BFH bestätigt: Einkünfte sind anzusetzen
Der BFH hat die Entscheidung des FG bestätigt. Grundsätzlich seien alle Zahlungen hinzuzurechnen, die Steuerpflichtige als Rückfluss von Aufwendungen für mit den im Gesetz genannten Sonderausgaben erhalten. Auf den Grund für den Rückfluss komme es nicht an. Eine solche Einschränkung ergebe sich insbesondere nicht aus dem Wortlaut der Vorschrift und auch nicht aus ihrem Sinn und Zweck einer Verfahrensvereinfachung.
Keine Einschränkung des Anwendungsbereichs
Gerade bei einer Rückabwicklung eines irrtümlich angenommenen Sozialversicherungsverhältnisses wie im Streitfall entstünde ohne die betreffende Regelung ein sehr hoher Verwaltungsaufwand. Diese Fälle vom Anwendungsbereich auszunehmen liefe dem Zweck der Vorschrift zuwider.
Es sei auch nicht erforderlich, dass die Einkommensteuerbescheide für die Zahlungsjahre nach § 173 ff. AO noch geändert werden können. Andernfalls müssten diese Vorschriften geprüft werden, was dem Ziel einer Vereinfachung ebenfalls widerspräche.
Abgrenzung zum Urteil des BFH zur Erstattung von Beiträgen zur Rentenversicherung
Anders zu beurteilen ist die Erstattung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung. Diese sind nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG steuerbar, jedoch gemäß § 3 Nr. 3 Buchst. b EStG steuerfrei (BFH, Urteil vom 07.07.2020, X R 35/18). Einer Berücksichtigung solcher Erstattungen durch die Verrechnung mit geleisteten Beiträgen hat der BFH in dieser Entscheidung eine Absage erteilt: „Die Einordnung von Zahlungen als Einkünfte schließt damit deren gleichzeitige Berücksichtigung als negative Aufwendungen aus, sofern gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist.“