Steuerbefreiung
Zuschüsse des Arbeitgebers zu Aufwendungen für Tickets für öffentliche Verkehrsmittel sind nach § 3 Nr. 15 EStG steuerfrei, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Die Steuerbefreiung ist allerdings auf die Höhe der Aufwendungen der Beschäftigten beschränkt.
Aus Vereinfachungsgründen beanstandet es die Finanzverwaltung nicht, wenn für die Monate Juni, Juli und August 2022 die Zuschüsse die Aufwendungen übersteigen, wenn bezogen auf das Jahr 2022 die Zuschüsse nicht höher sind als die Aufwendungen (Jahresbetrachtung). Andernfalls stellt der übersteigende Betrag Arbeitslohn dar, für den der Arbeitgeber zum Lohnsteuerabzug verpflichtet ist.
Arbeitgeberbescheinigung
Das BMF weist ergänzend darauf hin, dass die nach § 3 Nr. 15 EStG im Kalenderjahr steuerfrei gewährten Zuschüsse zu bescheinigen sind (§ 41b Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 EStG). Sie mindern den als Entfernungspauschale abzugsfähigen Betrag.