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Elterngeld und teilweise Erwerbstätigkeit nach der Geburt

Ermittlung des Anspruchs auf Elterngeld

Für die Berechnung des Elterngeldes ist das Erwerbseinkommen sowohl vor als auch nach der Geburt des Kindes relevant. Das durchschnittliche Erwerbseinkommen nach der Geburt mindert den Anspruch auf Elterngeld. In einem aktuellen Urteil hat sich das Bundessozialgericht mit der Frage befasst, wie dieses durchschnittliche Einkommen zu berechnen ist und in welchen Monaten es berücksichtigt werden darf. Im Streitfall hatte die Klägerin nur in drei von zwölf Monaten positive Erwerbseinkünfte bezogen.

Tätigkeit als Rechtsanwältin vor und nach der Geburt

Die Klägerin war vor der Geburt ihrer Tochter als Syndikusrechtsanwältin und selbständig tätig. Die Beklagte gewährte ihr zunächst vorläufig Elterngeld in Höhe von 14.860 Euro für die ersten zwölf Lebensmonate ihrer Tochter (12.06.2018 bis 11.06.2019). Im dritten Monat sollten laut Bescheinigung des Arbeitgebers für den Zeitraum 13.08. bis 09.09.2018 rund 6.600 Euro (Urlaubs- und Gleitzeitabbau) ausgezahlt werden. 

Die Klägerin nahm zum 12.04.2019 ihre Tätigkeit als Syndikusrechtsanwältin wieder auf. Für ihre Beschäftigung in Teilzeit im elften und zwölften Lebensmonat bescheinigte ihr Arbeitgeber Einkünfte in Höhe von insgesamt rund 9.990 Euro.

Mutter soll Elterngeld teilweise zurückzahlen

Die Beklagte setzte daraufhin das Elterngeld vorläufig für den dritten Lebensmonat auf rund 1.030 Euro und für den vierten bis zwölften Lebensmonat auf rund 1.060 Euro monatlich herab. Daraus ergab sich eine Überzahlung von insgesamt rund 3.840 Euro.

Die Klägerin legte dagegen Widerspruch ein. Die Zeiträume mit und ohne Erwerbseinkommen seien getrennt zu betrachten. In den Lebensmonaten vier bis zehn sei sie keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen und habe auch kein Einkommen aus einer solchen erzielt.

LSG: Elterngeld ist nur für Monate mit Erwerbseinkünften zu mindern

Das Landessozialgericht (LSG) verurteilte die Beklagte zu einer vorläufigen Zahlung von Elterngeld in Höhe von rund 13.490 Euro. Das voraussichtliche Einkommen der Klägerin mindere ihr Elterngeld nur in den drei Bezugsmonaten, für die es gezahlt worden sei. Die Beklagte legte Revision ein und blieb bei ihrer Auffassung, dass ein Durchschnittseinkommen für alle zwölf Bezugsmonate zu bilden sei.

Nur Monate mit Erwerbseinkommen fließen in Durchschnittsberechnung ein

Die Revision gegen das Urteil des LSG war im Wesentlichen erfolglos. Laut Bundessozialgericht ist die Bemessungsgrundlage für das Elterngeld wie folgt zu ermitteln, wenn die anspruchsberechtigte Person nach der Geburt Erwerbseinkünfte bezieht: Das Einkommen aus Erwerbstätigkeit im Bezugszeitraum ist zunächst monatsweise getrennt nach Einkunftsarten zu ermitteln. Danach werden die positiven Beträge der verschiedenen Einkunftsarten addiert. Schließlich darf das durchschnittliche Einkommen allein aus den Monaten gebildet werden, in denen Einkommen in die Summe eingeflossen ist. Dies ergebe sich aus Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck von § 2 BEEG.

Monate ohne Erwerbseinkommen: vorgeburtliches Einkommen allein maßgeblich

Danach war nur für diejenigen Monate, in denen die Klägerin positive Einkünfte als Syndikusrechtsanwältin hatte, das Elterngeld basierend auf der Differenz zwischen dem Einkommen vor und nach der Geburt zu berechnen. Für die Monate, in denen sie nur negative Einkünfte aus ihrer selbständigen Tätigkeit als Rechtsanwältin erzielte, bleibt es beim vorgeburtlichen Einkommen als Bemessungsgrundlage. Diese Monate sind nach Auffassung des Gerichts auch nicht in die Berechnung des durchschnittlichen Einkommens nach der Geburt einzubeziehen.

Zahlungen für Urlaubs- und Gleitzeitabbau

Bei der endgültigen Bewilligung von Elterngeld habe die Beklagte zudem zu berücksichtigen, ob die angekündigten Zahlungen für Urlaubs- und Gleitzeitabbau als laufender Arbeitslohn oder als – für das Elterngeld irrelevanter – sonstiger Bezug zugeflossen ist.

Handlungsempfehlung

Während des Bezugszeitraums für Elterngeld werden regelmäßig nur in einzelnen Monaten Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit erzielt. Wird dann das Elterngeld entsprechend der Vorgehensweise der Beklagten im Streitfall berechnet, fällt es häufig geringer aus als nach der gesetzeskonformen Berechnung des BSG. In vergleichbaren Fällen sollte daher die Einlegung eines Rechtsbehelfs geprüft werden.