Arbeitsbedingungenrichtlinie (EU)
Am 20.06.2019 haben das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union die Arbeitsbedingungenrichtlinie verabschiedet, Richtlinie (EU) 2019/1152 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union. Sie ist am 31.07.2019 in Kraft getreten.
Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die Arbeitsbedingungenrichtlinie bis zum 31.07.2022 in nationales Recht umzusetzen. Der Gesetzesentwurf der Bundesregierung sieht dies durch Änderungen mehrerer Gesetze vor, die ab dem 01.08.2022 gelten werden.
Das sind die wichtigsten Neuerungen:
Nachweisgesetz (NachwG)
Die meisten Änderungen sieht das Gesetz im NachwG vor. In § 2 NachwG werden die Nachweispflichten von Arbeitgebern ergänzt und ihnen zum Teil neue Informationspflichten auferlegt. Insbesondere das vorgesehene Enddatum eines Arbeitsverhältnisses, der Hinweis auf die freie Wahl des Arbeitsortes, die Dauer der Probezeit, die Vergütung von Überstunden sowie die Vereinbarung von Ruhepausen und Schichtarbeit müssen – sofern zwischen den Parteien vereinbart – zukünftig schriftlich niedergelegt, unterschrieben und dem Arbeitnehmer ausgehändigt werden.
Neue Nachweis- und Informationspflichten
Bei Schichtarbeit sind sowohl das Schichtsystem und der Schichtrhythmus als auch gegebenenfalls die Voraussetzungen für Schichtänderungen schriftlich zu vereinbaren.
Weiterhin hat der Arbeitgeber künftig das bei einer Kündigung einzuhaltende Verfahren wie das Schriftformerfordernis einer Kündigung nach § 623 BGB und die geltenden Kündigungsfristen für beide Parteien sowie die entsprechenden Fristen zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage auch schriftlich niederzulegen, zu unterschreiben und den Arbeitnehmern auszuhändigen. Kommt der Arbeitgeber dieser Pflicht nicht nach, muss er mit einer Geldbuße von bis zu 2.000 Euro (s. unten „Sanktionen“) rechnen. Eine fehlerhafte Unterrichtung hat jedoch keine Auswirkung auf die gesetzlich vorgeschriebene Frist zu Erhebung der Kündigungsschutzklage.
Arbeit auf Abruf
Auch hinsichtlich der Arbeit auf Abruf verschärfen sich die Regeln. Sowohl die Zahl der mindestens zu vergütenden Stunden sowie der Zeitrahmen, der für die Erbringung der Arbeitsleistung vorgesehen ist, als auch die Frist, innerhalb derer der Arbeitnehmer die Lage der Arbeitszeit im Voraus erfährt, müssen schriftlich niedergelegt werden.