Kindergeld während der Facharztausbildung
Wenn ein Kind nach seinem erfolgreich abgeschlossenen Medizinstudium ein Dienstverhältnis an einer Klinik eingeht, um die Facharztqualifikation zu erlangen, liegt keine Berufsausbildung vor. Ein Kindergeldanspruch aufgrund Berufsausbildung ist ausgeschlossen, wenn bei der Tätigkeit der Erwerbs- und nicht der Ausbildungscharakter im Vordergrund steht (BFH-Urteil vom 22.09.2022, III R 40/21).
Vorbereitungszeit zur Qualifikation als Fachärztin
Die Tochter der Klägerin schloss im Dezember 2020 ihr Medizinstudium erfolgreich ab. Zum 01.01.2021 begann sie ihre Vorbereitungszeit zur Qualifikation als Fachärztin. Hierzu hatte sie mit einer Klinik ein Dienstverhältnis mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 42 Stunden vereinbart.
Erwerbscharakter stand im Vordergrund
Für Kinder zwischen 18 und 25 Jahren wird Kindergeld unter anderem dann gewährt, wenn sie für einen Beruf ausgebildet werden. Ausbildungsmaßnahmen innerhalb eines Arbeitsverhältnisses zählen hierfür jedoch nur, wenn die Ausbildung und nicht der Erwerbscharakter im Vordergrund steht.
Im Streitfall stand die Erbringung bezahlter Arbeitsleistungen und damit der Erwerbscharakter im Vordergrund. Die theoretische Wissensvermittlung im Rahmen der Facharztausbildung hatte einen deutlich geringeren Umfang. Zudem erhielt die Tochter keine bloße Ausbildungsvergütung, sondern ein für eine Ärztin angemessenes Entgelt.
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