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Lohnsteuerliche Behandlung von Zuschüssen zum 9-Euro-Ticket

Das Bundesministerium der Finanzen hat in seinem Schreiben vom 30.05.2022 darüber informiert, dass für die Beurteilung der Steuerfreiheit von Zuschüssen des Arbeitgebers zum 9-Euro-Ticket das Kalenderjahr betrachtet werden kann. Diese Vereinfachung dürfte vielen Arbeitgebern entgegenkommen, die ihren Beschäftigten einen festen Zuschuss zahlen, denn die Steuerbefreiung ist auf die Höhe der tatsächlichen Aufwendungen des Arbeitnehmers beschränkt.

Steuerbefreiung

Zuschüsse des Arbeitgebers zu Aufwendungen für Tickets für öffentliche Verkehrsmittel sind nach § 3 Nr. 15 EStG steuerfrei, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Die Steuerbefreiung ist allerdings auf die Höhe der Aufwendungen der Beschäftigten beschränkt.

Aus Vereinfachungsgründen beanstandet es die Finanzverwaltung nicht, wenn für die Monate Juni, Juli und August 2022 die Zuschüsse die Aufwendungen übersteigen, wenn bezogen auf das Jahr 2022 die Zuschüsse nicht höher sind als die Aufwendungen (Jahresbetrachtung). Andernfalls stellt der übersteigende Betrag Arbeitslohn dar, für den der Arbeitgeber zum Lohnsteuerabzug verpflichtet ist.

Arbeitgeberbescheinigung

Das BMF weist ergänzend darauf hin, dass die nach § 3 Nr. 15 EStG im Kalenderjahr steuerfrei gewährten Zuschüsse zu bescheinigen sind (§ 41b Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 EStG). Sie mindern den als Entfernungspauschale abzugsfähigen Betrag.