Verschärfung bei der Besteuerung von Firmenwagen und bei zeitweiser Tätigkeit in Deutschland
Die Bundesregierung hat die Lohnsteuerrichtlinien überarbeitet und an zwischenzeitlich ergangene BMF-Schreiben angepasst. Zwei Passagen verdienen besondere Aufmerksamkeit: die Erläuterungen zu den Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit einem Firmenwagen und die Ausführungen zur zeitweisen Tätigkeit in Deutschland. In beiden Fällen vertritt die Finanzverwaltung eine für die Steuerpflichtigen ungünstigere Auffassung als bisher.
Bindende Anweisungen an die Finanzämter
Die Lohnsteuer-Richtlinien behandeln Anwendungs- und Auslegungsfragen von allgemeiner Bedeutung, um eine einheitliche Anwendung des Lohnsteuerrechts durch die Finanzbehörden sicherzustellen. Sie geben außerdem Anweisungen an die Finanzämter, wie in bestimmten Fällen zu verfahren ist.
Firmenwagen – geldwerter Vorteil
Schon bisher ist der pauschale monatliche geldwerte Vorteil für die Privatnutzung und die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte auch dann anzusetzen, wenn das Kraftfahrzeug dem Arbeitnehmer im Kalendermonat nur zeitweise zur Verfügung steht (R 8.1 Abs. 9 Nr. 1 Satz 4 LStR 2023). Diese Regelung soll nun um die Fälle erweitert werden, in denen der Arbeitnehmer den Firmenwagen im jeweiligen Monat nur zeitweise oder gar nicht nutzt.
Eine überhöhte Besteuerung kann bei diesen Sachverhalten künftig nur durch die Anwendung der aufwendigen Fahrtenbuchmethode oder der Einzelbesteuerung vermieden werden.
Im Ergebnis wird hier lediglich die Rechtsauffassung der Finanzverwaltung übernommen, die das BMF schon im Rahmen seines überarbeiteten Schreibens zur lohnsteuerlichen Behandlung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs an Arbeitnehmer vom 03.03.2022 veröffentlicht hat (vgl. hierzu Rz. 12). Bereits in unserer Ausgabe vom April 2022 haben wir hierzu angemerkt, dass diese Verwaltungsauffassung nicht im Einklang mit der aktuellen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs steht (BFH VI R 54/09, VI R 55/09 und VI R 57/09).
Nur zeitweise Tätigkeit in Deutschland
Der Entwurf der R 39b.5 Abs. 2 LStR 2023 enthält zwei Ergänzungen der bisherigen Regelung zum Lohnzahlungszeitraum:
Satz 3 „Solange das Dienstverhältnis fortbesteht, sind auch solche in den Lohnzahlungszeitraum fallende Arbeitstage mitzuzählen, für die der Arbeitnehmer keinen Arbeitslohn bezogen hat“ werden zwei Anwendungsbeispiele hinzugefügt. In den Lohnzahlungszeitraum sollen danach auch die Tage nach dem Ablauf der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und nach dem Übergang zum Elterngeldbezug fallen.
Außerdem wird ein neuer Satz 4 aufgenommen: „Arbeitstage, an denen der Arbeitnehmer Arbeitslohn bezogen hat, der nicht dem inländischen Lohnsteuerabzug unterliegt, sind nicht mitzuzählen (z. B. Bezug von steuerfreiem Arbeitslohn nach DBA oder tageweise Beschäftigung im Inland).“
Das bedeutet, dass insbesondere in den folgenden Fällen künftig eine höhere Lohnsteuer anfallen wird als bisher:
- Dienstreisen aus dem Ausland nach Deutschland von Beschäftigten einer ausländischen Betriebsstätte. Hier besteht jedoch grundsätzlich auch die Möglichkeit, von der Pauschalierung nach § 40a Abs. 7 EStG Gebrauch zu machen, wenn die im Inland ausgeübte Tätigkeit 18 zusammenhängende Arbeitstage nicht überschreitet.
- grenzüberschreitende Beschäftigungsverhältnisse, bei denen die Beschäftigten im Ausland wohnen und sowohl im Inland als auch im Ausland tätig sind (etwa Homeoffice oder Dienstreisen ins Ausland)
- Entsendungen in einen oder aus einem DBA-Staat, deren Beginn oder Ende nicht auf den ersten oder letzten Tag des Monats fallen (im Transitmonat)
Die höhere Lohnsteuer ist bei beschränkter Steuerpflicht regelmäßig endgültig. Bei unbeschränkter Steuerpflicht ergibt sich letztlich keine Auswirkung, wenn der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin zur Einkommensteuer veranlagt wird.
Ausblick
Die Bundesregierung wird die LSt-Richtlinien 2023 voraussichtlich noch im Oktober 2022 beschließen. Sie sollen ab dem 01.01.2023 anzuwenden sein. Die neuen Richtlinien gelten auch für frühere Zeiträume, soweit sie nur klarstellenden Charakter haben oder geänderte einkommensteuerrechtliche Regelungen betroffen sind, die schon vor dem 01.01.2023 in Kraft getreten sind. BMF-Schreiben und Erlasse, die den LStR widersprechen, sind ab 2023 nicht mehr einschlägig.