die Arbeitgeber zunächst erfreulichen Entscheidungen folgt nun die Ernüchterung durch den BFH.
BFH gibt Finanzamt recht und weist Klage ab
Entscheidende Frage nicht an den EuGH gestellt
Der BFH hat das Urteil des FG aufgehoben und die Klage abgewiesen. Er kritisiert, dass das Finanzgericht in seiner Vorlagefrage an den EuGH bereits unterstellt hat, dass die Überlassung des Fahrzeugs unentgeltlich war. Es habe den EuGH nicht gefragt, ob die Arbeitsleistung als Sachentgelt im Rahmen eines tauschähnlichen Umsatzes anzusehen sei. Aus der Tatsache, dass der EuGH in seiner Entscheidung auf diesen Punkt nicht eingegangen ist, sei daher nicht zu schließen, dass er das Vorliegen von Sachentgelt ablehne.
Ständige Rechtsprechung
Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH und des BFH unterliegen derartige Leistungen unter den folgenden Voraussetzungen der Mehrwertsteuer:
Zwischen der Leistung (Überlassung des Fahrzeugs) und einem enthaltenen Gegenwert besteht ein unmittelbarer Zusammenhang,
der auf einem Rechtsverhältnis zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer beruht (Arbeitsvertrag),
in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden.
Tauschähnlicher Umsatz
Nach Auffassung des BFH kann ein (steuerbarer) tauschähnlicher Umsatz auch dann vorliegen, wenn nur die Arbeitsleistung als Entgelt für die Überlassung des Fahrzeugs in Betracht kommt. Ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Fahrzeugüberlassung zur privaten Nutzung und der vom Arbeitnehmer geleisteten Arbeit liege stets vor, wenn die Nutzungsüberlassung im Rahmen eines privaten Arbeitsvertrags individuell vereinbart werde. Im Streitfall hat daher laut BFH der Arbeitgeber eine steuerbare Leistung erbracht.
Auf die einkommensteuerliche Behandlung und darauf, ob dem Arbeitgeber das Recht auf Vorsteuerabzug zustand, komme es dabei nicht an.
Ort der Leistung
Die Vermietung eines Beförderungsmittels an einen Arbeitnehmer wird an dem Ort erbracht, an dem dieser seinen Wohnsitz hat (§ 3a Abs. 3 Nr. 2 Satz 3 UstG), vorausgesetzt sie ist nicht nur kurzfristig. Im Streitfall befand sich der Leitungsort demnach im Inland und die Fahrzeugüberlassung war in Deutschland umsatzsteuerpflichtig.
Bemessungsgrundlage
Der BFH erwähnt zwei mögliche Vorgehensweisen, um die Umsatzsteuer zu ermitteln: Es kommen die Kosten des Arbeitgebers als Bemessungsgrundlage in Betracht, aus Vereinfachungsgründen kann aber auch – wie im Streitfall – aus den lohnsteuerlichen Werten die Umsatzsteuer herausgerechnet werden.