Sachverhalt
Die Klägerin war seit dem 01.03.2017 bei der Beklagten im Vertrieb beschäftigt. Sie hatte mit der Beklagten zu Beginn ihrer Tätigkeit einzelvertraglich ein Grundentgelt in Höhe von 3.500 Euro brutto vereinbart. Ein männlicher Kollege der Klägerin hatte kurz vorher, am 01.01.2017, in demselben Betrieb eine gleichwertige Tätigkeit aufgenommen. Er hatte das ihm ebenfalls angebotene Grundentgelt in Höhe von 3.500 Euro brutto jedoch abgelehnt und stattdessen ein Grundentgelt in Höhe von 4.500 Euro brutto verlangt, was ihm auch gewährt wurde.
Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin von der Beklagten die Zahlung rückständiger Vergütung sowie die Zahlung einer angemessenen Entschädigung aufgrund der Benachteiligung aufgrund des Geschlechts.
Entscheidung
Anders als in den Vorinstanzen hatte die Klägerin mit ihrer Revision vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) überwiegend Erfolg. Das BAG bejahte einen Anspruch der Klägerin auf ein Grundentgelt in gleicher Höhe wie desjenigen ihres männlichen Kollegen gem. Art. 157 AEUV, §§ 3 Abs. 1, 7 EntgTranspG (Entgelttransparenzgesetz).
Zudem wurde ihr die Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) wegen Benachteiligung aufgrund des Geschlechts in Höhe von 2.000 Euro zugesprochen. Es bestehe die Vermutung einer Benachteiligung aufgrund des Geschlechts gem. § 22 AGG. Diese Vermutung könne – so ausdrücklich das BAG – insbesondere nicht mit der Begründung widerlegt werden, dass das höhere Grundentgelt nicht auf dem Geschlecht, sondern dem Verhandlungsgeschick beruhe.