Ermittlung des Anspruchs auf Elterngeld
Für die Berechnung des Elterngeldes ist das Erwerbseinkommen sowohl vor als auch nach der Geburt des Kindes relevant. Das durchschnittliche Erwerbseinkommen nach der Geburt mindert den Anspruch auf Elterngeld. In einem aktuellen Urteil hat sich das Bundessozialgericht mit der Frage befasst, wie dieses durchschnittliche Einkommen zu berechnen ist und in welchen Monaten es berücksichtigt werden darf. Im Streitfall hatte die Klägerin nur in drei von zwölf Monaten positive Erwerbseinkünfte bezogen.
Tätigkeit als Rechtsanwältin vor und nach der Geburt
Die Klägerin war vor der Geburt ihrer Tochter als Syndikusrechtsanwältin und selbständig tätig. Die Beklagte gewährte ihr zunächst vorläufig Elterngeld in Höhe von 14.860 Euro für die ersten zwölf Lebensmonate ihrer Tochter (12.06.2018 bis 11.06.2019). Im dritten Monat sollten laut Bescheinigung des Arbeitgebers für den Zeitraum 13.08. bis 09.09.2018 rund 6.600 Euro (Urlaubs- und Gleitzeitabbau) ausgezahlt werden.
Die Klägerin nahm zum 12.04.2019 ihre Tätigkeit als Syndikusrechtsanwältin wieder auf. Für ihre Beschäftigung in Teilzeit im elften und zwölften Lebensmonat bescheinigte ihr Arbeitgeber Einkünfte in Höhe von insgesamt rund 9.990 Euro.
Mutter soll Elterngeld teilweise zurückzahlen
Die Beklagte setzte daraufhin das Elterngeld vorläufig für den dritten Lebensmonat auf rund 1.030 Euro und für den vierten bis zwölften Lebensmonat auf rund 1.060 Euro monatlich herab. Daraus ergab sich eine Überzahlung von insgesamt rund 3.840 Euro.
Die Klägerin legte dagegen Widerspruch ein. Die Zeiträume mit und ohne Erwerbseinkommen seien getrennt zu betrachten. In den Lebensmonaten vier bis zehn sei sie keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen und habe auch kein Einkommen aus einer solchen erzielt.
LSG: Elterngeld ist nur für Monate mit Erwerbseinkünften zu mindern
Das Landessozialgericht (LSG) verurteilte die Beklagte zu einer vorläufigen Zahlung von Elterngeld in Höhe von rund 13.490 Euro. Das voraussichtliche Einkommen der Klägerin mindere ihr Elterngeld nur in den drei Bezugsmonaten, für die es gezahlt worden sei. Die Beklagte legte Revision ein und blieb bei ihrer Auffassung, dass ein Durchschnittseinkommen für alle zwölf Bezugsmonate zu bilden sei.