Anspruch aufgrund von EU-Recht möglich
Mit der Energiepreispauschale von 300 Euro will der Gesetzgeber die gestiegenen Kosten für diejenigen Fahrten ausgleichen, die mit der Erzielung von Einkünften zusammenhängen. Auch in Deutschland tätige Grenzpendler aus dem Ausland leiden unter den höheren Spritpreisen. Doch sie sollen die Energiepreispauschale nicht erhalten. Die EU-Kommission will nun untersuchen, ob die Regelung insoweit EU-Recht verletzt.
Wem steht die Energiepreispauschale zu?
Anspruch auf die Pauschale haben alle Personen, die 2022 in Deutschland wohnen oder sich gewöhnlich dort aufhalten und 2022 Einkünfte aus
beziehen. Außerdem steht die Pauschale auch Rentnerinnen und Rentnern zu, die am 01.12.2022 die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt haben. Studierende werden erst im laufenden Jahr 2023 mit 200 Euro entlastet.
Keine Energiepreispauschale für Grenzpendler
Steuerpflichtige ohne Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland erhalten die Energiepreispauschale nicht. Dies gilt insbesondere auch für beschränkt steuerpflichtige Grenzpendler, selbst wenn diese auf Antrag (§ 1 Abs. 3 EStG) als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden. Doch ist die Regelung konform mit EU-Recht?
Freizügigkeit innerhalb der EU
Die Verordnung (EU) 492/2011 soll die Freizügigkeit der Beschäftigten innerhalb der EU sicherstellen. So dürfen EU-Bürgerinnen und Bürger nicht aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit in einem anderen Mitgliedstaat hinsichtlich der Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen anders behandelt werden als inländische Arbeitnehmer (Art. 7 Abs. 2 der Verordnung [EU] 492/2011).
Insbesondere stehen EU-Bürgern, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat arbeiten, die gleichen sozialen und steuerlichen Vergünstigungen zu wie inländischen Beschäftigten (Art. 7 Abs. 2 der Verordnung [EU] 492/2011).
Europäische Kommission wird aktiv
Uns liegen Informationen vor, nach denen die Europäische Kommission Deutschland kontaktieren und zusätzliche Informationen zur Energiepreispauschale anfordern möchte. Die ständige Rechtsprechung nimmt eine indirekte Diskriminierung an, wenn eine Vergünstigung voraussetzt, dass ein Wohnsitz im Inland besteht. Eine solche Ungleichbehandlung ist nur zulässig, wenn sie objektiv begründet ist.