Deutschland, Schweiz, Vereinigtes Königreich, Kroatien und COVID-19 EY Immigration Tracker
Deutschland: Corona-Testpflicht für Einreisende aus China
Das Bundeskabinett hat aufgrund der Infektionswelle in China die Coronavirus-Einreiseverordnung bis zum 07.04.2023 verlängert. Außerdem hat es die Kategorie der Virusvariantengebiete ergänzt. Als Virusvariantengebiet zählen nun auch Gebiete, bei denen die Gefahr besteht, dass neu auftretende oder bereits bekannte Varianten vorkommen, die besonders gefährlich sind. Das RKI hat am 09.01.2023 die Volksrepublik China (ohne Hongkong) hier eingeordnet.
Es gelten daher die folgenden Regelungen für Einreisende aus China:
- Ausreisende aus China müssen vor Reiseantritt nach Deutschland einen Antigenschnelltest vorlegen, der nicht älter als 48 Stunden ist. Diese Nachweispflicht besteht auch für Geimpfte und Genesene. Sofern die Testung mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-NAT oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) erfolgt ist, darf der Test ebenfalls maximal 48 Stunden zurückliegen, gemessen am Zeitpunkt des (geplanten) Beginns der Beförderung.
- Reisende ab zwölf Jahren können nach Ankunft stichprobenartig getestet werden. Die Testung erfolgt durch die zuständigen Behörden mittels eines PoC-Antigen-Tests. Im Falle eines positiven Tests werden eine bestätigende Testung mittels Nukleinsäurenachweis sowie eine Sequenzierung der Probe vorgenommen.
Mit diesen Maßnahmen setzt Deutschland die Empfehlungen der EU-Staaten zu einem einheitlichen Vorgehen im Umgang mit Einreisenden aus China um. Auch zahlreiche andere Staaten haben entsprechende Schritte eingeleitet.
Schweiz: Quoten für Arbeitsgenehmigungen 2023
Die Schweizer Wirtschaft soll auch 2023 die benötigten Fachkräfte rekrutieren können. Die Höchstzahlen für Erwerbstätige aus Drittstaaten sowie aus dem Vereinigten Königreich und für Dienstleistungserbringer aus der EU bzw. der EFTA (European Free Trade Association) bleiben deshalb erneut auf dem Niveau des Vorjahres (2022). Der Bundesrat hat die dafür notwendige Teilrevision der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit am 23.11.2022 verabschiedet.
Die Kontingente wurden in den letzten Jahren nicht voll ausgeschöpft, was gerade 2020 und 2021 durch die Pandemie verursacht war. Es empfiehlt sich auch weiterhin, die für EU-/EFTA-Angehörige günstigeren Regelungen für lokale Arbeitsverträge in Betracht zu ziehen.
Die Zahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus Kroatien ist dagegen im laufenden Jahr stark gestiegen und hat die im Freizügigkeitsabkommen (FZA) festgelegten Schwellenwerte überschritten. Daher hat der Bundesrat am 16.11.2022 beschlossen, die „Ventilklausel“ anzuwenden und ab dem 01.01.2023 wieder Kontingente für kroatische Arbeitskräfte einzuführen.
Vereinigtes Königreich: Kein „Modell Schweiz“ geplant
In der Vergangenheit gab es immer wieder Spekulationen, dass das Vereinigte Königreich eine an das Freihandelsabkommen mit der Schweiz angelehnte Lösung für die durch den Brexit verursachten wirtschaftlichen Probleme anstreben könnte. Die Schweiz ist zwar nicht Mitglied in der EU, aber in der EFTA und profitiert daher vom gemeinsamen Binnenmarkt. Im Gegenzug muss sie sich an zahlreiche EU-Regularien halten. Der Premierminister hat nun in seiner Rede am 21.11.2022 deutlich gemacht, dass für das Vereinigte Königreich das „Modell Schweiz“ nicht in Betracht kommt. Die Regierung will keine Vereinbarungen treffen, durch die das Vereinigte Königreich gezwungen wäre, sich am EU-Recht zu orientieren.
Kroatien
Seit Januar 2023 finden zwischen Kroatien und den anderen Staaten des Schengen-Raums auf dem Land- und Seeweg keine Passkontrollen mehr statt. Zum 26.03.2023 werden die Kontrollen auch für Reisende auf dem Luftweg aufgehoben.
Am 08.12.2022 hat der Europäische Rat bekannt gegeben, dass Kroatien zum 01.01.2023 dem Schengen-Raum beitreten darf. Der Beitritt Bulgariens und Rumäniens, über den ebenfalls abgestimmt wurde, wurde nicht gebilligt. Zu den Schengen-Staaten zählen fast alle EU-Mitgliedstaaten sowie Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein.
Der Beitritt Kroatiens erleichtert unter anderem Dienstreisen zwischen Kroatien und anderen Schengen-Staaten. Personen aus Drittstaaten können sich mit einem Schengen-Visum im gesamten Schengen-Raum während eines Zeitraums von 180 Tagen bis zu 90 Tage aufhalten. Dies gilt auch für die meisten nationalen Aufenthaltstitel und nationalen Visa der Kategorie „D“ der Schengen-Staaten für längerfristige Aufenthalte von über drei Monaten.
COVID-19: EY Immigration Tracker
In unserem Immigration Tracker informieren wir Sie über den neuesten Stand der weltweiten einwanderungsrechtlichen Maßnahmen, die aufgrund der Pandemie getroffen wurden.
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Kontaktpersonen: Florian Brandl und Martina Unrau