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Kindergeldantrag per E-Mail


Ein mittels E-Mail gestellter Kindergeldantrag ist wirksam, wenn er ausreichende Angaben enthält, um der Familienkasse eine Ermittlung der Kinder, für die das Kindergeld beantragt wird, zu ermöglichen. So der Leitsatz zum Urteil des Finanzgerichts (FG) Rheinland-Pfalz vom 06.07.2021 (5 K 1714/20). Die Familienkasse hat gegen die Entscheidung Revision eingelegt (BFH [anhängig], Aktenzeichen III R 38/21). 

Sachverhalt

Antrag per E-Mail

Die Klägerin ist Mutter zweier Kinder. Mit E-Mail vom 16.07.2019 fragte sie bei der Kindergeldkasse an, warum sie seit Mai 2018 kein Kindergeld mehr erhalten habe, und bat um Zahlung. Im Betreff führte sie die bestehende Kindergeldnummer auf. Sie fügte außerdem Informationen zu den Gutschriften Januar bis April ein (einschließlich der gezahlten Beträge). Am Ende der Nachricht gab sie noch ihre Anschrift an. Mit Schreiben vom 01.08.2019 forderte die Kindergeldkasse die Klägerin auf, für jedes Kind jeweils eine Anlage Kind auszufüllen und nachzuweisen, dass sie die beiden Kinder in ihren Haushalt aufgenommen hatte. Im September 2019 lehnte die Kindergeldkasse den Antrag auf Kindergeld ab, nachdem die angeforderten Unterlagen nicht eingereicht worden waren.

Rückwirkend nur für sechs Monate

Mit E-Mail vom 14.11.2019 reichte der anwaltliche Vertreter der Klägerin eine erweiterte Meldebescheinigung der Klägerin, eine Haushaltsbescheinigung und das Formular „Antrag auf Kindergeld“ ein. Auf Nachfrage wurde im Dezember 2019 noch für beide Kinder jeweils die „Anlage Kind“ nachgereicht. Die Beklagte teilte daraufhin mit, es ergebe sich eine Nachzahlung für den Zeitraum Mai 2019 bis Dezember 2019. Anträge, die nach dem 18.07.2019 eingegangen seien, könnten rückwirkend nur noch zu einer Nachzahlung für die letzten sechs Kalendermonate vor dem Eingang des Antrags bei der Familienkasse führen.

Urteil

Schriftform genügt

Nach Auffassung des FG ist die E-Mail der Klägerin vom 16.07.2019 ein wirksamer Antrag auf die Festsetzung von Kindergeld für die beiden Kinder. Das Kindergeld ist nach § 67 Satz 1 EStG schriftlich zu beantragen. Laut höchstrichterlicher Rechtsprechung muss für den Antrag auf Kindergeld jedoch nicht der amtliche Vordruck verwendet werden (Beschluss des BFH vom 24.08.2009, III B 136/08).

Mindestinhalt

Nach einem Urteil des FG Niedersachsen muss im Antrag zumindest die Person des Antragstellers und die Kinder, für die Kindergeld begehrt wird, namentlich genannt werden. Im Streitfall hat die Klägerin auf die Kindergeldnummern Bezug genommen. Aus den gutgeschriebenen Beträgen ergebe sich eindeutig, dass das Kindergeld in der Vergangenheit für zwei Kinder gezahlt wurde. Aus den Schreiben der beklagten Familienkasse sei ersichtlich, dass sie allein aufgrund der E-Mail die betreffenden Kinder der Klägerin und deren Geburtsdatum habe ermitteln und der Klägerin zuordnen können. Auch den Zeitraum habe sie richtig festgestellt.

Die eigenhändige Unterschrift hält das Gericht nach den gegebenen Umständen für entbehrlich. Das Gesetz verlange keine eigenhändige Unterschrift des Antragstellers und die Angaben in der E-Mail erlaubten es, die Antragstellerin zu bestimmen. Daher sei der Antrag bereits am 16.07.2019 bei der Kindergeldkasse eingegangen und die Begrenzung von Nachzahlungen auf die letzten sechs Monate vor dem Monat der Antragstellung nach § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG scheide daher aus. Die Regelung gilt für Anträge, die nach dem 18.07.2019 eingehen.

Handlungsempfehlung

In vergleichbaren Fällen sollte Rechtsbehelf eingelegt und auf das vor dem BFH anhängige Verfahren Bezug genommen werden. Kindergeldberechtigte sind dennoch – zumindest vorerst – gut beraten, wenn sie ihren Antrag auf Kindergeld mit amtlichem Vordruck und eigenhändig unterzeichnet einreichen, um Diskussionen mit der Familienkasse zu vermeiden.