Insbesondere im Zusammenhang mit Mitarbeiterentsendungen ins Ausland kommt es immer wieder vor, dass der Arbeitgeber Lohnsteuer abführt, obwohl die betreffende Vergütung laut Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) in Deutschland steuerfrei zu stellen wäre. Häufig ist hier eine Korrektur über die Veranlagung zur Einkommensteuer nicht möglich. Die Erstattung der zu Unrecht einbehaltenen Lohnsteuer ist gesetzlich nicht geregelt. Mit Schreiben vom 27.06.2022 hat das BMF die bisher in den Lohnsteuerrichtlinien enthaltene Regelung zur Lohnsteuererstattung bei zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer auf nach DBA steuerfreien Arbeitslohn übernommen.
Danach ist § 50c Abs. 3 Satz 1 EStG (vormals Erstattung nach § 50d Abs. 1 Satz 2 EStG) auf vom Arbeitgeber einbehaltene und abgeführte Lohnsteuer analog anzuwenden. Sie kann daher auf Antrag erstattet werden, wenn das Besteuerungsrecht für die betreffende Vergütung nach dem einschlägigen DBA dem Wohnsitzstaat zusteht. Dies gilt entsprechend, wenn der Arbeitgeber auf eine Zahlung Lohnsteuer abgeführt hat, obwohl weder eine beschränkte noch eine unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland bestanden hat.
Der Antrag auf Erstattung ist beim Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers zu stellen. Die Regelung greift nur, wenn keine Pflichtveranlagung vorliegt und nicht bereits eine Veranlagung nach § 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4b i. V. m. Satz 7 EStG beantragt wurde. Gegebenenfalls sind für den Erstattungsantrag besondere formelle Anforderungen im betreffenden DBA geregelt und zu beachten.
Das Schreiben gilt in allen offenen Fällen für
- laufenden Arbeitslohn, der für einen Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, der nach dem 31.12.2020 endet, bzw.
- sonstige Bezüge, die nach dem 31.12.2020 zufließen.
In allen übrigen Fällen ist weiterhin der bisherige Lohnsteuer-Hinweis H 41c.1 „Erstattungsantrag“ anzuwenden. Die betreffende gesetzliche Regelung (§ 50d Abs. 1 Satz 2 EStG a. F.) ist ohne inhaltliche Änderung mit dem Gesetz zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung der Kapitalertragsteuer vom 02.06.2021 in § 50c Abs. 3 Satz 1 EStG überführt worden.