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Energiepreispauschale für Grenzpendler aus dem Ausland

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Anspruch aufgrund von EU-Recht möglich

Mit der Energiepreispauschale von 300 Euro will der Gesetzgeber die gestiegenen Kosten für diejenigen Fahrten ausgleichen, die mit der Erzielung von Einkünften zusammenhängen. Auch in Deutschland tätige Grenzpendler aus dem Ausland leiden unter den höheren Spritpreisen. Doch sie sollen die Energiepreispauschale nicht erhalten. Die EU-Kommission will nun untersuchen, ob die Regelung insoweit EU-Recht verletzt.

Wem steht die Energiepreispauschale zu?

Anspruch auf die Pauschale haben alle Personen, die 2022 in Deutschland wohnen oder sich gewöhnlich dort aufhalten und 2022 Einkünfte aus

  • Land- und Forstwirtschaft,

  • Gewerbebetrieb,

  • selbständiger Arbeit oder

  • einer Tätigkeit als Arbeitnehmer im Rahmen einer aktiven Beschäftigung

beziehen. Außerdem steht die Pauschale auch Rentnerinnen und Rentnern zu, die am 01.12.2022 die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt haben. Studierende werden erst im laufenden Jahr 2023 mit 200 Euro entlastet.

Keine Energiepreispauschale für Grenzpendler

Steuerpflichtige ohne Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland erhalten die Energiepreispauschale nicht. Dies gilt insbesondere auch für beschränkt steuerpflichtige Grenzpendler, selbst wenn diese auf Antrag (§ 1 Abs. 3 EStG) als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden. Doch ist die Regelung konform mit EU-Recht?

Freizügigkeit innerhalb der EU

Die Verordnung (EU) 492/2011 soll die Freizügigkeit der Beschäftigten innerhalb der EU sicherstellen. So dürfen EU-Bürgerinnen und ­Bürger nicht aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit in einem anderen Mitgliedstaat hinsichtlich der Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen anders behandelt werden als inländische Arbeitnehmer (Art. 7 Abs. 2 der Verordnung [EU] 492/2011).

Insbesondere stehen EU-Bürgern, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat arbeiten, die gleichen sozialen und steuerlichen Vergünstigungen zu wie inländischen Beschäftigten (Art. 7 Abs. 2 der Verordnung [EU] 492/2011).

Europäische Kommission wird aktiv

Uns liegen Informationen vor, nach denen die Europäische Kommission Deutschland kontaktieren und zusätzliche Informationen zur Energiepreispauschale anfordern möchte. Die ständige Rechtsprechung nimmt eine indirekte Diskriminierung an, wenn eine Vergünstigung voraussetzt, dass ein Wohnsitz im Inland besteht. Eine solche Ungleichbehandlung ist nur zulässig, wenn sie objektiv begründet ist.

Handlungsempfehlung für Arbeitgeber

Für Arbeitgeber von Grenzpendlern aus EU-Staaten besteht derzeit kein Handlungsbedarf, da für sie die nationale Regelung maßgeblich ist. Sollte der Gesetzgeber auch ausländischen Grenzpendlern die Pauschale gewähren (müssen), kann allerdings der Fall eintreten, dass die Auszahlung bzw. Anrechnung durch den Arbeitgeber erfolgen muss. Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass Grenzpendlern aus der Schweiz aufgrund des Freizügigkeitsabkommens ebenfalls ein Anspruch auf die Energiepreispauschale zusteht. Die weitere Entwicklung sollte daher verfolgt werden.