Handlungsempfehlung
Arbeitgeber sollten prüfen, ob die getroffenen Rahmenvereinbarungen für ihre Beschäftigten in Betracht kommen. Es empfiehlt sich außerdem, die weitere Entwicklung in den kommenden Monaten beobachten, um frühzeitig feststellen zu können, ob weitere Staaten die Rahmenvereinbarung unterzeichnet haben.
Für Fälle, die von der Rahmenvereinbarung nicht erfasst sind, sollte geprüft werden, ob ein regulärer Antrag auf Ausnahmevereinbarung nach Artikel 16 Absatz 1 VO (EG) 883/04 gestellt werden sollte. Die Unterzeichnerstaaten haben zugesagt, dass sie einen Antrag nicht ausschließlich deshalb ablehnen werden, weil die beschäftigte Person voraussichtlich dauerhaft gewöhnlich grenzüberschreitend tätig sein wird.
Schließlich sind Arbeitgeber gut beraten, wenn sie mögliche Konsequenzen von Telearbeit in anderen Bereichen nicht aus den Augen verlieren. Die Rahmenvereinbarung betrifft ausschließlich die Sozialversicherung. So ist aus Arbeitgebersicht zu klären, ob eine Betriebsstätte oder eine Verpflichtung zur Einbehaltung von Lohnsteuer im Wohnstaat begründet wird. Doch auch die arbeitsrechtlichen Konsequenzen und daraus resultierender möglicher Handlungsbedarf sollten identifiziert werden. Zu erwähnen wäre in diesem Zusammenhang auch noch das Thema Datenschutz.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Bestrebungen der Sozialversicherungsträger, die Tätigkeit im Homeoffice zu erleichtern, ein positives Signal an Arbeitgeber und Beschäftigte sendet. Gleichzeitig sind dadurch noch nicht alle Fragen bzw. Probleme geklärt. Es besteht hier also weiterhin Handlungsbedarf.